Ein Zahnarzt ist zu einer Grundaufklärung verpflichtet, bei
der einem Patienten ein richtiger Eindruck von der Schwere
des Eingriffs und den damit verbleibenden Belastungen
vermittelt werden muss.
Dabei ist ein Patient umso ausführlicher über die
Erfolgsaussichten eines Eingriffs und möglicher schädlicher
Folgen zu informieren ist, je weniger ein ärztlicher Eingriff
medizinisch geboten ist (OLG Düsseldorf).
Ein Zahnarzt muss einen Patienten vor einer bestimmten
Behandlung über eine realistische
Behandlungsalternative aufklären, wenn eine solche
gegeben wäre.
So hat er vor einem chirurgischen Vorgehen durch
Wurzelspitzenresektion über die Möglichkeit einer
konservativen Behandlung durch Aufbohren des betroffenen
Zahnes und anschließende Wurzelkanalbehandlung, die
eine konkrete und echte Behandlungsalternative mit
gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken
darstellt, aufzuklären (OLGR Koblenz ).
Recht auf Aufklärung über die finanziellen Folgen
Im Rahmen des Behandlungsvertrages ist der Zahnarzt über
die Erbringung der ärztlichen Leistungen hinaus verpflichtet,
seinen Patienten in gewissem Umfang auch über die
finanziellen Folgen der Behandlung aufzuklären. Verletzt der
Zahnarzt die Hinweispflicht, steht dem Patienten gegen den
Zahnarzt ein Schadenersatzanspruch zu, der auf Befreiung
von der Honorarforderung gerichtet ist (LG München I,).
Ein Zahnarzt ist aber nicht dazu verpflichtet, seine Patienten
darüber aufzuklären, welchen Anteil an den
Behandlungskosten deren Privatversicherung übernehmen
wird (OLG Düsseldorf).
War eine Behandlung durch den Zahnarzt nicht gelungen,
kann der Patient seinen Schadensersatzanspruch der
Vergütung des Arztes entgegenhalten, bzw aufrechnen, ohne
diese Gegenrechnung erklären zu müssen.
Geht es um die Zahnprothese kann ein Patient die
Zahlung des Honorars verweigern, wenn der Zahnarzt
seine Leistung schlecht erfüllt hat und diese für den
Patient gar nicht von Interesse wäre. (OLG
Zweibrücken).
Der Schaden eines Patienten ist so zu ersetzen, dass der
Zahnarzt auf seine Vergütung verzichtet (OLG Köln, LG
München I).
Wenn ein Zahnarzt mit seinem Patienten vertraglich die
Geltung bestimmter AGB vereinbart hat, die unter
Umständen auch die rechtlichen Folgen eines ausgefallenen
Behandlungstermins regeln, muss der Patient
Schadensersatz leisten. Eine Klausel, nach der sich der
Zahnarzt vorbehält, reservierte und nicht 24 Stunden vorher
abgesagte Termine dem Patienten in Rechnung zu stellen,
ist wirksam (AG Bremen).
Ein Jugendlicher, dem zehn Zähne gezogen wurden, obwohl
acht von ihnen noch erhaltenswert waren, kann einen
Schmerzensgeldanspruch gegen den Zahnarzt von bis zu
15 000 Euro haben. Ihm wurde eine Prothese eingesetzt.
Selbst die Behauptung, der 16-Jährige habe die Entfernung
der Zähne gewünscht und seine Mutter dem zugestimmt,
rechtfertige nicht das Unterlaufen zahnmedizinischer
Standards. Da der Jugendliche unter seiner Prothese jetzt
seelisch stark leidet, sei auch die Summe von 15 000 Euro
gerechtfertigt. OLG Hamm
Wer zum Zahnarzt geht, muss mit Schmerzen rechnen
und hat deshalb in aller Regel keinen Anspruch auf
Schmerzensgeld. Es sei davon auszugehen, dass auch
die zu erwartenden Schmerzen von der Einwilligung des
Patienten in die Behandlung gedeckt sind. Amtsgericht
Daun
Erst wenn ein Zahnarzt völlig unbrauchbar behandelt oder
nachbessert und das unzumutbar für den Patienten ist,
kann der Patient die Behandlung abbrechen oder seine
Mitwirkung verweigern. (OLG Oldenburg) Und auch nur
dann kann ein Schmerzensgeldanspruch in Betracht
kommen.
Denn, wenn er die Behandlung vorher abbricht, können
auch dadurch Schmerzen und Schäden entstehen, die der
Zahnarzt dann nicht zu verantworten hat.
Wurzelbehandlungen
Ein Zahnarzt machte bei einer Patientin an 14 Zähnen
hintereinander eine Wurzelbehandlung und gab der
Patientin Cognac zu trinken. 6000 Euro Schmerzensgeld.
(Landgericht München)
Haftung für Mehrkosten
Ein Zahnarzt, der zum Schadensersatz verpflichtet wurde,
muss ein Implantat auch dann zahlen, wenn es teurer ist
als eine Brücke aber notwendig ist. Wenn er eine
Zahnlücke durch falsche Behandlung verursacht hat. (LG
Fulda).
Hat der Zahnarzt schlecht beraten oder einen
„Kunstfehler“ begangen, kann der Patient
Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen. Als
Schadenersatz sind vom Arzt die Kosten einer
Folgebehandlung zu übernehmen. Kommt es bei der
Nachbehandlung durch einen anderen Zahnarzt erneut
zu Fehlern, sind auch die Schäden vom
Ausgangszahnarzt zu tragen (Bundesgerichtshof).
Die fehlerhafte zahnärztliche Behandlung durch die
unrichtige Eingliederung einer Zahnbrücke im Oberkiefer
verursachte bei einem Mann Kaubeschwerden sowie Zahn-
und Kieferschmerzen mit erheblicher Störung der Zentrik des
Gebisses. Es waren mehrere zusätzliche Behandlungen
erforderlich. Es wurden 1000 Euro Schmerzensgeld
zugesprochen OLG München.
Wenn keine Allergie vorliegt, kann Amalgam bedenkenlos als
Füllung verwendet werden. Möchte ein Patient kein
Amalgam, sollte er das dem Zahnarzt mitteilen. Somit kann
nicht geklagt werden, wenn ein Patient im Nachhinein nicht
mit dieser Füllung zufrieden ist. (OLG Hamm)
weitere Urteile:
- Fehlerhafte Eingliederung von zwei Brücken, Entfernung der Brücken, Schmerzensgeld 3250 Euro (LG Bonn)
- fehlerhaftes Anbringen von zwei Brücken, zwei Jahre Schmerzen Nachbehandlung, Schmerzensgeld 4500 Euro (OLG Oldenburg)
- schuldhaft falsches Einsetzen von drei Brücken und dadurch resultierende Beschwerden von eineinhalb Jahren ergab ein Schmerzensgeld von 3000
Euro OLG Stuttgart,
- fehlerhafte Kronen, wiederholtes Beschleifen, einjährige schmerzhafte Nachbehandlung, Schmerzensgeld 75000 Euro OLG Düsseldorf,
- Überkronung von gesunden Zähnen, Krone mit Randspalten, Schmerzensgeld 35 00 Euro OLG Köln,
- unbrauchbare Prothesen im Oberkiefer und Unterkiefer, Neuversorgung, dauerhafte, zweijährige Schmerzen, Schmerzensgeld 4000 Euro OLG
Zweibrücken,
- 16 Monate erhebliche Beschwerden als Folge eines ärztlichen Fehlers bei einer Zahnbehandlung, z.B. beim Kauen und Sprechen,
Schmerzensgeld 5500 Euro
- Zahnverlust: OLG Karlsruhe, Verlust von sechs Zähnen durch Unterlassen einer Paradontosebehandlung, Schmerzensgeld 6200 Euro
- Weisheitszahnentfernung, Nervbeschädigung Schmerzensgeld 6250 Euro LG Bonn,
- Nervverletzung bei Entfernung von Weisheitszahn, Aufklärungsverschulden, Schmerzensgeld 4000 Euro LG Heidelberg
- Weisheitszahnentfernung, Kieferfraktur, Schmerzensgeld 3500 Euro
Die fehlerhafte zahnärztliche Behandlung durch die unrichtige Eingliederung einer Zahnbrücke im Oberkiefer verursachte bei einem Mann sowie
Zahn- und Kieferschmerzen mit erheblicher Störung der Zentrik des Gebisses. Es waren mehrere zusätzliche Behandlungen erforderlich. Es
wurden 1000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen (Entscheidung des OLG München).
Eine 49-jährige Frau erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 3250 Euro, weil bei der operativen Entfernung eines Weisheitszahnes der nervus
alveolaris verletzt wurde. es lag kein Behandlungsfehler, sondern eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht vor (Entscheidung des LG Bonn).
“Schmerzensgeld:
Das Gericht hat einen Zahnarzt nach einer fehlerhaften Behandlung seiner Patientin zur Zahlung von 7.000,- Euro Schadensersatz und
Schmerzensgeld verurteilt. Außerdem wurde festgestellt, dass der Arzt zum Ersatz eventueller künftiger Schäden im Zusammenhang mit der
Behandlung verpflichtet ist.
“Wer sich beim Essen in einem Lokal einen Zahn abbricht und dafür Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Wirt verlangt, muss nachweisen,
dass dieser hieran Schuld ist. Bundesgerichtshof (BGH)”
Überkront der Zahnarzt gesunde Zähne ohne zahnmedizinisch anerkannte Gründe, ist darin eine schuldhafte rechtswidrige Körperverletzung zu
sehen (BGH)
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