Allerdings gibt es bei zentralen Bushaltestellen, an denen
sich ständig viele Fußgänger aufhalten eine höhere
Sorgfaltspflicht. Es kommt also auch auf die Haltestelle
selbst an.
Die Streupflicht kann nie garantieren, dass ein Ausrutschen
verhindert werden kann.
Nur wenn gar nicht gestreut wurde, kann ein Anspruch auf
Schmerzensgeld bestehen.
So war eine Frau war auf einem eisglatten Bürgersteig
ausgerutscht, weil ein Vermieter und dessen
Hausmeister nicht gestreut hatten.
Dabei hatte sie sich ein Handgelenk gebrochen. Ihre
Erwerbsfähigkeit war seitdem um zehn Prozent gemindert.
Das Gericht sprach der Frau ein Schmerzensgeld in Höhe
von 5000 Euro zu. AG Franfurt
Während eines andauernden und starken Schneefalls
muss nicht fortlaufend gestreut und geräumt werden. Der
Streupflichtige muss erst nach Ende des Schneefalls
beziehungsweise dann, wenn es nur noch geringfügig
schneit, beginnen und gegebenenfalls im Laufe des Tages
erneut seiner Räum- und Streupflicht nachkommen.
(Bundesgerichtshof)
Berufstätige müssen notfalls für eine Vertretung sorgen,
die für sie die Räum- und Streupflicht wahrnimmt. Gleiches
gilt, wenn der Streupflichtige in den Wintermonaten in
Urlaub fährt. (Oberlandesgericht Köln)
Fußgänger, die auf einem nicht gestreuten Gehweg
stürzen, können von dem nachlässigen Hausbesitzer
lediglich 50 Prozent Schadensersatz Grund: Sie selbst
hätten ebenfalls aufpassen müssen. (Thüringer
Oberlandesgericht)
Grenzen der Räumpflicht bei fortdauerndem Schneefall
Wurde nach nächtlichem Schneefall morgens intensiv
geräumt und gestreut, so kann auch bei tagsüber
andauerndem Schneefall mit zwischenzeitlichen
Schneepausen keine kontinuierliche Fortsetzung der
Schneeräumung verlangt werden; grundsätzlich reicht es
jedenfalls aus, wenn mittags nachgeräumt und -gestreut
wird. (LG Bochum)
Die Übertragung der Steu- und Räumpflicht auf Gehwegen
auf die Anlieger befreit die Kommune nicht von der Pflicht,
die Wahrnehmung der Winterwartung durch die Anlieger zu
kontrollieren.
Ein Fußgänger, der auf einem vereisten Kanaldeckel
ausrutscht und sich verletzt, hat keinen Anspruch auf
Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen die Gemeinde,
wenn diese den Kanaldeckel im Rahmen des üblichen
Winterdienstes geräumt und abgestreut hat. Ein
zusätzlicher personeller Aufwand an Kontroll- und
Streumaßnahmen sei den Gemeinden nicht zuzumuten.
OLG Koblenz
Glatteis - Sturz auf dem Gehweg
Ein Sehnenriss am Knie, schmerzhafte Prellungen und
zwei Wochen Krankenhaus waren die Folgen für einen
Fußgänger. Zahlen muss die Gemeinde, die auf der viel
begangenen Fußgängerbrücke hätte Schnee fegen und
streuen müssen (OLG Nürnberg).
Betreiber von Einkaufsmärkten müssen eisglatte Stellen
auf ihren Kundenparkplätzen durch Streuen entschärfen.
Ein Marktbetreiber, der diese Pflicht vernachlässigte,
wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf zur Zahlung von
über 12500 Euro verurteilt, weil eine Kundin ausrutschte
und sich verletzte.
Wer bei Glatteis und Schnee offensichtlich nicht
ungestreute Wege benutzt, geht nicht nur das Risiko ein,
sich bei einem Sturz zu verletzen, sondern auch, dafür
keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu
bekommen.
Zwar muss der Hausbesitzer, vor dessen Grundstück
nicht gestreut war, haften, entschied das Landgericht
Trier. Doch bekommt der risikobereite Fußgänger nach
dem Urteil eine Mitschuld und deshalb weniger
Schmerzensgeld. Landgericht Trier.
Kommt es wegen andauernden, gefrierenden Regens zu
Glatteisbildungen auf Außentreppen einer Wohnanlage, so
muss der Winterdienstpflichtige wiederholt streuen. Denn
auch wenn die Gefahr des Ausrutschens nicht beseitigt
werden kann, so muss sie zumindest verringert werden.
Landgericht Hamburg
Rutschige Gehwege aufgrund von Schnee und Glatteis
stellen eine erhebliche Gefahrenquelle für Fußgänger dar.
Deswegen sind Eigentümer von Grundstücken verpflichtet,
den Gehweg vor ihrem Grundstück zu räumen und zu
streuen, wenn dieser von Schnee und Eis bedeckt ist.
Stürzt ein Fußgänger, weil der Grundstückseigentümer
seine Räum- und Streupflicht verletzt hat, muss der
Eigentümer Schadensersatz leisten.
Wer haftet: Gemeinde? Eigentümer? Vermieter? Mieter?
Glatteis - Sturz auf dem Gehweg
Dass es eine Streupflicht gibt, garantiert noch nicht, dass Fahr- und Gehwege
ständig eisfrei sind und somit besteht auch nicht immer ein Anspruch auf
Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Stürzt beispielsweise jemand um 6 Uhr morgens auf dem Weg zur Arbeit auf einem
Gehweg an einer unbeleuchteten Bushaltestelle, besteht kein Anspruch. Es spielt
also immer auch eine Rolle, ob der Bürgersteig hätte frei sein müssen. Wie spät war
es? Bestand eine Streupflicht?
In einem Fall streute die Gemeinde zwar am Vorabend um 22 Uhr, jedoch
vereisten die Schneereste über Nacht. Da die Streupflicht nur im Zeitraum von
zwischen 7 und 8 Uhr morgens bis 22 Uhr abends zumutbar ist, hatte die
Klage der Gestürzten keinen Erfolg.
In welcher Breite der Gehweg geräumt und gestreut werden muss hängt von der
Art der zugehörigen Straße ab. Nur bei besonderen Wetterlagen, die selbst
wiederholtes Streuen wirkungslos machen, entfällt die Streupflicht.
Verletzt der Grundstückseigentümer seine Räum- und Streupflicht und verletzt sich ein
Fußgänger aufgrund eines Sturzes, muss der Grundstückseigentümer den gesamten
Schaden des Fußgängers ersetzen.
Zum Schadensersatzanspruch des Fußgängers gehören insbesondere der Ersatz von
beschädigten Sachen, der Heilbehandlungskosten, des Verdienstausfalls, des
Haushaltsführungsschadens sowie des Erwerbsschadens. Und der verletzte Fußgänger
hat unter Umständen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Es spielt keine Rolle, ob jemand im Urlaub ist oder krank ist. Wer verhindert ist, muss
sich um Ersatz für den Streudienst kümmern. Dabei ist die einzige mögliche Ausnahme
bei gebrechlichen, älteren oder dauerhaft kranken Mietern. Diese können ersatzlos von
der Räum- und Streupflicht befreit werden, wenn sie weder einen privaten noch einen
gewerblichen Räumdienst zur Übernahme der Arbeiten finden (AG Hamburg-Altona).
Schneefegen und Streuen vor der eigenen Haustür sind Pflicht. Viele Hausbesitzer
nehmen ihre Mieter in diese Pflicht. Vermieter können die Räum- und Streupflicht in der
Hausordnung oder mit einer Klausel im Mietvertrag verbindlich auf den Mieter
übertragen. Nur, wenn im Mietvertrag steht, dass sich der Mieter an die Hausordnung
halten muss, muss er auch Schneefegen.
Ein Geschädigter, der stürzt, muss sich immer erst an den Eigentümer des Hauses
wenden, wenn er Schadensersatzansprüche geltend machen möchte oder
Schmerzensgeld fordern will. Er muss also seine Forderungen an den Eigentümer
stellen. Für ihn ist der Eigentümer der erste Ansprechpartner. Ob der Eigentümer
letztlich seine Haftung an Mieter weitergegeben hat, muss ihn nicht interessieren.
Der Eigentümer kann sich dann wiederum an den Mieter wenden und von diesem seine
Zahlungen zurückfordern, die er an den Geschädigten leisten musste.
Hat der Grundstückseigentümer seine Räum- und Streupflicht vertraglich auf
einen Winterdienst übertragen, haftet der Winterdienst neben dem
Grundstückseigentümer. Der Grundstückseigentümer wird durch die
vertragliche Übertragung der Räum- und Streupflicht nicht von seiner eigenen
Verpflichtung hierzu befreit.
Er könnte zum Beispiel trotzdem haftbar gemacht werden, wenn er einen Winterdienst
beauftragt, obwohl ihm bekannt ist, dass genau diese Firma nicht ordnungsgemäß
arbeitet. Oder er diese unterbezahlt hat. Ihm bekannt ist, dass diese Firma illegale
Mitarbeiter beschäftigt usw....Es müsste im Streitfall geklärt werden, ob die Firma ihre
vertraglichen Verpflichtungen eingehalten hat und der Eigentümer sich an alle
Vorschriften gehalten hat.
Der Grundstückseigentümer muss in der Regel an Werktagen in der Zeit zwischen
7:00 Uhr und 20:00 Uhr für einen geräumten und gestreuten Gehweg sorgen. An
Sonn- und gesetzlichen Feiertagen besteht die Pflicht in der Regel in der Zeit zwischen
8:00 Uhr und 20:00 Uhr.
Schmerzensgeld bei Sturz wegem Glatteis, wenn
nicht gestreut wurde
AMK Rechtsportal
RECHT - GESETZE - SOZIALES
19,90 €
19,90 nur 11,30 €
im Sonderangebot bis:
•
105 Seiten Informationen
•
Formulare und Musterbriefe
•
Schmerzensgeldtabelle
•
die wichtigsten Gesetze
•
kostenlose Updates bei
Neuregelungen
93% positive Bewertungen