Erbschaft Lebensversicherung
Ein Erklärungsirrtum liegt dann vor, wenn der Erblasser eine Erklärung abgibt, die nicht seinem Willen entspricht. Das ist dann der Fall,
wenn er sich verschreibt oder verspricht. Ein Motivirrtum liegt dann vor, wenn der Erblasser bei seiner Verfügung von bestimmten
Umständen oder Erwartungen ausgegangen ist, sich in diesem Zusammenhang aber geirrt hat. Aber es können nur schwerwiegende
Umstände, die dem Erblasser unter Berücksichtigung seiner Vorstellungen dazu gebracht hätten, eine andere Verfügung zu treffen, ein
Anfechtungsrecht wegen Motivirrtums begründen.
Das kann ein grundlegender Irrtum über das Verhalten des eingesetzten Erben oder die nicht erfüllte Erwartung des Erblassers über
das künftige Wohlverhalten des Erben sein. Dass ein Grund für die Anfechtung der letztwilligen Verfügung vorliegt, hat derjenige zu
beweisen, der sich auf die Anfechtung der letztwilligen Verfügung beruft. Ausgeschlossen ist die Anfechtung der letztwilligen Verfügung
auf jeden fall dann, wenn 30 Jahre nach dem Erbfall verstrichen sind. § 2082 Abs. 3 BGB.
Die Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung fällt dann nicht in den Nachlass, wenn die Bezugsberechtigung auf
einen Dritten lautet. Diese dritte Person kann auch der Erbe sein, in diesem Fall wird die Versicherungssumme aber nicht auf den
Erbteil angerechnet.
Bezugsberechtigter für die Lebensversicherung ist derjenige, der nach dem erklärten Willen des Versicherungsnehmers bei
Eintritt des Versicherungsfalls die Lebensversicherungssumme bekommen soll. Diese Erklärung muss der Versicherung
gegenüber abgegeben sein, sonst ist sie nicht wirksam. Hat der Versicherungsnehmer keinen Bezugsberechtigten angegeben,
dann gehört die Lebensversicherungssumme beim Tode des Versicherten mit zur Erbmasse.
Wer also in der Lebensversicherung als Begünstigter steht, erhält den Betrag aus der Lebensversicherung allein als Erbschaft.
Steht niemand in der Lebensversicherung, teilen sich alle Erben die Versicherungssumme.
Urteil: Der Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils kann auch dann bestehen, wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht durch Verfügung
von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist und er die Erbschaft ausgeschlagen hat.
Übernimmt ein Miterbe nur einen Bruchteil des Eigentums an einem Landgut, so ist für diesen nicht im Zweifel anzunehmen, dass er
zu dem Ertragswert angesetzt werden soll. Der für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgebende Wert eines
landwirtschaftlichen Betriebes, den der Erblasser im Jahre 1955 seinem einzigen männlichen Erben übergeben hat, um ihn im
Familienbesitz zu erhalten, ist nicht der vorübergehend auf den Stoppreis begrenzte Verkaufswert, sondern der möglicherweise
darüber hinausgehende wahre innere Wert (im Anschluss an BGHZ 13, 45 = NJW 54, 1037).
Erbschaft Lebensversicherung
Sämtliche Erben teilen sie unter sich auf. Hat der Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung als Bezugsberechtigte "die
Erben" bestimmt, dann gilt § 167 Absatz 2 VVG. Die Erben teilen dann die Versicherungssumme ebenfalls im Verhältnis ihrer
Erbrechte zu einander auf. Die Erben können aber hergehen, eine eventuell überschuldete Erbschaft ausschlagen und trotzdem die
Lebensversicherungssumme kassieren.
Erhält ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Begünstigter einer Lebensversicherung wegen des Todes seiner
Partnerin die Lebensversicherungssumme, fällt eine Erbschaftsteuer auch dann an, wenn er in den gemeinsamen Jahren einen
höheren Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt als die verstorbene Partnerin geleistet hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz -ErbStG-).
Entscheidend ist, ob die Erblasserin alle Versicherungsprämien aus ihrem eigenen Vermögen geleistet hat. Hessisches Finanzgericht
“Grundlage für die Berechnung eines Ergänzungsanspruchs, den ein Pflichtteilsberechtigter verlangen kann, wenn der Erblasser die
Todesfallleistung einer von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherung mittels einer widerruflichen
Bezugsrechtsbestimmung einem Dritten schenkweise zugewendet hat, ist der Wert aus den Rechten der Lebensversicherung zum
Zeitpunkt kurz vor seinem Tod. Bundesgerichtshof.
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