Erbreihenfolge und Erbrecht Erbreihenfolge Erben werden in Ordnungen eingeteilt. Erben erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers, seine Enkel und Urenkel. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Verwandte (Geschwister, Nichten und Neffen). Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Nachkommen (Onkel, Tanten und Vettern des Erblassers). Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern. Zuerst kommen die Kinder des Erblassers als Erben in Betracht. Lebt zum Zeitpunkt des Todes ein Sohn oder eine Tochter des Erblassers, erbt dieses Kind alleine den  Nachlass. Existieren mehrere Kinder, erben sie anteilig. Sollten die Kinder des Erblassers auch verstorben sein, hinterlassen diese aber Enkelkinder, so erben die Enkelkinder den gesamten Nachlass, mehrere Enkel erben anteilig. Sollte ein Kind unter mehreren zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits verstorben sein, so geht der Erbanteil dieses Kindes auf seine eigenen Abkömmlinge über. Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls weder Kinder noch Enkel- oder Urenkel des Erblassers, dann kommen die Erben zweiter Ordnung (Eltern und Geschwister) in Frage. Leben beide Eltern des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls, so erben sie zu gleichen Teilen je die Hälfte des Nachlasses. Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten an die Stelle dieses verstorbenen Elternteils dessen Nachkommen (Geschwister des Erblassers mitsamt deren Nachkommen). Hinterlässt der Erblasser keine eigenen Kinder und auch keine Nachkommen und sind auch seine Eltern bereits verstorben, so sind die Erben dritter Ordnung an der Reihe. In diesem Fall würde der Erblasser von seinen Großeltern bzw. deren Abkömmlingen beerbt. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, treten an dessen Stelle die Nachkommen (Tanten und Onkel des Erblassers mitsamt deren Kindern). Verwandte nachfolgender Ordnungen können nur dann erben, wenn kein Angehöriger einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Begriffe/Erben Erbreihenfolge 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers Tochter/Sohn Enkelkinder Urenkel     Erben 2. Ordnung:  Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge Vater/Mutter Bruder/Schwester Neffe/Nichte    Erben 3. Ordnung:  Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge Großeltern Onkel/Tante Cousin/Cousine                      Zugewinngemeinschaft: Gesetzlicher Güterstand der Ehe, Gütertrennung mit Ausgleichungspflicht bezüglich des in der Ehe erwirtschafteten Vermögens Gütertrennung: Notariell zu beurkundender Güterstand, Trennung der Vermögensmassen ohne Ausgleichungspflicht Gütergemeinschaft: Notariell zu beurkundender Güterstand, gemeinsame Berechtigung am gesamten Vermögen Universalsukzession: Der Erbe tritt zum Zeitpunkt des Todes in alle Rechte und Pflichten ein Vermächtnis: Zuwendung eines Einzelgegenstandes. Das kann ein Recht oder auch eine Sache sein. Wechselbezügliche Verfügung: Beim gemeinschaftlichen Testament sind Verfügungen dann wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die des anderen Ehegatten getroffen wurde.                                                                                                                                                         Eltern erben zu gleichen Teilen; Geschwister erben den Anteil eines verstorbenen Elternteils; sind Bruder/Schwester verstorben, treten an seine/ihre Stelle Neffe/Nichte. Sind Eltern verstorben und keine Geschwister und Neffen/Nichten vorhanden, erben die Großeltern. Anstelle eines verstorbenen Großelternteils treten deren Abkömmlinge, also Onkel/Tante oder deren Kinder (Cousin, Cousine); fehlen Erben der 3. Ordnung, können auch noch weiter entfernte Verwandte erben alleinstehend mit Kinder. Kinder erben allein zu gleichen Teilen, Enkel und Urenkel treten an die Stelle verstorbener Kinder Erben 2. Ordnung erben nicht Erben 3. Ordnung erben nicht verheiratet ohne Kinder Gibt es keine Erben der 2. oder 3. Ordnung, erbt der Ehegatte allein. Neben diesen erbt der Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft 1/2 des Vermögens plus 1/4 pauschalen Zugewinnausgleich. Erbreihenfolge Bei Gütertrennung erbt er 1/2. Die Eltern erben je nach Güterstand 1/4 oder 1/2 des Vermögens zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil verstorben, treten an seine Stelle die Geschwister des Erblassers. Neffen/Nichten erben dann, wenn Bruder/Schwester verstorben ist. Großeltern erben abhängig vom Güterstand 1/4 oder 1/2, wenn die Eltern bereits verstorben sind und weder Geschwister noch Neffen/Nichten vorhanden sind. Sind weder Onkel/Tante noch Cousin/Cousine vorhanden, erbt ein Großelternteil  allein, falls der andere verstorben ist. Ansonsten erben Onkel/Tante bzw. deren Abkömmlinge verheiratet mit Kindern Der Ehegatte erbt bei Zugewinngemeinschaft 1/4 des Vermögens plus 1/4 pauschalen Zugewinns. Bei Gütertrennung erbt er 1/2 des Vermögens, bei zwei Kindern 1/3 und bei drei und mehr Kindern 1/4. Erbreihenfolge wer erbt zuerst: Die Kinder erben das restliche Vermögen zu gleichen Teilen Ehegatte erbt nicht, sofern die Ehe geschieden ist, oder die Voraussetzungen der Ehescheidung vorliegen und der Erblasser einen Scheidungsantrag gestellt oder einem des Ehegatten zugestimmt hat. Ansonsten wie oben alleinstehend mit/ohne Kind(er); allenfalls besteht ein Unterhaltsanspruch bis zur Höhe des Pflichtteils, der bei Bestehen der Ehe entstanden wäre Lebensgefährte nicht erbberechtigt, sofern nicht bereits als Verwandter In Deutschland ist die Erbreihenfolge so geregelt, dass in erster Linie die Kinder erben, wobei nicht-eheliche, eheliche und adoptierte Kinder gleichgestellt sind. Wer mit einem Partner ohne Trauschein zusammenlebt, dann steht dem unverheiratetem Lebenspartner kein gesetzliches Erbrecht zu. Auch hat der Lebenspartner keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Es ist auch nicht relevant wie lange die Lebensgemeinschaft andauerte. Wer mit einem nichtehelichen Partner zusammenlebt, sollte durch ein Testament oder einen Erbvertrag eine Regelung treffen. Jeder  Miterbe kann  bis zur Teilung des Nachlasses nicht allein über einen einzelnen Nachlassgegenstand verfügen. Miterben können immer nur gemeinsam Vermögenswerte, veräußern oder sonst über diese Werte verfügen. Die Scheidung führt zur Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments. Ebenfalls unwirksam wird das Testament, wenn das Scheidungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, der Erblasser aber die Scheidung beantragt hat.  “Eine Krankenkasse darf ohne gesetzliche Regelung bei einem freiwillig versicherten Mitglied eine Erbschaft nicht der Beitragspflicht unterwerfen.  Soziagericht Koblenz” Urteile zu Erbrecht und Erbreihenfolge “Nicht selten erklären Kinder gegenüber ihren Eltern einen notariellen Erbverzicht und erhalten im Gegenzug eine Abfindung.  Einmal abgegeben, bleibt man an ihn gebunden, selbst wenn die Eltern bis zu ihrem Tod  noch großes Vermögen anhäufen.” Erbrecht Pflichtteil Erbreihenfolge, wer erbt zuerst Inhalt des Ratgebers anzeigen! Inhalt des Ratgebers anzeigen! mehr Info mehr zum Erbrecht Erbrecht nach Bundesland! Muster und Vorlagen Testamente, Verträge, Anträge Pflichtteil berechnen