Ein Zahnarzt ist zu einer Grundaufklärung verpflichtet, bei der einem Patienten ein richtiger Eindruck von der Schwere des Eingriffs und den damit verbleibenden Belastungen vermittelt werden muss. Dabei ist ein Patient umso ausführlicher über die Erfolgsaussichten eines Eingriffs und möglicher schädlicher Folgen zu informieren ist, je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist (OLG Düsseldorf).

Ein Zahnarzt muss einen Patienten vor einer bestimmten Behandlung

über eine realistische Behandlungsalternative aufklären, wenn eine

solche gegeben wäre.

So hat er vor einem chirurgischen Vorgehen durch Wurzelspitzenresektion über die Möglichkeit einer konservativen Behandlung durch Aufbohren des betroffenen Zahnes und anschließende Wurzelkanalbehandlung, die eine konkrete und echte Behandlungsalternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken darstellt, aufzuklären (OLGR Koblenz ). Recht auf Aufklärung über die finanziellen Folgen Im Rahmen des Behandlungsvertrages ist der Zahnarzt über die Erbringung der ärztlichen Leistungen hinaus verpflichtet, seinen Patienten in gewissem Umfang auch über die finanziellen Folgen der Behandlung aufzuklären. Verletzt der Zahnarzt die Hinweispflicht, steht dem Patienten gegen den Zahnarzt ein Schadenersatzanspruch zu, der auf Befreiung von der Honorarforderung gerichtet ist (LG München I,). Ein Zahnarzt ist aber nicht dazu verpflichtet, seine Patienten darüber aufzuklären, welchen Anteil an den Behandlungskosten deren Privatversicherung übernehmen wird (OLG Düsseldorf). War eine Behandlung durch den Zahnarzt nicht gelungen, kann der Patient seinen Schadensersatzanspruch der Vergütung des Arztes entgegenhalten, bzw aufrechnen, ohne diese Gegenrechnung erklären zu müssen. Geht es um die Zahnprothese kann ein Patient die Zahlung des Honorars verweigern, wenn der Zahnarzt seine Leistung schlecht erfüllt hat und diese für den Patient gar nicht von Interesse wäre. (OLG Zweibrücken). Der Schaden eines Patienten ist so zu ersetzen, dass der Zahnarzt auf seine Vergütung verzichtet (OLG Köln, LG München I). Wenn ein Zahnarzt mit seinem Patienten vertraglich die Geltung bestimmter AGB vereinbart hat, die unter Umständen auch die rechtlichen Folgen eines ausgefallenen Behandlungstermins regeln, muss der Patient Schadensersatz leisten. Eine Klausel, nach der sich der Zahnarzt vorbehält, reservierte und nicht 24 Stunden vorher abgesagte Termine dem Patienten in Rechnung zu stellen, ist wirksam (AG Bremen). Ein Jugendlicher, dem zehn Zähne gezogen wurden, obwohl acht von ihnen noch erhaltenswert waren, kann einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Zahnarzt von bis zu 15 000 Euro haben. Ihm wurde eine Prothese eingesetzt. Selbst die Behauptung, der 16-Jährige habe die Entfernung der Zähne gewünscht und seine Mutter dem zugestimmt, rechtfertige nicht das Unterlaufen zahnmedizinischer Standards. Da der Jugendliche unter seiner Prothese jetzt seelisch stark leidet, sei auch die Summe von 15 000 Euro gerechtfertigt. OLG Hamm Wer zum Zahnarzt geht, muss mit Schmerzen rechnen und hat deshalb in aller Regel keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Es sei davon auszugehen, dass auch die zu erwartenden Schmerzen von der Einwilligung des Patienten in die Behandlung gedeckt sind. Amtsgericht Daun
Erst wenn ein Zahnarzt völlig unbrauchbar behandelt oder nachbessert und das unzumutbar für den Patienten ist, kann der Patient die Behandlung abbrechen oder seine Mitwirkung verweigern. (OLG Oldenburg) Und auch nur dann kann ein Schmerzensgeldanspruch in Betracht kommen. Denn, wenn er die Behandlung vorher abbricht, können auch dadurch Schmerzen und Schäden entstehen, die der Zahnarzt dann nicht zu verantworten hat. Wurzelbehandlungen Ein Zahnarzt machte bei einer Patientin an 14 Zähnen hintereinander eine Wurzelbehandlung und gab der Patientin Cognac zu trinken. 6000 Euro Schmerzensgeld. (Landgericht München) Haftung für Mehrkosten Ein Zahnarzt, der zum Schadensersatz verpflichtet wurde, muss ein Implantat auch dann zahlen, wenn es teurer ist als eine Brücke aber notwendig ist. Wenn er eine Zahnlücke durch falsche Behandlung verursacht hat. (LG Fulda).
Hat der Zahnarzt schlecht beraten oder einen „Kunstfehler“ begangen, kann der Patient Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen. Als Schadenersatz sind vom Arzt die Kosten einer Folgebehandlung zu übernehmen. Kommt es bei der Nachbehandlung durch einen anderen Zahnarzt erneut zu Fehlern, sind auch die Schäden vom Ausgangszahnarzt zu tragen (Bundesgerichtshof). Die fehlerhafte zahnärztliche Behandlung durch die unrichtige Eingliederung einer Zahnbrücke im Oberkiefer verursachte bei einem Mann Kaubeschwerden sowie Zahn- und Kieferschmerzen mit erheblicher Störung der Zentrik des Gebisses. Es waren mehrere zusätzliche Behandlungen erforderlich. Es wurden 1000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen OLG München. Wenn keine Allergie vorliegt, kann Amalgam bedenkenlos als Füllung verwendet werden. Möchte ein Patient kein Amalgam, sollte er das dem Zahnarzt mitteilen. Somit kann nicht geklagt werden, wenn ein Patient im Nachhinein nicht mit dieser Füllung zufrieden ist. (OLG Hamm)
weitere Urteile: - Fehlerhafte Eingliederung von zwei Brücken, Entfernung der Brücken, Schmerzensgeld 3250 Euro (LG Bonn) - fehlerhaftes Anbringen von zwei Brücken, zwei Jahre Schmerzen Nachbehandlung, Schmerzensgeld 4500 Euro (OLG Oldenburg) - schuldhaft falsches Einsetzen von drei Brücken und dadurch resultierende Beschwerden von eineinhalb Jahren ergab ein Schmerzensgeld von 3000 Euro OLG Stuttgart, - fehlerhafte Kronen, wiederholtes Beschleifen, einjährige schmerzhafte Nachbehandlung, Schmerzensgeld 75000 Euro OLG Düsseldorf, - Überkronung von gesunden Zähnen, Krone mit Randspalten, Schmerzensgeld 35 00 Euro OLG Köln, - unbrauchbare Prothesen im Oberkiefer und Unterkiefer, Neuversorgung, dauerhafte, zweijährige Schmerzen, Schmerzensgeld 4000 Euro OLG Zweibrücken,
- 16 Monate erhebliche Beschwerden als Folge eines ärztlichen Fehlers bei einer Zahnbehandlung, z.B. beim Kauen und Sprechen, Schmerzensgeld 5500 Euro - Zahnverlust: OLG Karlsruhe, Verlust von sechs Zähnen durch Unterlassen einer Paradontosebehandlung, Schmerzensgeld 6200 Euro - Weisheitszahnentfernung, Nervbeschädigung Schmerzensgeld 6250 Euro LG Bonn, - Nervverletzung bei Entfernung von Weisheitszahn, Aufklärungsverschulden, Schmerzensgeld 4000 Euro LG Heidelberg - Weisheitszahnentfernung, Kieferfraktur, Schmerzensgeld 3500 Euro Die fehlerhafte zahnärztliche Behandlung durch die unrichtige Eingliederung einer Zahnbrücke im Oberkiefer verursachte bei einem Mann sowie Zahn- und Kieferschmerzen mit erheblicher Störung der Zentrik des Gebisses. Es waren mehrere zusätzliche Behandlungen erforderlich. Es wurden 1000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen (Entscheidung des OLG München). Eine 49-jährige Frau erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 3250 Euro, weil bei der operativen Entfernung eines Weisheitszahnes der nervus alveolaris verletzt wurde. es lag kein Behandlungsfehler, sondern eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht vor (Entscheidung des LG Bonn). “Schmerzensgeld: Das Gericht hat einen Zahnarzt nach einer fehlerhaften Behandlung seiner Patientin zur Zahlung von 7.000,- Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt. Außerdem wurde festgestellt, dass der Arzt zum Ersatz eventueller künftiger Schäden im Zusammenhang mit der Behandlung verpflichtet ist. “Wer sich beim Essen in einem Lokal einen Zahn abbricht und dafür Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Wirt verlangt, muss nachweisen, dass dieser hieran Schuld ist. Bundesgerichtshof (BGH)” Überkront der Zahnarzt gesunde Zähne ohne zahnmedizinisch anerkannte Gründe, ist darin eine schuldhafte rechtswidrige Körperverletzung zu sehen (BGH)
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Erst wenn ein Zahnarzt völlig unbrauchbar behandelt oder nachbessert und das unzumutbar für den Patienten ist, kann der Patient die Behandlung abbrechen oder seine Mitwirkung verweigern. (OLG Oldenburg) Und auch nur dann kann ein Schmerzensgeldanspruch in Betracht kommen. Denn, wenn er die Behandlung vorher abbricht, können auch dadurch Schmerzen und Schäden entstehen, die der Zahnarzt dann nicht zu verantworten hat. Wurzelbehandlungen Ein Zahnarzt machte bei einer Patientin an 14 Zähnen hintereinander eine Wurzelbehandlung und gab der Patientin Cognac zu trinken. 6000 Euro Schmerzensgeld. (Landgericht München) Haftung für Mehrkosten Ein Zahnarzt, der zum Schadensersatz verpflichtet wurde, muss ein Implantat auch dann zahlen, wenn es teurer ist als eine Brücke aber notwendig ist. Wenn er eine Zahnlücke durch falsche Behandlung verursacht hat. (LG Fulda).
Hat der Zahnarzt schlecht beraten oder einen „Kunstfehler“ begangen, kann der Patient Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen. Als Schadenersatz sind vom Arzt die Kosten einer Folgebehandlung zu übernehmen. Kommt es bei der Nachbehandlung durch einen anderen Zahnarzt erneut zu Fehlern, sind auch die Schäden vom Ausgangszahnarzt zu tragen (Bundesgerichtshof). Die fehlerhafte zahnärztliche Behandlung durch die unrichtige Eingliederung einer Zahnbrücke im Oberkiefer verursachte bei einem Mann Kaubeschwerden sowie Zahn- und Kieferschmerzen mit erheblicher Störung der Zentrik des Gebisses. Es waren mehrere zusätzliche Behandlungen erforderlich. Es wurden 1000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen OLG München. Wenn keine Allergie vorliegt, kann Amalgam bedenkenlos als Füllung verwendet werden. Möchte ein Patient kein Amalgam, sollte er das dem Zahnarzt mitteilen. Somit kann nicht geklagt werden, wenn ein Patient im Nachhinein nicht mit dieser Füllung zufrieden ist. (OLG Hamm)
weitere Urteile: - Fehlerhafte Eingliederung von zwei Brücken, Entfernung der Brücken, Schmerzensgeld 3250 Euro (LG Bonn) - fehlerhaftes Anbringen von zwei Brücken, zwei Jahre Schmerzen Nachbehandlung, Schmerzensgeld 4500 Euro (OLG Oldenburg) - schuldhaft falsches Einsetzen von drei Brücken und dadurch resultierende Beschwerden von eineinhalb Jahren ergab ein Schmerzensgeld von 3000 Euro OLG Stuttgart, - fehlerhafte Kronen, wiederholtes Beschleifen, einjährige schmerzhafte Nachbehandlung, Schmerzensgeld 75000 Euro OLG Düsseldorf, - Überkronung von gesunden Zähnen, Krone mit Randspalten, Schmerzensgeld 35 00 Euro OLG Köln, - unbrauchbare Prothesen im Oberkiefer und Unterkiefer, Neuversorgung, dauerhafte, zweijährige Schmerzen, Schmerzensgeld 4000 Euro OLG Zweibrücken,
- 16 Monate erhebliche Beschwerden als Folge eines ärztlichen Fehlers bei einer Zahnbehandlung, z.B. beim Kauen und Sprechen, Schmerzensgeld 5500 Euro - Zahnverlust: OLG Karlsruhe, Verlust von sechs Zähnen durch Unterlassen einer Paradontosebehandlung, Schmerzensgeld 6200 Euro - Weisheitszahnentfernung, Nervbeschädigung Schmerzensgeld 6250 Euro LG Bonn, - Nervverletzung bei Entfernung von Weisheitszahn, Aufklärungsverschulden, Schmerzensgeld 4000 Euro LG Heidelberg - Weisheitszahnentfernung, Kieferfraktur, Schmerzensgeld 3500 Euro Die fehlerhafte zahnärztliche Behandlung durch die unrichtige Eingliederung einer Zahnbrücke im Oberkiefer verursachte bei einem Mann sowie Zahn- und Kieferschmerzen mit erheblicher Störung der Zentrik des Gebisses. Es waren mehrere zusätzliche Behandlungen erforderlich. Es wurden 1000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen (Entscheidung des OLG München). Eine 49-jährige Frau erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 3250 Euro, weil bei der operativen Entfernung eines Weisheitszahnes der nervus alveolaris verletzt wurde. es lag kein Behandlungsfehler, sondern eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht vor (Entscheidung des LG Bonn). “Schmerzensgeld: Das Gericht hat einen Zahnarzt nach einer fehlerhaften Behandlung seiner Patientin zur Zahlung von 7.000,- Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt. Außerdem wurde festgestellt, dass der Arzt zum Ersatz eventueller künftiger Schäden im Zusammenhang mit der Behandlung verpflichtet ist. “Wer sich beim Essen in einem Lokal einen Zahn abbricht und dafür Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Wirt verlangt, muss nachweisen, dass dieser hieran Schuld ist. Bundesgerichtshof (BGH)” Überkront der Zahnarzt gesunde Zähne ohne zahnmedizinisch anerkannte Gründe, ist darin eine schuldhafte rechtswidrige Körperverletzung zu sehen (BGH)
Ein Zahnarzt ist zu einer Grundaufklärung verpflichtet, bei der einem Patienten ein richtiger Eindruck von der Schwere des Eingriffs und den damit verbleibenden Belastungen vermittelt werden muss. Dabei ist ein Patient umso ausführlicher über die Erfolgsaussichten eines Eingriffs und möglicher schädlicher Folgen zu informieren ist, je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist (OLG Düsseldorf).

Ein Zahnarzt muss einen Patienten vor einer

bestimmten Behandlung über eine realistische

Behandlungsalternative aufklären, wenn eine

solche gegeben wäre.

So hat er vor einem chirurgischen Vorgehen durch Wurzelspitzenresektion über die Möglichkeit einer konservativen Behandlung durch Aufbohren des betroffenen Zahnes und anschließende Wurzelkanalbehandlung, die eine konkrete und echte Behandlungsalternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken darstellt, aufzuklären (OLGR Koblenz ). Recht auf Aufklärung über die finanziellen Folgen Im Rahmen des Behandlungsvertrages ist der Zahnarzt über die Erbringung der ärztlichen Leistungen hinaus verpflichtet, seinen Patienten in gewissem Umfang auch über die finanziellen Folgen der Behandlung aufzuklären. Verletzt der Zahnarzt die Hinweispflicht, steht dem Patienten gegen den Zahnarzt ein Schadenersatzanspruch zu, der auf Befreiung von der Honorarforderung gerichtet ist (LG München I,). Ein Zahnarzt ist aber nicht dazu verpflichtet, seine Patienten darüber aufzuklären, welchen Anteil an den Behandlungskosten deren Privatversicherung übernehmen wird (OLG Düsseldorf). War eine Behandlung durch den Zahnarzt nicht gelungen, kann der Patient seinen Schadensersatzanspruch der Vergütung des Arztes entgegenhalten, bzw aufrechnen, ohne diese Gegenrechnung erklären zu müssen. Geht es um die Zahnprothese kann ein Patient die Zahlung des Honorars verweigern, wenn der Zahnarzt seine Leistung schlecht erfüllt hat und diese für den Patient gar nicht von Interesse wäre. (OLG Zweibrücken). Der Schaden eines Patienten ist so zu ersetzen, dass der Zahnarzt auf seine Vergütung verzichtet (OLG Köln, LG München I). Wenn ein Zahnarzt mit seinem Patienten vertraglich die Geltung bestimmter AGB vereinbart hat, die unter Umständen auch die rechtlichen Folgen eines ausgefallenen Behandlungstermins regeln, muss der Patient Schadensersatz leisten. Eine Klausel, nach der sich der Zahnarzt vorbehält, reservierte und nicht 24 Stunden vorher abgesagte Termine dem Patienten in Rechnung zu stellen, ist wirksam (AG Bremen). Ein Jugendlicher, dem zehn Zähne gezogen wurden, obwohl acht von ihnen noch erhaltenswert waren, kann einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Zahnarzt von bis zu 15 000 Euro haben. Ihm wurde eine Prothese eingesetzt. Selbst die Behauptung, der 16-Jährige habe die Entfernung der Zähne gewünscht und seine Mutter dem zugestimmt, rechtfertige nicht das Unterlaufen zahnmedizinischer Standards. Da der Jugendliche unter seiner Prothese jetzt seelisch stark leidet, sei auch die Summe von 15 000 Euro gerechtfertigt. OLG Hamm Wer zum Zahnarzt geht, muss mit Schmerzen rechnen und hat deshalb in aller Regel keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Es sei davon auszugehen, dass auch die zu erwartenden Schmerzen von der Einwilligung des Patienten in die Behandlung gedeckt sind. Amtsgericht Daun
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