Geht ein Fußgänger trotz guter Sicht auf die Straße und wird er dort von einem
Auto erfasst, so kann die Betriebsgefahr des Wagens nicht gegeben sein - mit
der Folge, dass der Fußgänger den vollen Schaden (auch den am Auto) - zu
tragen hat. (Oberlandesgericht Bamberg)
Es ist also immer auch zu berücksichtigen, ob Gefahren voraussehbar waren. Bei
guter Sicht kann von einem Fußgänger erwartet werden, dass er erkennen kann,
ob ein ankommendes Auto ein Gefahr darstellen kann. Und somit trägt er die
Alleinschuld, wenn er einen Unfall verursacht. Jedenfalls dann, wenn dem
Autofahrer keine Schuld nachgewiesen werden kann. (zu hohe Geschwindigkeit
oder Alkohol am Steuer)
Wer sich nach einem Zusammenstoß mit einem Fußgänger, den er beim
Rücksetzen in eine Parklücke angefahren hatte, eine Schlägerei liefert und den
Kontrahenten dabei verletzt, der kann den daraus entstandenen Schadenersatz
(hier: 7.000 Mark) nicht von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen,
weil der Schaden nicht beim "Gebrauch des Fahrzeugs" entstanden ist.
(Saarländisches Oberlandesgericht)
Sieht ein Autofahrer (Schmerzensgeld nach Autounfall) eine offensichtlich
betrunkene Passantin auf die Fahrbahn taumeln, verringert er seine
Geschwindigkeit aber trotzdem nicht, so trägt er die volle Schuld, wenn er die
Fußgängerin mit seinem Auto erfasst. (Bundesgerichtshof)
Ein Fußgänger kann auch dann Schadenersatz von der Haftpflichtversicherung
eines Autofahrers verlangen, wenn er nicht angefahren wurde, sich aber beim
Sprung vor dem schleudernden Fahrzeug verletzt hat. (Oberlandesgericht
Hamm)
Hat eine Kfz-Haftpflichtversicherung einem bei einem Autounfall verletzten
Fußgänger Schmerzensgeld zu zahlen, so kann sie die Höhe nicht mit der
Begründung reduzieren, der Mann habe durch seine "Teilnahme am
Straßenverkehr" in mögliche Gefahren eingewilligt. (Bundesgerichtshof)
wenn Fussgänger stürzen
Kein Schmerzensgeld bei Fall über eine 5 cm hochstehende Gehwegplatte
“Wer über eine deutlich sichtbar hochstehende Gehwegplatte stürzt, hat keinen
Anspruch auf Schmerzensgeld. Urteile: Eine Haftung scheidet aus, wenn
Derjenige, der an einer solchen Kante zu Fall gekommen ist, aufgrund des
Zustandes des Weges die Gefahr ohne weiteres hätte erkennen können.” “Auf
dem Gehweg liegende Gefahrenquellen müssen beseitigt werden bzw. für
Verkehrsteilnehmer deutliche , durch Wegbeleuchtung oder farbliche
Kennzeichnung des Gegenstandes gekennzeichnet werden.
Verletzt sich ein Passant aufgrund zu bemängelnder Verkehrssicherungspflicht
steht ihm ein Schmerzensgeld zu. Landgericht München.”
“Bei öffentlichem Parkraum hat die Gemeinde eine Verkehrssicherungspflicht.
Dabei hat sie auch für den Schutz von Fußgängern zu sorgen, die als Fahrer
oder Fahrzeuginsassen den Parkraum benutzen müssen. Oberlandesgericht
Jena”
Ein Autofahrer war aus einer Seitenstraße nach links in die Vorfahrtstraße
eingebogen. 40 Meter von der Kreuzung entfernt, überquerte gerade ein
Fußgänger die neun Meter breite Vorfahrtstraße. Als der Fußgänger fast den
Bürgersteig erreicht hatte, erfasste ihn der Autofahrer mit dem Wagen. Der
Fußgänger erlitt am linken Fuß einen komplizierten Mehrfachbruch.
Die Haftpflichtversicherung des Autofahrers zahlte ihm vorgerichtlich 5.000 Euro
Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht Koblenz verurteilte den Versicherer
dazu, weitere 11.800 Euro zu zahlen und legte dabei eine Haftquote von 80
Prozent zu Lasten des Autofahrers zugrunde. Ein geringes Mitverschulden von
20 Prozent müsse sich der Fußgänger anrechnen lassen.
Tritt ein Fußgänger einfach so auf die Fahrbahn oder ist der Fußgänger durch ein
anderes Fahrzeug verdeckt und kommt es zu einem Unfall mit dem Fußgänger
trifft in der Regel den Autofahrer kein Verschulden.
Achten Fußgänger beim Überqueren einer Straße nicht auf den fließenden
Verkehr und werden deswegen angefahren, haben sie keinen Anspruch auf
Schmerzensgeld. Fußgänger sind verpflichtet vor dem Überqueren einer Strasse
den Verkehr zu beobachten. Verstößt ein Fußgänger grob gegen diese Pflicht,
dann haftet der Autofahrer in der Regel nicht. OLG Bamberg
Wer gedankenlos die Straße überquert, ohne auf einen herannahenden,
vorschriftsmäßig fahrenden Pkw zu achten, hat kein Anspruch auf
Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Landgericht Coburg
Kommt es aufgrund starker Regenfälle im gesamten Gebiet einer Gemeinde zu
Straßenschäden, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Gemeinde zunächst
auf die Ausbesserung der Hauptverkehrsstraßen beschränkt. Stürzt ein
Fußgänger in einer Nebenstraße aufgrund des schlechten Straßenzustandes,
haftet die Gemeinde nicht.
Wenn ein Fußgänger auf einem unebenen Fußweg stürzt und sich dabei verletzt,
haftet die zuständige Kommune in aller Regel nicht. Nur wenn der Weg
unerwartete Gefahrenquellen aufweist, kommt eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht in Betracht. Landgericht Mühlhausen
Hindernisse auf dem Bürgersteig
Auch auf Fußwegen müssen Fußgänger mit Hindernisse rechnen.
Eine Passantin war auf dem Bürgersteig über eine Beton-Halbkugel gestürzt.
Durch den Sturz hatte sie sich erhebliche Hand- und Schulterverletzungen
zugezogen. Sie begehrte 5.000 DM Schmerzensgeld, was die Richter jedoch
ablehnten. Die Halbkugel sei schon aus großer Entfernung erkennbar. Das
Unfallgeschehen sei daher nur durch ein außerordentlich hohes Maß an
Unaufmerksamkeit der Klägerin zu erklären.
OLG Köln
Fußgänger müssen Straßen vorsichtig überqueren
Fußgänger dürfen Straßen nur sehr vorsichtig überqueren und sind verpflichtet,
sich zu vergewissern, dass kein Fahrzeug kommt.
Ein Fußgänger wurde auf einer Landstraße von einem Fahrzeug erfasst und
schwer verletzt. Der Autofahrer hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40
kmH eingehalten. Als der Fußgänger plötzlich auf die Straße trat, erfasste er
diesen. Schmerzensgeld wurde dem Fußgänger jedoch nicht zugesprochen. Da
das Fahrzeug lediglich 30 Meter entfernt gewesen war, hatte der Fußgänger den
Unfall verhindern können. Er hatte entweder versäumt nach rechts und links zu
schauen, oder leichtfertig die Geschwindigkeit des Fahrzeugs unterschätzt. OLG
Celle; LG Bonn
Wer auf ungleichmäßig gepflasterten Parkplätzen stolpert und sich verletzt, kann
in der Regel kein Schmerzensgeld verlangen. Auf Unebenheiten von ein bis zwei
Zentimetern müssen sich Passanten einstellen.
Auf dem Gehweg liegende Gefahrenquellen müssen beseitigt werden oder durch
Wegbeleuchtung oder farbliche Kennzeichnung für Verkehrsteilnehmer deutlich
gekennzeichnet werden. Verletzt sich ein Fußgänger wegen einer Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht, steht ihm ein Schmerzensgeld zu. So Landgericht
München I
Stürze mit Verletzungsfolgen auf ungleichmäßig gepflasterten Wegen begründen
nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Unebenheiten von ein
bis zwei Zentimetern sind von Fußgängern hinzunehmen. Das gilt erst recht für
Parkplätze, die nicht ausschließlich für die Benutzung durch Fußgänger bestimmt
sind. LG Koblenz
Geht eine Frau auf dem Bürgersteig, ohne zu erkennen zu geben, dass sie den
nahen Zebrastreifen angehen würde, betritt sie dann aber so plötzlich den
Fußgängerüberweg, dass ein Pkw-Fahrer mit Anhänger nicht mehr rechtzeitig
zum Stehen kommt, obwohl er nur 30 km/h statt der erlaubten 50 km/h gefahren
ist, so hat die Frau keinen Schadenersatzanspruch gegen die Kfz-
Haftpflichtversicherung des Autofahrers. Sie hätte den Zebrastreifen nicht
blindlings betreten dürfen. (Oberlandesgericht Hamm)
Stürzt eine Fußgängerin auf einem Landweg, weil dort Rapssamen verstreut ist,
kann sie nicht mit Schmerzensgeld rechnen. Gerade dann nicht, wenn es sich um
einen Wirtschaftsweg handelt. Eine Klage wurde abgewiesen, bei der eine
Fußgängerin einen Landwirt verklagte, weil er den Weg nicht gesäubert hat.
Auf einem Wirtschafts- oder Feldweg gelten nicht die gleichen Anforderungen
wie z. B. für Fernverkehrsstraßen. Hier müssen Anlieger nur ganz grobe
Verschmutzungen entfernen. Obwohl sich die Frau das Backen und die Hand
gebrochen hat, steht ihr kein Schmerzensgeld zu.
Landgericht Coburg.
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