Ausschlagung Erbschaft, Erbe nicht annehmen, Fristen, Folgen
Ausschlagung/ Erbschaft
Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall
der Erbschaft und dem Berufungsgrund Kenntnis erlangt. Der Erbe kennt dann den Berufungsgrund, wenn er weiß,
weshalb die Erbschaft ihm angefallen ist und ob er gesetzlicher Erbe oder Erbe kraft einer letztwilligen Verfügung
geworden ist.
Die Ausschlagung der Erbschaft muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.
Wenn der Fiskus gesetzlicher Erbe ist, kann er die Erbschaft nicht ausschlagen § 1942 Abs. 2 BGB. Ist dagegen die
Zuwendung durch Testament oder Erbvertrag erfolgt, kann der Fiskus die Zuwendung ausschlagen.
Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die sechswöchige
Ausschlagungsfrist verstrichen ist. Damit bleibt der vorläufige Erbe endgültig Erbe des Nachlasses.
Die sechswöchige Frist wird auch sechs Monate verlängert, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland
gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Eintritt des Erbfalls im Ausland aufhielt.
“Eine Erbschaft, die für den gewerblichen Betrieb eines Altenheims bestimmt ist, ist nach einem Urteil des
Bundesfinanzhofs als Betriebseinnahme zu versteuern.”
Erbrecht Pflichtteil
Testament ändern
es gab Neuregelungen 2012
Inhalt des Ratgebers anzeigen!
mehr Info
mehr zum Erbrecht
Erbrecht nach Bundesland!
Muster und Vorlagen
Testamente, Verträge, Anträge
Pflichtteil berechnen
Inhalt Ratgeber Erbrecht
Der Ratgeber kann
sofort per Email
oder auf CD per
Post geliefert
werden.
> Neuregelungen 2012
> 80 Seiten Informationen
> Gesetze, Regelungen und Urteile.
> ein Erbschaftsrechner, der Erbanteile und die
Erbschaftssteuer ermittelt.
> ein Anwalts- und Gerichtskostenrechner
> Rechner Beratungs- und Prozesskostenhilfe
> Formulare, Mustertestamente,
Musterschreiben und Vorlagen zum Thema Erbrecht