Erbreihenfolge und Erbrecht
Erbreihenfolge
Erben werden in Ordnungen eingeteilt.
Erben erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers, seine Enkel und Urenkel. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern
des Erblassers und deren Verwandte (Geschwister, Nichten und Neffen). Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und
deren Nachkommen (Onkel, Tanten und Vettern des Erblassers).
Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern. Zuerst kommen die Kinder des Erblassers als Erben in Betracht. Lebt
zum Zeitpunkt des Todes ein Sohn oder eine Tochter des Erblassers, erbt dieses Kind alleine den Nachlass. Existieren
mehrere Kinder, erben sie anteilig. Sollten die Kinder des Erblassers auch verstorben sein, hinterlassen diese aber
Enkelkinder, so erben die Enkelkinder den gesamten Nachlass, mehrere Enkel erben anteilig.
Sollte ein Kind unter mehreren zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits verstorben sein, so geht der Erbanteil
dieses Kindes auf seine eigenen Abkömmlinge über. Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls weder Kinder noch Enkel- oder
Urenkel des Erblassers, dann kommen die Erben zweiter Ordnung (Eltern und Geschwister) in Frage. Leben beide
Eltern des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls, so erben sie zu gleichen Teilen je die Hälfte des Nachlasses.
Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten an die Stelle dieses verstorbenen Elternteils dessen Nachkommen
(Geschwister des Erblassers mitsamt deren Nachkommen). Hinterlässt der Erblasser keine eigenen Kinder und auch
keine Nachkommen und sind auch seine Eltern bereits verstorben, so sind die Erben dritter Ordnung an der Reihe. In
diesem Fall würde der Erblasser von seinen Großeltern bzw. deren Abkömmlingen beerbt. Ist ein Großelternteil bereits
verstorben, treten an dessen Stelle die Nachkommen (Tanten und Onkel des Erblassers mitsamt deren Kindern).
Verwandte nachfolgender Ordnungen können nur dann erben, wenn kein Angehöriger einer vorhergehenden Ordnung
vorhanden ist.
Begriffe/Erben Erbreihenfolge
1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers Tochter/Sohn Enkelkinder Urenkel
Erben 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge Vater/Mutter Bruder/Schwester Neffe/Nichte
Erben 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge Großeltern Onkel/Tante Cousin/Cousine
Zugewinngemeinschaft:
Gesetzlicher Güterstand der Ehe, Gütertrennung mit Ausgleichungspflicht bezüglich des in der Ehe erwirtschafteten
Vermögens Gütertrennung: Notariell zu beurkundender Güterstand, Trennung der Vermögensmassen ohne
Ausgleichungspflicht Gütergemeinschaft: Notariell zu beurkundender Güterstand, gemeinsame Berechtigung am
gesamten Vermögen Universalsukzession:
Der Erbe tritt zum Zeitpunkt des Todes in alle Rechte und Pflichten ein Vermächtnis: Zuwendung eines
Einzelgegenstandes. Das kann ein Recht oder auch eine Sache sein. Wechselbezügliche Verfügung: Beim
gemeinschaftlichen Testament sind Verfügungen dann wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung
des einen nicht ohne die des anderen Ehegatten getroffen wurde.
Eltern erben zu
gleichen Teilen; Geschwister erben den Anteil eines verstorbenen Elternteils; sind Bruder/Schwester verstorben, treten
an seine/ihre Stelle Neffe/Nichte. Sind Eltern verstorben und keine Geschwister und Neffen/Nichten vorhanden, erben
die Großeltern. Anstelle eines verstorbenen Großelternteils treten deren Abkömmlinge, also Onkel/Tante oder deren
Kinder (Cousin, Cousine); fehlen Erben der 3. Ordnung, können auch noch weiter entfernte Verwandte erben
alleinstehend mit Kinder. Kinder erben allein zu gleichen Teilen, Enkel und Urenkel treten an die Stelle verstorbener
Kinder
Erben 2. Ordnung erben nicht
Erben 3. Ordnung erben nicht verheiratet ohne Kinder
Gibt es keine Erben der 2. oder 3. Ordnung, erbt der Ehegatte allein. Neben diesen erbt der Ehegatte in der
Zugewinngemeinschaft 1/2 des Vermögens plus 1/4 pauschalen Zugewinnausgleich.
Erbreihenfolge
Bei Gütertrennung erbt er 1/2. Die Eltern erben je nach Güterstand 1/4 oder 1/2 des Vermögens zu gleichen Teilen. Ist
ein Elternteil verstorben, treten an seine Stelle die Geschwister des Erblassers. Neffen/Nichten erben dann, wenn
Bruder/Schwester verstorben ist. Großeltern erben abhängig vom Güterstand 1/4 oder 1/2, wenn die Eltern bereits
verstorben sind und weder Geschwister noch Neffen/Nichten vorhanden sind. Sind weder Onkel/Tante noch
Cousin/Cousine vorhanden, erbt ein Großelternteil allein, falls der andere verstorben ist. Ansonsten erben Onkel/Tante
bzw. deren Abkömmlinge verheiratet mit Kindern Der Ehegatte erbt bei Zugewinngemeinschaft 1/4 des Vermögens plus
1/4 pauschalen Zugewinns. Bei Gütertrennung erbt er 1/2 des Vermögens, bei zwei Kindern 1/3 und bei drei und mehr
Kindern 1/4.
Erbreihenfolge wer erbt zuerst:
Die Kinder erben das restliche Vermögen zu gleichen Teilen Ehegatte erbt nicht, sofern die Ehe geschieden ist, oder
die Voraussetzungen der Ehescheidung vorliegen und der Erblasser einen Scheidungsantrag gestellt oder einem des
Ehegatten zugestimmt hat. Ansonsten wie oben alleinstehend mit/ohne Kind(er); allenfalls besteht ein
Unterhaltsanspruch bis zur Höhe des Pflichtteils, der bei Bestehen der Ehe entstanden wäre Lebensgefährte nicht
erbberechtigt, sofern nicht bereits als Verwandter In Deutschland ist die Erbreihenfolge so geregelt, dass in erster Linie
die Kinder erben, wobei nicht-eheliche, eheliche und adoptierte Kinder gleichgestellt sind. Wer mit einem Partner ohne
Trauschein zusammenlebt, dann steht dem unverheiratetem Lebenspartner kein gesetzliches Erbrecht zu. Auch hat der
Lebenspartner keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.
Es ist auch nicht relevant wie lange die Lebensgemeinschaft andauerte. Wer mit einem nichtehelichen Partner
zusammenlebt, sollte durch ein Testament oder einen Erbvertrag eine Regelung treffen. Jeder Miterbe kann bis zur
Teilung des Nachlasses nicht allein über einen einzelnen Nachlassgegenstand verfügen. Miterben können immer nur
gemeinsam Vermögenswerte, veräußern oder sonst über diese Werte verfügen. Die Scheidung führt zur Unwirksamkeit
des gemeinschaftlichen Testaments. Ebenfalls unwirksam wird das Testament, wenn das Scheidungsverfahren noch
nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, der Erblasser aber die Scheidung beantragt hat.
“Eine Krankenkasse darf ohne gesetzliche Regelung bei einem freiwillig versicherten Mitglied eine Erbschaft nicht der
Beitragspflicht unterwerfen. Soziagericht Koblenz” Urteile zu Erbrecht und Erbreihenfolge “Nicht selten erklären Kinder
gegenüber ihren Eltern einen notariellen Erbverzicht und erhalten im Gegenzug eine Abfindung. Einmal abgegeben,
bleibt man an ihn gebunden, selbst wenn die Eltern bis zu ihrem Tod noch großes Vermögen anhäufen.”
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