Erbvertrag Testament
Der Erbvertrag ist wie das Testament eine Verfügung.
In dem Vertrag kann der Erblasser eine Erbeinsetzung vornehmen oder Vermächtnisse und
Auflagen anordnen. Im Gegensatz zum Testament bindet der Erbvertrag den Erblasser.
Nachteil Erbvertrag
Der Erblasser bindet sich durch vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag. Seine
Verfügung von Todes wegen ist nicht frei widerruflich. Der Erblasser wird durch den
Abschluss des Erbvertrags in seiner Testierfreiheit beschränkt.
Form Erbvertrag
Der Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider
Vertragspartner geschlossen werden. § 2276 Abs. 1 BGB. Der Notar soll veranlassen, dass
der Erbvertrag unverzüglich in amtliche Verwahrung genommen wird.
nichteheliche Lebenspartner Erbvertrag
Ein Erbvertrag kann mit jeder beliebigen Person abgeschlossen werden. Voraussetzung für
den Abschluss ist weder die bestehende Ehe noch ein Verwandtschaftsverhältnis.
Risiko Abschluss Erbvertrags
Für den Erblasser besteht das Risiko, dass er im Erbvertrag vertragsmäßige Verfügungen
trifft, die er nicht mehr widerrufen kann. BGB bestimmt, dass durch den Erbvertrag das
Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu
verfügen, nicht beschränkt wird. Der Erblasser kann wirksam Vermögensgegenstände an
andere Personen übertragen.
gegenseitiger Erbvertrag
Wenn sich die Vertragspartner im Erbvertrag jeweils zum Erben einsetzen.
Verfügungen im Erbvertrag
Vertragsmäßige Verfügungen können nur Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage sein.
Andere vertragsmäßige Verfügungen sind nicht möglich. Mit der Erbeinsetzung als
vertragsmäßiger Verfügung bestimmt der Erblasser, wer sein Erbe sein soll, wer seine
Rechtsnachfolge nach seinem Tod antritt.
Bindung an den Erbvertrag
An vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag ist der Erblasser gebunden. Er kann nicht
mehr durch Testament anders über seinen Nachlass Verfügungen treffen. Somit ist seine
Testierfreiheit beschränkt.
Aufhebung eines Erbvertrages
Eine vertragsmäßige Verfügung in Form des Erbvertrags kann nicht durch Testament
geändert werden. Dagegen kann eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis
oder eine Auflage angeordnet ist, vom Erblasser durch Testament geändert werden, zur
Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des Vertragspartners erforderlich. § 2291
Abs. 1 BGB. Nach dem Tod der Vertragspartner kann die Aufhebung des Erbvertrags nicht
mehr durch die Erben erfolgen. § 2290 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Kann unter Umständen ein Erbvertrag zwischen Ehegatten selbst dann noch wirksam sein,
wenn die Ehe rechtskräftig geschieden worden ist? Nur dann (§§ 2279 Abs. 2, 2077 Abs. 3
BGB), wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser seine letztwillige Verfügung auch für den
Fall der Scheidung der Ehe getroffen hätte.
Die erbrechtlichen Regelungen über die Ehescheidung bzw. die Auflösung des Verlöbnisses
finden auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine Anwendung. Wenn sich die Partner
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft trennen, dann wird der abgeschlossene
Erbvertrag nicht automatisch unwirksam. Die darin getroffenen letztwilligen Verfügungen
gelten weiter.
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Rücktritt vom Erbvertrag
Der Erblasser kann nur dann von vertragsmäßigen Verfügungen im Erbvertrag zurücktreten,
wenn - er sich den Rücktritt im Erbvertrag vorbehalten hat oder - wenn er sich auf ein
gesetzliches Rücktrittsrecht berufen kann. Ein allgemeines Recht des Erblassers, sich von
vertragsmäßigen und damit bindenden Verfügungen im Erbvertrag durch Rücktritt zu lösen,
besteht allerdings nicht.
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vertragspartner. Diese Erklärung
bedarf der notariellen Beurkundung. Vgl. § 2296 Abs. 2 BGB. Die vertragsmäßigen
Verfügungen des Zurücktretenden werden aufgehoben. Wenn beide Vertragspartner im
Erbvertrag bindende Verfügungen getroffen haben, wird der Erbvertrag durch den Rücktritt
eines Vertragspartners insgesamt unwirksam. § 2298 Abs. 2 BGB. Der Rücktritt vom
Erbvertrag kostet eine 1/2 Gebühr § 46 Abs. 2 Kostenordnung. Ansonsten ist die Höhe des
Nachlasses maßgebend. Zum Beispiel kostet der Rücktritt vom Erbvertrag bei einem
Nachlasswert von 50.000 Euro eine Gebühr von 66 Euro, bei einem Nachlasswert von
100.000 Euro eine Gebühr von 103,50 Euro und bei einem Nachlasswert von 250.000 Euro
eine Gebühr von 216 Euro.
Anfechtung des Erbvertrages
Angefochten werden können nur vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag. Einseitige
Verfügungen können jederzeit widerrufen werden. Die Anfechtung des Erbvertrags durch
den Erblasser muss innerhalb eines Jahres erfolgen. Die Frist beginnt im Falle der
Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört, in den
übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser vom Anfechtungsgrund
Kenntnis erlangt.§ 2283 Abs. 1, 2 BGB. Erbvertrag bei Ehescheidung unwirksam Nach §
2077 Abs. 1 BGB ist ein Erbvertrag, durch den der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat,
unwirksam, wenn die Ehe vor seinem Tod geschieden wurde oder wenn zur Zeit des Todes
des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und er die
Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Für die Annahme, dass ein Erbvertrag zu Gunsten des Ehegatten über den Zeitpunkt der
Ehescheidung hinaus Bestand haben sollte, müssen daher besondere Umstände vorliegen,
um den abweichenden Willen des Erblassers zu bejahen. Allein die Tatsache, dass sich die
(später geschiedene) Ehe bei Abschluss des Erbvertrages bereits in der Krise befand, reicht
dazu nicht aus. OLG Zweibrücken 3 W 6/98
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Auch ein Erbvertrag mit seiner Mutter schützt den Alleinerben nicht davor, dass die
Erblasserin zu Lebzeiten an Nichterben großzügige Geschenke verteilt. Und handelt sie
dabei in sogenanntem lebzeitigen Eigeninteresse, hat die Schenkung auch nach ihrem Tod
Bestand” “Ein Pflichtteilsberechtigter kann schon zu Lebzeiten des Erblassers Klage auf
Feststellung gegen ihn erheben, dass die in seinem Testament unter Bezug auf bestimmte
Vorfälle angeordnete Pflichtteilsentziehung unwirksam ist. (BGH)”
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