Vorerbe Nacherbe
Vorerbe und Nacherbe, wer erbt zuerst
Vorerbe
Der Vorerbe ist ein Erbe, der über den Nachlass nicht frei verfügen kann, weil der
Nachlass aufgrund einer Bestimmung des Erblassers mit einem bestimmten
Ereignis (meistens der Tod des Vorerben) auf einen anderen vom Erblasser
bestimmten Berechtigten übergeht.
Nacherbe
Nacherbe ist derjenige, der erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer
Vorerbe geworden ist. Schlägt ein als Nacherbe berufener Abkömmling des
Erblassers die Erbschaft aus, um den Pflichtteil zu verlangen, sind im Zweifelsfall
auch die als Ersatznacherben in Betracht kommenden Abkömmlinge des
Ausschlagenden von der Erbfolge ausgeschlossen.
Wer kann Erbe werden?
Erbe kann jeder Mensch werden, jede natürliche Person. Wer vor dem Erbfall
stirbt, kann nicht Erbe sein. § 1923 Abs. 1 BGB. Neben den natürlichen Personen
besitzen auch die juristischen Personen Erbfähigkeit. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts sind unter anderem der Bund, die Länder, die Gemeinden,
juristische Personen des Privatrechts könnte GmbH oder eine Aktiengesellschaft
sein.
Bestimmte Gesetze verbieten es, Personen, die mit dem Erblasser in einer
bestimmten Beziehung stehen, diesen in einer Verfügung von Todes wegen zu
berücksichtigen: - Nicht bedacht werden darf der das Testament beurkundende
Notar. (Beurkundungsgesetz). - Auch Beamte und Angestellte des öffentlichen
Dienstes dürfen nicht wegen ihrer amtlichen Tätigkeit bedacht werden aber der
Dienstherr kann bei der Erbeinsetzung zustimmen. - Wer in einem Altenheim
wohnt kann weder den Träger des Heims noch einzelne Bedienstete bedenken. (§
14 Heimgesetz).
Erben können nur Personen, nicht Tiere sein.
Der Vorerbe ist grundsätzlich berechtigt, über die zur Erbschaft gehörenden
Gegenstände zu verfügen.
Umgekehrt muss der Nacherbe in Verfügungen einwilligen, die zur
ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Dem Nacherben
stehen Kontrollrechte zu. So ist der Vorerbe verpflichtet, auf Verlangen ein
Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände vorzulegen. Auch der Zustand der
Erbschaft kann festgestellt werden. Auch von den Kontrollrechten kann der
Vorerbe durch den Erblasser befreit werden.
Die Verpflichtung, ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände und eine
Feststellung des Zustandes der Erbschaft vornehmen zu lassen, bleibt bestehen.
In einem Testament kann nach "Vorerben" und "Nacherben" eingestuft werden.
Dies kann der Fall sein, wenn der Erblasser will, dass zunächst der Partner und
dann die Kinder erben sollen.
Durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft bestimmt der Erblasser, dass
der Vorerbe vor einem anderen, dem Nacherben, Erbe sein soll (§ 2100 BGB).
Der Vorerbe trägt die „gewöhnlichen Erhaltungskosten“ der Erbschaft.
Nacherbe: die Einsetzung eines Vorerben und eines Nacherben führt dazu, dass
der Vorerbe kein Vermögen verschenken und Grundstücke nicht veräußern darf.
Von dieser Einschränkung kann er allerdings im Testament befreit werden;
lediglich das Verschenken von Immobilien ist ihm niemals gestattet.
Gehört der Nacherbe zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, gilt die Nacherbfolge
gem. § 2306 II, I 1 BGB dann als nicht angeordnet, falls der ihm hinterlassene
Nacherbteil nur gleich seinem Pflichtteil oder sogar kleiner ist.
Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft hat zur Folge, dass der Vorerbe
zwar mit allen Rechten und Pflichten in den Nachlass eintritt, jedoch ist er in
seiner Verfügung über den Nachlass nicht gänzlich frei. Er erwirbt als eingesetzter
Vorerbe alle Vermögensgegenstände aus dem Nachlass, jedoch hat er diese von
seinem übrigen Vermögen streng zu trennen. An vertragsmäßige Verfügungen im
Erbvertrag ist der Erblasser gebunden. Er kann nicht mehr durch Testament
anders über seinen Nachlass Verfügungen treffen.
“Hat der Erblasser in seinem Testament eine Vorerbschaft angeordnet, so kann
der als Vorerbe Bedachte in der Regel nur eingeschränkt wirksam über das Erbe
verfügen. Wenn er Gegenstände verschenkt oder deutlich unter Wert abgibt, kann
der Nacherbe sie eventuell sogar vom Empfänger zurückverlangen. Landgericht
Coburg”
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