Schmerzensgeld wegen Mobbing
Schmerzensgeld, Mobbing, Urteile zu
Beleidigung und Schmerzensgeld
Bezeichnung als "faulster Mitarbeiter
Deutschlands"
Ein von seinen Vorgesetzten als "faulster
Mitarbeiter Deutschlands" bezeichneter
Arbeitnehmer, kann von seinem Chef
Schmerzensgeld beanspruchen. Nach einem Urteil
des Bundesarbeitsgericht darf eine derartige
Ehrverletzung weder öffentlich im Betrieb noch
indirekt, aber für Insider verständlich, geäußert
werden.
Das ist eine Persönlichkeitsverletzung und auch
grobe Beleidigung.
Auch verdeckte Anspielungen, etwa in einer
Firmenzeitung, seien nicht erlaubt. In dem
verhandelten Fall hatte das BAG der Klägerin
ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000 Euro
wegen der Verletzung ihrer
Persönlichkeitsrechte zugesprochen. OLG
Köln
Mobbing durch Arbeitgeber
Berechtigte Kritik durch den Arbeitgeber, wenn sie
auch überzogen ist, verletzt nicht immer die
Persönlichkeit eines Arbeitnehmers und ist somit
auch nicht als Mobbing zu werten. Eine Angestellte
verklagte die Stadt auf Schmerzensgeld, weil sie
sich schikaniert fühlte. Voraussetzung ist aber, dass
Schikanen und Diskriminierungen öfters
aufgetreten sind und man das zusammenfassend
betrachten kann. Die Angestellte muss das
beweisen können.
Sie muss beweisen, dass es wirklich Schikanen
waren und sich nicht um normale
Konfliktsituationen handelt, die im Arbeitsleben
vorkommen können. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
Wenn ein Arbeitgeber versucht seinen
Mitarbeiter durch Mobbing zur Kündigung zu
bewegen, muss er Schmerzensgeld und
Schadensersatz zahlen.
In einem bekannten Fall versuchte das ein AG
damit, dass er seine Mitarbeitern ungerechtfertigt
beschuldigte, falsche Entscheidungen im
Arbeitsprozess getroffen zu haben und beleidigte
sie auch persönlich. Es folgten immer wieder
Schikanen und Diskriminierungen.
Damit verstößt er gegen seine Fürsorgepflicht und
verletzt das Persönlichkeitsrecht. Über die Höhe
des Schmerzensgeldes muss im Einzelfall
entschieden werden. Arbeitsgericht Cottbus
Schmerzensgeld von 25.000,00 Euro wegen
unterwertiger, nicht vertragsgemäßer
Beschäftigung einer Führungskraft und längerer
Nichtbeschäftigung des Betroffenen.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Psychische Erkrankungen durch Mobbing
müssen nicht wie eine Berufskrankheit entschädigt
werden, da es bislang keine wissenschaftlich
gesicherten Erkenntnisse dafür gebe, dass
Mobbing eine bestimmte Berufsgruppe krank
machen kann. Sozialgericht Dortmund
Arbeitgeber muss nach Mobbing
Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen.
Unternimmt ein Arbeitgeber nichts, um einen
Mitarbeiter vor Mobbing zu schützen, kann er
dafür vor Gericht belangt werden.
Ein Arbeitnehmer hat gegenüber seinem
Arbeitgeber nur dann einen
Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings, wenn
er konkret darlegen und beweisen kann, dass es
sich bei dem Verhalten des Arbeitgebers um
dauerhafte, systematische, degradierende oder
beleidigende Handlungen handelt.
Ein Mobbing-Opfer hat Anspruch auf
Schmerzensgeld von seinem Arbeitgeber, kann
aber nicht die Entlassung seines Peinigers
verlangen. Bundesarbeitsgericht Erfurt
Schmerzensgeld bei Mobbing, am Arbeitsplatz
Urteile:
“Mobbing-Opfer kann vom Arbeitgeber
Schmerzensgeld verlangen - Anspruch auf
Entlassung des mobbenden Kollegen besteht
aber nicht.
Wenn ein Arbeitnehmer von seinem Vorgesetzten
über einen längeren Zeitraum schikaniert wird,
kann er seinen Arbeitgeber auf Schadensersatz
verklagen. Der Arbeitgeber haftet für
Verdienstausfall, Behandlungskosten und
Schmerzensgeld.
“Arbeitgeber ist zur Zahlung von
Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen
Mobbing verpflichtet.
Versucht ein Arbeitgeber mit Hilfe von Mobbing
einen Angestellten zur Aufgabe seines
Arbeitsplatzes zu bewegen, muss er
Schmerzensgeld zahlen und Schadensersatz
leisten. Arbeitsgericht Cottbus.
Mobbing durch Arbeitgeber kann sein:
unangemessene Kritik, ungerechtfertigte
Abmahnungen, die Personalakte wird mit
zahlreichen ungünstigen Wertungen versehen.
Bei nachgewiesenem Mobbing haftet der Chef –
auch wenn er nicht selbst der Intrigant war. Es
reicht, dass er die Missstände in seinem Betrieb
nicht unterbunden hat. Allerdings muss das Opfer
vorher darauf aufmerksam machen, dem Mobbing
ein Ende zu bereiten.
Urteile Schmerzensgeld bei Mobbing
Ein Arbeitnehmer war in der IT-Abteilung eines
Unternehmens beschäftigt. Jahre später sprach
der Mitarbeiter seinen Vorgesetzten mehrfach
darauf an, dass er nicht ausgelastet sei und bat
um weitere Aufgaben. Schließlich wurde er
angewiesen, täglich Arbeitsberichte zu verfassen
und EDV-Schrott zu sortieren.
Das fasste der Arbeitnehmer als Schikane auf und
bekam damit recht. Denn er musste sich
psychotherapeutisch behandeln lassen. Dann
wurde er auch noch arbeitsunfähig krank. Die
Richter sprachen dem Mann 7.000 Euro
Schmerzensgeld zu. Der Arbeitgeber habe den
Mitarbeiter systematisch ausgegrenzt und als
fachlich und persönlich ungeeignet und
minderwertig behandelt. Das habe seine
persönliche Würde verletzt. (Arbeitsgericht
Siegburg entschieden
Bei Mobbing besteht grundsätzlich ein
Anspruch auf Schmerzensgeld!
Es muss nur nachgewiesen werden können.
Mobbing ist beispielsweise:
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf
vertragsgerechte Beschäftigung. Ständiges Kaffee
kochen, gehört selten zu den vertraglich
vereinbarten Arbeitsaufgaben und ist
Mobbing.Auch Versetzungen oder ständige
Überstunden können Mobbing sein.
Wenn Sie aufgrund des Mobbings erkrankt sind
oder wenn Ihre Persönlichkeitsrechte verletzt
wurden, haben sie Anspruch auf Schmerzensgeld.
Schmerzensgeld bei Mobbing -Urteile:
Ein Arbeitgeber muss seinen Mitarbeiter ein
Schmerzensgeld in Höhe von EUR 24.000 zahlen.
Der Gutachter stellte als Ursache der
Depressionen die herabwürdigenden
Beschimpfungen des Arbeitgebers in Gegenwart
von Kunden fest. Urteil des LAG Hannover
Wer in der Probezeit seine Kündigung
bekommt und sich aus dem neuen Job
gemobbt fühlt, kann deshalb zwar nicht seine
Wiedereinstellung einklagen. Bei bewiesenem
Mobbing steht ihm aber Schadensersatz zu.
LAG Hessen
Eine Sachbearbeiterin erhielt 40.000 Euro
Schmerzensgeld und Schadenersatz, weil sie
während ihrer 3 Jahre dauernden Beschäftigung
ständig Hilfsarbeiten erledigen mußte, sozial
ausgegrenzt und in ihrer Arbeit mutwillig behindert
wurde. Die Folgen: Psychische Probleme und
Arbeitsunfähigkeit. AG Dresden
Schikanen im Job sind nur dann Mobbing, wenn
sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang
stehen. Neun Vorfälle in drei Jahren sind zu
wenig. Für Mobbing ist ein systematisches
Vorgehen erforderlich. LAG Bremen
Ein Verkäufer fühlte sich von seinen Vorgesetzten
ständig beobachtet und schikaniert, musste nach
deren Anweisung Aufräum- und Putzarbeiten
sowie häufig Doppelschichten machen. Außerdem
wurde ständig hinter seinem Rücken getuschelt.
Erst nachdem er gekündigt hatte, verklagte er
seinen ehemaligen Arbeitgeber wegen Mobbing
auf 5000 Euro Schmerzensgeld. Zu spät, urteilten
die Richter, und lehnten seinen Antrag ab. LAG
Schleswig-Holstein
Telefonterror
Auch Telefonterror ist Mobbing, ebenso wie das
Bloßstellen von peinlichen Fotos und Filmen oder
das Streuen von Gerüchten sowie die
Beschimpfung des Opfers per Handy oder im
Internet.
Telefonterror
2.556,46 € Schmerzensgeld (schwerste
Drohungen und Beleidigungen)
Wer einen anderen mitten in der Nacht anruft, nur
um ihn zu belästigen, riskiert ein Schmerzensgeld.
Darüber hinaus läuft er Gefahr, wegen
Körperverletzung sogar strafrechtlich belangt zu
werden.
Schmerzensgeld Verwirkung bei Mobbing
Wer seinen Arbeitgeber wegen Mobbing
verklagen will, verwirkt diesen Anspruch, wenn er
damit zwei Jahre wartet. Auch dann, wenn er
wegen des angeblichen Mobbings viele Wochen
arbeitsunfähig war und der Arbeitgeber ihm
deswegen gekündigt hatte.
Denn der AG muss nach dieser Zeit nicht mehr
damit rechnen, dass er verklagt wird. Es gibt zwar
Verjährungsfristen, sie haben aber in diesem
bestimmten Fall nicht vorrangig gewirkt. Hier hätte
innerhalb von zwei Monaten Klage erhoben
werden müssen. Denn nach zwei Jahren ist die
Beweislast schwierig. So das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main.
Eine einzelne Bemerkung ist selten Mobbing.
Mobbing ist das systematische Anfeinden,
Schikanieren oder Diskriminieren durch Kollegen
oder Vorgesetzte.
Versucht der Arbeitgeber die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses aufzulösen, indem er durch
unterschiedliche Maßnahmen den Arbeitnehmer
zur Aufgabe des Arbeitsplatzes zu bewegen sucht,
verletzt das Handeln des Arbeitgebers dessen
Treue- und Fürsorgepflicht dem Arbeitnehmer
gegenüber und hierdurch zugleich das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und
rechtfertigt die Zuerkennung eines angemessenen
Schmerzensgeldes (hier: 30.000 €).
Dazu zählen Maßnahmen, die den Arbeitnehmer
schikanieren, benachteiligten oder diskriminieren.
(Arbeitsgericht Cottbus)
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