Erbrecht Lebenspartner
Nichteheliche Lebensgemeinschaft und gesetzliches Erbrecht?
Da die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht im BGB erfasst wird, besteht zwischen Partnern
nichtehelicher Lebensgemeinschaften auch kein gesetzliches Erbrecht.
Es gibt aber folgende Möglichkeiten:
Hat der überlebende Partner zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser in einer gemeinsamen
Wohnung gelebt und von ihm Unterhalt bezogen, so ist der Erbe des Verstorbenen verpflichtet, in den
ersten 30 Tagen nach dem Erbfall, die gleichen Leistungen an den überlebenden Lebenspartner zu
gewähren, wie es der Verstorbenen selbst getan hätte (Dreißigster, § 1969 BGB).
Haben beide Partner in einer Mietwohnung des Erblassers zusammengelebt, so kann der überlebende
Partner das Mietverhältnis fortsetzen (§ 569a), wenn die Wohnung Mittelpunkt der gemeinsamen
Lebens- und Wirtschaftsführung war und die Voraussetzungen für eine nichteheliche
Lebensgemeinschaft vorgelegen haben.
Ist der Partner nicht Erbe geworden, hat er meistens auch kein Mitspracherecht im Hinblick auf die
Trauerfeierlichkeiten und Bestattung seines Lebenspartners. Art und Ort der Bestattung werden dann
von den nächsten Angehörigen bestimmt.
Der überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist, auch wenn er nicht Erbe
geworden ist, verpflichtet, den Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche Gegenstände
zur Erbschaft gehören und was ihm über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen bekannt ist. Er ist
auch zur Vorlage eines Bestandsverzeichnisses verpflichtet.
Die Lebenspartner haben nicht die Möglichkeit, sich wechselseitig durch ein gemeinschaftliches
Testament zu binden.
Das gemeinschaftliche Testament bleibt nach dem Gesetz ausdrücklich nur Ehegatten vorbehalten.
Deswegen ist ein von nicht ehelichen Lebenspartnern errichtetes gemeinschaftliches Testament
unwirksam.
Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind Ehegatten auch bei der Erbschaftssteuer
nicht gleichgestellt. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden”
Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel,
neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als
gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, dann
erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen
zufallen würde.
Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der
überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden
Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes
Kind zu gleichen Teilen.
Der geschiedene Ehegatte hat kein gesetzliches Erbrecht.
Eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag), durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht
hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wurde. Gleiches gilt, wenn zur
Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe bereits gegeben waren
und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
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