Schmerzensgeld wegen Piercing im Piercingstudio
Ein Piercing- Studio muss über Gefahren aufklären
Ein Kunde eines Piercing- Studios, hat einen Anspruch auf Schadenersatz und
Schmerzensgeld, wenn nach dem Zungen- Piercing Erkrankungen auftreten
und der Kunde nicht über Gesundheitsgefahren informiert wurde. In einem Fall
hatte sich eine Kundin die Zunge mit einem Stecker durchbohren lassen.
Nach kurzer Zeit hatte die Wunde begonnen, rund um das Piercing zu eitern.
Die Lymphknoten im Hals hatten sich entzündet, und die Zunge war stark
angeschwollen. Nur mit Glück musste nicht teilamputiert werden. Da es im
Piercingstudios keine Hinweise auf eventuelle Folgen wie Thrombose,
Lymphknotenentzündungen und neuralgische Ausfallerscheinungen gab,
musste der Besitzer des Studios 300 Euro Schmerzensgeld an die Kundin
zahlen. Er musste nicht zahlen, weil es sich entzündet hat, sondern, weil er
nicht darauf hingewiesen hat, dass mit Entzündungen und anderen
Komplikationen gerechnet werden muss.
Denn Piercing- Kunden müssen umfassend aufgeklärt werden. Ein anderer
Besitzer eines Piercing- Studios hatte diese Aufklärung unterlassen und es
kam zu Komplikationen. Ein Gericht verurteilte den Mann zu einer Zahlung von
10.000 Euro Schmerzensgeld und der Rückerstattung der Kosten für das
Piercing. Allein der Hinweis auf mögliche gesundheitliche Schäden reicht nicht
aus. Es muss genau erklärt werden, welche gesundheitliche Schäden
auftreten können. In diesem Fall hatten sich bei einer Frau nach einem
Brustwarzen- piercing zwei Abzesse gebildet.
Kommt es nach dem Piercen der Zunge zu Komplikationen, über die der
Kunde von dem durchführenden Piercingstudio nicht hinreichend aufgeklärt
wurde, rechtfertigt das einen Anspruch auf Schmerzensgeld von 300 Euro.
Das Amtsgericht Trier verurteilte eine "Biotätoviererin" zu einem
Schmerzensgeld i.h.V. DM 5.000,00 (Amtsgericht Trier).
Eine Kundin hatte sich bei einer "Biotätowiererin" ein "Biotattoo" stechen
lassen, welches aber nicht verschwand. (AG Neubrandenburg) 300 Euro
Schmerzensgeld.
Für ein missglücktes Piercing am Ohr bekommt eine Schülerin 2 000 Euro
Schmerzensgeld. Dazu verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) in Nürnberg
die Inhaberin des Piercingstudios und ihren Mitarbeiter, der die Schülerin nicht
über die Risiken aufgeklärt hatte.
“Piercing-Studio muss über Risiken aufklären
Ein Piercer muss seine Kunden vor dem Eingriff ausführlich über die Risiken
des Piercings aufklären. Sonst ist eine schriftlich erteilte Einwilligung des
Kunden unwirksam, und der Piercer haftet für gesundheitliche Folgeschäden.
Landgericht Koblenz (muss Schmerzensgeld zahlen)
(Der Piercingstudio- betreiber muss also sagen, es kann folgende
gesundheitliche Folgen habe und diese muss er dann auch namentlich
benennen. Es reicht nicht aus, wenn er nur sagt, dass es gesundheitliche
Folgen haben kann ohne diese aufzuzählen.)
Juristisch gesehen ist Piercing eine Körperverletzung. Deshalb muss der
Kunde vor dem Eingriff schriftlich sein Einverständnis erklären, bei
Minderjährigen erfolgt diese Erklärung durch die Eltern.
Die meisten seriösen Piercingstudios handeln so:
- keine Piercings an unter 14-Jährigen
- Jeder Kunde muss sich durch Personalausweis, Reisepass oder
Führerschein im Original ausweisen.
- Im Alter zwischen 14 und 16 Jahren muss ein gesetzlicher Vormund
(Elternteil, Jugendamt) nicht nur beim Beratungsgespräch anwesend sein,
sondern sich auch offiziell ausweisen.
- Im Alter zwischen 16 und 18 Jahren reichen eine Einverständniserklärung des
gesetzlichen Vormunds und die Vorlage seines Ausweises im Original aus.
Weist der Piercer nicht auf mögliche negative Folgen des Piercings,
insbesondere etwaige Entzündungen oder Nervenschädigungen hin, kann
dieser belangt werden.
Das Piercen befindet sich aus gesetzlicher Sicht in einer Grauzone. Wer
Piercings vornehmen darf und wer nicht, ist nicht klar definiert.
Für das Piercen sollte zu mindestens eine Ausbildung zum Heilpraktiker
vorliegen. Jedenfalls dann, wenn eine örtliche Betäubung mittels Injektion
eines Arzneimittels durchgeführt wird. Denn das ist eine Ausübung der
Heilkunde im Sinne des § 1 II Heilpraktikerdesetz dar.
Wird die Tätowierung unprofessionell und technisch mangelhaft durchgeführt,
so können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, da der Körper
fahrlässig und widerrechtlich verletzt wird. Oberlandesgericht Nürnberg
Ein Mann wollte sich einen schmalen Ring um den linken Oberarm stechen
lassen. Dafür nahm ihm das Tätowierungsstudio rund 300 Euro ab. Da
Tätowieren war sehr schmerzhaft. Als der Kunde merkte, dass der Ring
ungleichmäßig gestochen war, brach er die Behandlung ab.
Später waren Narben zu sehen. Der Tätowierer wollte in Geld ausgleichen.
Doch das lehnte der Kunde ab. Das Studio, musste dem Kunden rund 1500
Euro zu zahlen. Amtsgericht Heidelberg
Ein Mann hatte sich ein Tribal auf die Brust tätowieren lassen. Später stellte er
fest, dass es asymmetrisch und unter Missachtung der Kunst in die Brusthöfe
hinein tätowiert worden war.Die erste Instanz stellte unter Berücksichtigung
eines Gutachtens fest, dass die Tätowierung tatsächlich mangelhaft war und
sprach dem Mann 3500 Euro Schmerzensgeld zu. Das gilt auch, wenn der
Tätowierer die Haftung ausschließt. AG Nürnberg
Nach Tätowierung schwoll der Oberarm für 3 Wochen an und entzündete sich.
Die Tätowierung musste mit Laser wieder entfernt werden. Es blieb eine 4 cm
lange Narbe und Farbreste unter der Haut. Die Geschädigte trug eine
Mitschuld, da sie nicht früher zum Arzt ging.
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