Erbrecht nichteheliche Kinder Erbrecht Pflichtteil Erbrecht nichteheliche Kinder es gab Neuregelungen 2012 Inhalt des Ratgebers anzeigen! mehr Info mehr zum Erbrecht      Heute erben eheliche und nichteheliche Kinder in gleichem Umfang. Das gilt nicht für nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren sind. Sie sind nach wie vor nicht zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Besonderheiten gelten für Erbfälle, die sich vor dem Verkünden der Neuregelung ereignet haben. Da das Vermögen des Verstorbenen bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen ist, kann diesen die Erbschaft nur in sehr engen Grenzen wieder entzogen oder geschmälert werden:    Stiefkinder Stiefkinder sind keine leiblichen Kinder des Verstorbenen. Diese sind deswegen auch keine gesetzlichen Erben. Sie bleiben gesetzliche Erben ihrer leiblichen Eltern. Wenn weder ein Verwandter noch der Ehegatte des Verstorbenen vorhanden ist, ist das Bundesland gesetzlicher Erbe, dem der Verstorbene zuletzt angehört hat. Das nichteheliche Kind ist Erbe 1. Ordnung als Abkömmling des Erblassers. Früher hatte das nichteheliche Kind des verstorbenen Vaters keinen Erbanspruch, sondern nur einen  Erbersatzanspruch gegenüber den Erben.  Das nichteheliche Kind der Mutter hatte eine Stellung wie das eheliche Kind. Ist das nichteheliche Kind durch eine Verfügung von der Erbschaft ausgeschlossen, verbleibt ihm trotzdem der Pflichtteilsanspruch.  Der Pflichtteil steht immer nur den nächsten Angehörigen zu. Das sind Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel, nichteheliche Kinder, adoptierte Kinder) Erbrecht Nichteheliche Kinder  “Eine Halbwaisenrente wird nur gezahlt, wenn das Stiefkind zuletzt für längere Zeit in den Haushalt des verstorbenen Stiefelternteils gelebt hat. Das erfordert eine familiäre Bindung, eine gemeinsame Wohnung und finanzielle Zuwendungen.  Landessozialgericht Sachsen-Anhalt. Erbrecht nach Bundesland! Muster und Vorlagen Testamente, Verträge, Anträge Pflichtteil berechnen