Vorerbe Nacherbe Vorerbe und Nacherbe, wer erbt zuerst Vorerbe   Der Vorerbe ist ein Erbe, der über den Nachlass nicht frei verfügen kann, weil der Nachlass aufgrund einer Bestimmung des Erblassers mit einem bestimmten Ereignis (meistens der Tod des Vorerben) auf einen anderen vom Erblasser bestimmten Berechtigten übergeht. Nacherbe Nacherbe ist derjenige, der erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Vorerbe geworden ist. Schlägt ein als Nacherbe berufener Abkömmling des Erblassers die Erbschaft aus, um den Pflichtteil zu verlangen, sind im Zweifelsfall auch die als Ersatznacherben in Betracht kommenden Abkömmlinge des Ausschlagenden von der Erbfolge ausgeschlossen.  Wer kann Erbe werden?  Erbe kann jeder Mensch werden, jede natürliche Person. Wer vor dem Erbfall stirbt, kann nicht Erbe sein. § 1923 Abs. 1 BGB.  Neben den natürlichen Personen besitzen auch die juristischen Personen Erbfähigkeit. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind unter anderem der Bund, die Länder, die Gemeinden, juristische Personen des Privatrechts könnte GmbH oder eine Aktiengesellschaft sein. Bestimmte Gesetze verbieten es, Personen, die mit dem Erblasser in einer bestimmten Beziehung stehen, diesen in einer Verfügung von Todes wegen zu berücksichtigen: - Nicht bedacht werden darf der das Testament beurkundende Notar. (Beurkundungsgesetz). - Auch Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes dürfen nicht wegen ihrer amtlichen Tätigkeit bedacht werden aber der Dienstherr kann bei der Erbeinsetzung zustimmen. - Wer in einem Altenheim wohnt kann weder den Träger des Heims noch einzelne Bedienstete bedenken. (§ 14 Heimgesetz). Erben können nur Personen, nicht Tiere sein. Der Vorerbe ist grundsätzlich berechtigt, über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände zu verfügen. Umgekehrt muss der Nacherbe in Verfügungen einwilligen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Dem Nacherben stehen  Kontrollrechte zu. So ist der Vorerbe verpflichtet, auf Verlangen ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände vorzulegen. Auch der Zustand der Erbschaft kann festgestellt werden. Auch von den Kontrollrechten kann der Vorerbe durch den Erblasser befreit werden. Die Verpflichtung, ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände und eine Feststellung des Zustandes der Erbschaft vornehmen zu lassen, bleibt bestehen.   In einem Testament kann nach "Vorerben" und "Nacherben" eingestuft werden. Dies kann der Fall sein, wenn der Erblasser will, dass zunächst der Partner und dann die Kinder erben sollen. Durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft bestimmt der Erblasser, dass der Vorerbe vor einem anderen, dem Nacherben, Erbe sein soll (§ 2100 BGB). Der Vorerbe trägt die „gewöhnlichen Erhaltungskosten“ der Erbschaft. Nacherbe: die Einsetzung eines Vorerben und eines Nacherben führt dazu, dass der Vorerbe kein Vermögen verschenken und Grundstücke nicht veräußern darf. Von dieser Einschränkung kann er allerdings im Testament befreit werden; lediglich das Verschenken von Immobilien ist ihm niemals gestattet.   Gehört der Nacherbe zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, gilt die Nacherbfolge gem. § 2306 II, I 1 BGB dann als nicht angeordnet, falls der ihm hinterlassene Nacherbteil nur gleich seinem Pflichtteil oder sogar kleiner ist.   Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft hat zur Folge, dass der Vorerbe zwar mit allen Rechten und Pflichten in den Nachlass eintritt, jedoch ist er in seiner Verfügung über den Nachlass nicht gänzlich frei. Er erwirbt als eingesetzter Vorerbe alle Vermögensgegenstände aus dem Nachlass, jedoch hat er diese von seinem übrigen Vermögen streng zu trennen. An vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag ist der Erblasser gebunden. Er kann nicht mehr durch Testament anders über seinen Nachlass Verfügungen treffen.   “Hat der Erblasser in seinem Testament eine Vorerbschaft angeordnet, so kann der als Vorerbe Bedachte in der Regel nur eingeschränkt wirksam über das Erbe verfügen. Wenn er Gegenstände verschenkt oder deutlich unter Wert abgibt, kann der Nacherbe sie eventuell sogar vom Empfänger zurückverlangen.  Landgericht Coburg” Vorerbe, Nacherbe, Nacherbschaft, Nacherben Bestimmung Nachlass Erbrecht Pflichtteil Formulierung Testament Erbschaft Lebensversicherung Erbreihenfolge, wer erbt zuerst Testament erstellen, aufsetzen Testamentvollstrecker, Aufgaben, Kosten Erbrecht nichteheliche Kinder Echtheit Testament prüfen Kosten Testament Notar Testament Beurkundung und Aufbewahrung Berliner Testament Ehegatten Vermächtnis und Erbschaft Vorerbe und Nacherbe Testament handschriftlich Erbschaft Pflichtteil entziehen Erbvertrag, Testament Erbschaftssteuer, Freibeträge Erbe Gemeinschaftskonto Anfechtung Testament, Erbschaft Erbschein beantragen Erbschaft Anspruch auf Auskunft letzte Verfügung, Testament Erbschaft Bewertung Nachlass Erbrecht Lebenspartner mehrere Erben, Erbschaft Übernahme Bestattungskosten ARGE Erbrecht Adoptivkinder Schulden erben Steuerschulden erben  Haftung für Steuerschulden vom Erben Testament ändern  Testament unter Alkohol Ausschlagung Erbschaft Erbengemeinschaft auflösen mit den Neuregelungen 2012 Inhalt und Preis anzeigen! 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