Testament erstellen oder aufsetzen Erbrecht Pflichtteil Testament erstellen, aufsetzen Inhalt des Ratgebers anzeigen! Inhalt des Ratgebers anzeigen! mehr Info mehr zum Erbrecht Testament erstellen     Testament Wenn jemand ein Testament erstelllen will, kann er einen Notar aufsuchen, oder ein privatschriftliches Testament aufsetzen.       Form eines Testamentes Jedes privatschriftliche Testament muss vollständig mit der Hand geschrieben und unterschrieben sein. Jede Ausfertigung mit Schreibmaschine oder PC ist unwirksam, auch wenn es noch handschriftlich unterschrieben ist. Generell sollte man seinen letzten Willen so deutlich wie möglich ausdrücken und für Dritte missverständliche Formulierungen vermeiden. Sollen dem Testament Anlagen beigefügt werden, sollten diese im Text des Testamentes genau bezeichnet sein, eine Unterschrift der Anlagen ist zwar nicht nötig, kann aber auch nicht schaden. Es sollte am Ende mit Ort, Datum und der üblichen Unterschrift unterschrieben werden. (Vor- und Familienname). Das privatschriftliche Testament man zu Hause aufbewahren oder beim Amtsgericht (Nachlassgericht) des Wohnsitzes in Verwahrung geben. Werden in einem handschriftlichen Testament einzelne Verfügungen durchgestrichen, muss davon ausgegangen werden, dass der Erblasser diese durchgestrichenen Texte aufheben wollte. Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn feststeht, dass die Streichungen lediglich der Vorbereitung eines neuen Testaments dienten, in dem inhaltlich gleiche Verfügungen wieder getroffen werden sollten. BayObLG 1 Z BR 118/97   Eigenhändiges Testament.  Dabei muss der gesamte Text vom Verfügenden handschriftlich niedergelegt und eigenhändig unterschrieben werden. Sonst ist ein solches Testament unwirksam. Bei einem teils eigenhändig, teils mit Schreibmaschine erstelltenTestament ist der eigenhändige Teil gültig, sofern Text für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt. Der maschinengeschriebene Teil des Testaments ist in jedem Fall formunwirksam. Urteil des OLG Zweibrücken vom 17.04.2003          Sonstige Anordnungen im Testament Vermächtnis Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser einzelne Gegenstände (Rechte,  Immobilien) an einen Begünstigten übertragen. Dieser hat einen Anspruch gegen den Beschwerten, der das Vermächtnis erfüllen muss, meistens gegen den Erben. Auflage Mit der Auflage kann der Erblasser eine bestimmte Leistung durch den Beschwerten fordern. Häufig findet sich in Testamenten die Auflage, das Grab zu pflegen, Haustiere weiter zu betreuen o. ä. Teilungsanordnung Hat der Erblasser mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft mit gleicher Berechtigung und Verpflichtung. Um eine geordnete Verteilung des Vermögens zu bewirken, kann der Erblasser die Verteilung der Güter anordnen.         Aufhebung und Änderung des Testaments  Eigenhändige Testamente können durch Vernichtung oder Änderung geändert werden. Testamente werden durch zeitliche später errichtete Testamente geändert oder widerrufen, aber nur wenn es im späteren Testament auch Änderungen des ersten enthalten sind. Amtlich verwahrte Testamente werden durch Rücknahme aus der Verwahrung beim Amtsgericht widerrufen. Der Widerruf kann durch letztwillige Verfügung widerrufen werden. Es gilt dann der Inhalt des ersten Testamentes. Besonderheiten gelten beim gemeinsamen und Berliner Testament. Hier können die Ehegatten zu Lebzeiten Änderungen und Widerrufe vornehmen, nach dem Tode eines Ehegatten kann der andere aber einseitig keine Änderungen mehr vornehmen.     Verfahren beim Tod  Jeder, der ein eigenhändiges Testament findet, muss dieses beim Amtsgericht abgeben. Amtlich verwahrte Testamente sind auch dort abzuliefern. Das Nachlassgericht eröffnet das Testament am Eröffnungstermin, zu dem die gesetzlichen Erben und alle anderen Beteiligten zu laden sind. Das Protokoll dieses Termins erhalten alle Beteiligten, auch die nicht anwesenden. Im Übrigen werden amtlich verwahrte Testamente auch ohne Tod des Erblassers nach 30 Jahren der Verwahrung eröffnet. Beim gemeinschaftlichen Testament werden nur die Verfügungen des verstorbenen Ehegatten nicht eröffnet. Zum Nachweis der Berechtigten erhalten die Erben auf Antrag einen Erbschein. Der Erblasser kann die Testamentseröffnung nicht verbieten.        Notarielles Testament Man kann auch ein notarielles Testament erstellen lassen. Der Vorteil eines notariellen Testaments liegt darin, dass man bei Bedarf vom Notar beraten wird. Deshalb kann auch der Notar haftbar gemacht werden, wenn zum Beispiel das Testament nichtig ist. Nachdem das notarielle Testament amtlich verwahrt wird, besteht auch keine Möglichkeit, dass das Testament verfälscht oder später im Todesfall verschwindet. Banken und Sparkassen verlangen nach dem Tod eines Kunden vor einer Auszahlung oder vom Erben in der Regel die Vorlage eines Erbscheins. Aber dem Erben muss auch  ohne Vorlage eines Erbscheins Zugriff auf das Konto gewährt werden, wenn er ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag vorlegen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht die Bank bei Kontoeröffnung in ihren Allgemeinen Bankbedingungen auf die Notwendigkeit der Erbscheinvorlage hingewiesen hat. Urteil des BGH XI ZR 311/04 Am besten ist es, ein Testament nur auf einem Blatt zu schreiben, dann können nachträglich keine Zweifel aufkommen, ob das Testament vollständig ist oder noch Seiten fehlen. Wenn es aber notwendig ist, mehrere Seiten zu nutzen, sollten die einzelnen Seiten zahlenmäßig aufsteigend gekennzeichnet sein Ein Testament kann immer nur von einer Person allein errichtet werden, ansonsten ist es ungültig. Ausnahmen gelten nur bei gemeinsamen Testamenten von Eheleuten und von Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (gleichgeschlechtliche Lebenspartner). Das Testament sollte auch als Testament gekennzeichnet sein, in dem es auch die Überschrift „Testament“ oder „Letzter Wille“ enthält. Sollen auch andere Personen außer den gesetzlichen Erben etwas erhalten, dann müssen diese ausdrücklich mit Namen genannt werden. Ort und das Datum müssen enthalten sein.   Erbrecht nach Bundesland! Muster und Vorlagen Testamente, Verträge, Anträge Muster und Vorlagen Testamente, Verträge, Anträge Pflichtteil berechnen