Ausschlagung Erbschaft, Erbe nicht annehmen, Fristen, Folgen Ausschlagung/ Erbschaft Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Berufungsgrund Kenntnis erlangt. Der Erbe kennt dann den Berufungsgrund, wenn er weiß, weshalb die Erbschaft ihm angefallen ist und ob er gesetzlicher Erbe oder Erbe kraft einer letztwilligen Verfügung geworden ist. Die Ausschlagung der Erbschaft muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.   Wenn der Fiskus gesetzlicher Erbe ist, kann er die Erbschaft nicht ausschlagen § 1942 Abs. 2 BGB. Ist dagegen die Zuwendung durch Testament oder Erbvertrag erfolgt, kann der Fiskus die Zuwendung ausschlagen. Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die sechswöchige Ausschlagungsfrist verstrichen ist.  Damit bleibt der vorläufige Erbe endgültig Erbe des Nachlasses.   Die sechswöchige Frist wird auch sechs Monate verlängert, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Eintritt des Erbfalls im Ausland aufhielt. “Eine Erbschaft, die für den gewerblichen Betrieb eines Altenheims bestimmt ist, ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs als Betriebseinnahme zu versteuern.” Erbrecht Pflichtteil Testament ändern  es gab Neuregelungen 2012 Inhalt des Ratgebers anzeigen! mehr Info mehr zum Erbrecht Erbrecht nach Bundesland! Muster und Vorlagen Testamente, Verträge, Anträge Pflichtteil berechnen