Testamentsvollstrecker Aufgaben
Testamentvollstrecker, Aufgaben Pflichten , Vergütung, Kosten
Testamentsvollstrecker
Bei der Einhaltung des testamentarischen Willens können die Erben bei
übereinstimmender Willensbildung den Willen des Erblassers unterlaufen. Und die
Erfüllung von Auflagen und Teilungsanordnungen überwacht keine unabhängige
Institution oder Person.
Es besteht die Möglichkeit, einen oder mehrere Testamentsvollstrecker zu ernennen,
wobei die Bestimmung auch dem Gericht überlassen werden kann.
Der Testamentsvollstrecker sorgt dann für die Verwaltung des Nachlasses, seiner
Verteilung, Erfüllung der Vermächtnisse und Auflagen.
Haben Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament einen
Testamentsvollstrecker bestimmt, ist der überlebende Ehegatte berechtigt, den
ernannten Testamentsvollstrecker durch eine letztwillige Verfügung auszuwechseln,
wenn die bedachten Erben dadurch nicht beeinträchtigt werden. OLG Hamm Az.: 15
W 188/00.
Unterbreitet der vom Erblasser eingesetzte Testamentsvollstrecker der
Erbengemeinschaft konkrete und in eigennützige Vorschläge zu einer im Testament
ausgeschlossenen Nachlassauseinandersetzung, dann liegt darin eine seine
Entlassung aus dem Amt rechtfertigende grobe Pflichtverletzung. Das
Nachlassgericht hat in einem derartigen Fall einen Ersatzvollstrecker zu bestimmen.
OLG Karlsruhe
Aufgaben Testamsvollstrecker
Die Testamentsvollstreckung kann sinnvoll sein, um geschäftlich unerfahrenen Erben
zu helfen. Bei mehreren Erben kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers
außerdem Streit unter den Erben vermeiden. Hat der Erbe Auflagen oder
Vermächtnisse angeordnet, an deren Erfüllung die Erben kein eigenes Interesse
haben, kann der Testamentsvollstrecker die Vollziehung des Willens des Erblassers
überwachen.
Aufgaben
Ein Testamentsvollstrecker fungiert dabei als eine Art Treuhänder, der so lange
eingesetzt wird, bis alle Punkte des Testaments abgearbeitet sind bzw. das Erbe
verteilt ist.
Testamentsvollstrecker Kosten, Vergütung, Aufgaben
Geht es nur um die Verteilung des Vermögens, erhält der Testamentsvollstrecker
eine pauschale Vergütung, die sich nach der Schwierigkeit der Verwaltung und
Abwicklung richtet.
Sie liegt bei Vermögen von
* etwa 15.000 Euro bei 4 Prozent,
* etwa 100.000 Euro bei 3 Prozent,
* etwa 500.000 Euro bei 2 Prozent,
* über 500.000 Euro bei 1 Prozent des Nachlasswertes.
“Wenn das Original eines Testaments nicht mehr existiert, kann der Inhalt des
Testaments auch durch eine Fotokopie bewiesen werden, wenn die Identität der
Kopie mit dem Original nicht hinreichend bestritten wird. Das geht aus einem Urteil
des Bundesgerichtshofs hervor.
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