Erbrecht Lebenspartner Nichteheliche Lebensgemeinschaft und gesetzliches Erbrecht? Da die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht im BGB erfasst wird, besteht zwischen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften auch kein gesetzliches Erbrecht. Es gibt aber folgende Möglichkeiten: Hat der überlebende Partner zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser in einer gemeinsamen Wohnung gelebt und von ihm Unterhalt bezogen, so ist der Erbe des Verstorbenen verpflichtet, in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall, die gleichen Leistungen an den überlebenden Lebenspartner zu gewähren, wie es der Verstorbenen selbst getan hätte (Dreißigster, § 1969 BGB). Haben beide Partner in einer Mietwohnung des Erblassers zusammengelebt, so kann der überlebende Partner das Mietverhältnis fortsetzen (§ 569a), wenn die Wohnung Mittelpunkt der gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsführung war und die Voraussetzungen für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorgelegen haben. Ist der Partner nicht Erbe geworden, hat er meistens auch kein Mitspracherecht im Hinblick auf die Trauerfeierlichkeiten und Bestattung seines Lebenspartners. Art und Ort der Bestattung werden dann von den nächsten Angehörigen bestimmt. Der überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist, auch wenn er nicht Erbe geworden ist, verpflichtet, den Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche Gegenstände zur Erbschaft gehören und was ihm über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen bekannt ist. Er ist auch zur Vorlage eines Bestandsverzeichnisses verpflichtet. Die Lebenspartner haben nicht die Möglichkeit, sich wechselseitig durch ein gemeinschaftliches Testament zu binden. Das gemeinschaftliche Testament bleibt nach dem Gesetz ausdrücklich nur Ehegatten vorbehalten. Deswegen ist ein von nicht ehelichen Lebenspartnern errichtetes gemeinschaftliches Testament unwirksam. Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind Ehegatten auch bei der Erbschaftssteuer nicht gleichgestellt. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden” Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, dann erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde. Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft. Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen. Der geschiedene Ehegatte hat kein gesetzliches Erbrecht. Eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag), durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wurde. Gleiches gilt, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe bereits gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Erbrecht Pflichtteil Erbschaft Bewertung Nachlass es gab Neuregelungen 2012 Inhalt des Ratgebers anzeigen! mehr Info mehr zum Erbrecht Erbrecht nach Bundesland! Muster und Vorlagen Testamente, Verträge, Anträge Pflichtteil berechnen