Behandlungsfehler- Schadensersatz und
Schmerzensgeld für groben Behandlungsfehler
im Krankenhaus
Wird ein Patient im Krankenhaus mit einen
gefährlichen Keim aus dem Krankenhaus infiziert
und diese Infektion wird nicht richtig behandelt,
dann liegt ein Behandlungsfehler vor. Das führt
dazu, dass der behandelnde Arzt Schadensersatz
leisten muss und somit der Patient Anspruch auf
Schmerzensgeld hat.
Ein Patient wurde nach einem Unfall ins
Krankenhaus eingeliefert, wo er operiert wurde.
Dort infizierte er sich mit Staphylokokken.
Eigentlich muss so eine Infektion zehn bis vierzehn
Tage mit Antibiotika behandelt werden. Die Ärzte
setzten diese Mittel aber schon nach fünf Tagen
ab. Daher breitete sich die Infektion aus und
zerstörte den Unterschenkelknochen des
Patienten.
Daraufhin musste der Unterschenkel amputiert
werden, um das restliche Bein und das Leben des
Patienten zu retten. Für diesen groben
Behandlungsfehler wurde ihm Schadensersatz und
Schmerzensgeld zugesprochen.
Ein 5 jähriges Kind wurde wegen Schüttelfrost
und hohem Fieber in ein Krankenhaus
gebracht. Dann leiteten die Ärzte eine Infusion
ein. Der Zustand des Kindes besserte sich aber
nicht. Dabei löste sich auch die Infusionsnadel.
Die Mutter rief den Pfleger. Dieser handelte aber
nicht. Erst morgens informierte eine
Krankenschwester den Arzt. Die Ärzte vermuteten
eine Hirnhautentzündung und begannen mit der
Notfallversorgung.
Zwei Wochen später wurde der Junge
Kinderkrankenhaus verlegt. Dort amputierte man
ihm beide Unterschenkel. Der Junge muss bis
heute einen Ganzkörperkompressionsanzug sowie
eine Kopf- und Gesichtsmaske tragen, um eine
Narbenbildung zu vermeiden.
Die Eltern verklagte das Krankenhaus auf 350
000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Sie begründeten es damit, dass die
Hirnhautentzündung fehlerhaft zu spät erkannt
wurde und der Pfleger nicht sofort einen Arzt
hinzurief, als er die Flecken bemerkte und sich die
Infusionsnadel gelöst hatte. Das Gericht gab der
Klage statt und erkannte einen groben
Behandlungsfehler. Oberlandesgericht Oldenburg.
Stationäre Behandlungen und operative
Eingriffe musste eine 42-jährige Frau nach
mehreren ärztlichen Behandlungsfehlern nach
einer Meniskusoperation über sich ergehen
lassen. Die Folge war ein versteiftes Kniegelenk
und damit eine erhebliche Behinderung. Ihr
wurden 17500 Euro Schmerzensgeld
zugesprochen (Entscheidung des OLG
Düsseldorf).
Eine 32-jährige Frau musste eine Verlängerung
des Krankenhausaufenthaltes um ca. 9 Tage auf
sich nehmen, weil eine Nachoperation mit
Eröffnung der Bauchhöhle nach einem schuldhaft
begangenen Behandlungsfehler erforderlich war.
Die Höhe des Schmerzensgeldes wurde auf 2500
Euro festgesetzt (Entscheidung des OLG Stuttgart).
Wenn im Prozess klar ist, dass dem Arzt ein grober
Behandlungsfehler unterlaufen ist, aber offen bleibt,
ob das die Ursache für den Gesundheitsschaden
des Patienten war, muss der Arzt Beweise zu
seiner Entlastung vorlegen.
Gelingt ihm das nicht, ist er zur Zahlung von
Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet.
Dabei reiche es bereits aus, dass der Kunstfehler
geeignet sei, den Schaden zu verursachen.
Bundesgerichtshof
Ein Patient verlangte vom Heilpraktiker 5000
Euro Schmerzensgeld. Er begab sich in die
Behandlung, da ihm die Schulmedizin mehr
helfen konnte. Nach mehreren
Therapiesitzungen verschlechterte sich sein
Zustand, nach eigenen Behauptungen. Er
verklagte sie, wegen falscher Behandlung.
Bekam aber vom Gericht kein Recht.
Amtsgericht Ansbach
Ein Arzt macht sich haftbar, wenn er eine nicht
angemessene, falsche oder aber eine nicht auf
dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis
beruhende Behandlung durchführt.
Als angemessen gilt das Können und Wissen, das
man von einem gewissenhaften Facharzt gleicher
Situation verlangen darf.
Der Arzt muss alle denkbaren Risiken nennen. Er
muss den Patienten so gut informieren, dass dieser
die Risiken und Gefahren, für sein weiteres Leben
abschätzen kann.
Ein haftet aber nur, wenn dem Patienten durch
seinen Fehler ein Schaden entstanden ist und
dieser mit Sicherheit auf den Fehler
zurückzuführen ist.
Ist sicher, dass der Arzt dem Patienten durch einen
Behandlungsfehler einen Schaden zugefügt hat,
dann muss der Arzt beweisen, dass der Patient den
gleichen Schaden auch bei rechtmäßigen und
fehlerfreien Handeln erlitten hätte. (Der Arzt muss
das beweisen, wenn er kein Schmerzensgeld
zahlen will)
Die Unterlassung der Kontrolle einer
Parodontalbehandlung stellt keinen groben
Behandlungsfehler dar, wenn die erfolgreiche
Durchführung auch später noch feststellbar ist.
Schmerzensgeld wegen Arzthaftung
Erblindung infolge eines ärztlichen
Behandlungsfehlers
Eine 73 Jahre alte Klägerin wurde blind infolge
eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Gerade für
ältere Menschen bedeutet die plötzliche Blindheit
einen sehr erheblichen Eingriff in die gewohnte
Lebensführung und eine starke Beeinträchtigung
der Lebensqualität. Die Patientin verstarb knapp 2
Jahre nach der Behandlung. Schmerzensgeld:
50.000€ OLG Hamm
“Der Wurf mit einem Döner stellt keine
schwerwiegende Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts dar, Somit besteht kein
Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Klägerin wurde
auch nicht getroffen, so dass auch nicht zu
beweisen war, ob die Absicht bestand, diese
überhaupt zu treffen. Amtsgericht München”
“Ein Krankenhausarzt stufte die
Bauchschmerzen eines Patienten als „seelische
Probleme“ ein und verweigerte eine weitere
Behandlung. Nachdem der angebliche Simulant
mehrere Tage lang Luftnot, Erstickungsgefühle und
Todesangst ertragen musste, starb er folglich an
einem durchgebrochenen Magengeschwür.
Die Hinterbliebenen bekamen ein
Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro. OLG
Koblenz
“Schmerzensgeld darf nicht auf Sozialleistungen
angerechnet werden Entschädigungszahlungen
haben keinen Versorgungscharakter und dienen
nicht zur Deckung des Lebensunterhalts.
Schmerzensgeld bleibt bei der Berechnung von
Sozialleistungen immer anrechnungsfrei.
Sozialgericht Karlsruhe.”
“Ein Orthopäde gab einer Frau mit Verspannungen
am Hals mehrere Spritzen. Danach bekam sie
Schüttelfrost und Schweißausbrüche - der Arzt
hatte Hygienevorschriften ignoriert und die Frau mit
Bakterien infiziert. Sie litt unter Schlafstörungen,
Kopfschmerzen und Depressionen. Nach Klinik und
Reha gab sie ihren Job auf. Der Arzt musste 25 000
Euro Schmerzensgeld zahlen (Oberlandesgericht
Koblenz).
Führt ein Assistent eine Operation durch, muss die
ständige Eingriffsbereitschaft und Eingriffsfähigkeit
des aufsichtführenden Facharztes gewährleistet
sein. Allein der Hinweis des verantwortlichen
Oberarztes, der Assistent habe bereits 12
Hüftgelenksoperationen fehlerfrei durchgeführt,
reicht für seine Entlastung nicht aus. OLG
Oldenburg
Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen
Entscheidung die Rechte der Patienten beim
Nachweis des Schadens aufgrund eines
ärztlichen Behandlungsfehlers gestärkt.
Die Beweiserleichterung bei groben
Behandlungsfehlern greift auch dann, wenn nicht
sicher geklärt werden kann, ob die unterlassene
Therapie den eingetretenen Schaden sicher
vermieden hätte.
Eine Frau, die nach einem ärztlichen
Behandlungsfehler unfruchtbar geworden ist, hat
einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von
bis zu 45 000 Euro gegen den behandelnden Arzt.
Ein Arzt hatte bei einer medizinisch notwendigen
Ausschabung während der ersten
Schwangerschaft die Gebärmutter der damals 23-
Jährigen durchbohrt. Die junge Frau hatte
daraufhin nach zwei weiteren erfolglosen
Schwangerschaften sterilisiert werden müssen.
Das Gericht sprach der Klägerin neben dem
Schmerzensgeld in Höhe von 45 000 Euro auch
den Ersatz aller künftigen Schäden zu, die aus der
fehlerhaften Behandlung noch entstehen könnten.
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