Schmerzensgeldtabelle Hygiene Mediziner haften nicht bei jedem Verstoß gegen Hygienevorschriften Ein Arzt haftet nicht ohne weiteres für einfache Hygieneverstöße. Ein Chirurg hatte während einer weniger umfangreichen ambulanten Operation zur Entfernung eines Geschwülstes aus dem Brustbereich nachweislich keinen sterilen Kittel getragen. Zudem hatte eine seiner Arzthelferinnen, die den Eingriff nicht assistierte, sich jedoch im selben Raum befand, weder Mund- noch Haarschutz benutzt. Nachdem der Patient wenige Zeit später eine Streptokokken-Infektion erlitt, verklagte er den Arzt auf Schmerzensgeld. Obwohl auch bei ambulanten Operationen die Bekleidung der Mediziner und ihrer Helfer grundsätzlich immer den hygienischen Standards entsprechen müssen, war die Klage des Mannes nicht erfolgreich. Laut Sachverständigen- Gutachten wäre das Verhalten des Arztes bei einem derart geringen Eingriff gerade noch akzeptabel gewesen, ein gravierender Hygieneverstoß läge nicht vor. Eine absolute Keimfreiheit sei in einer Arztpraxis auch bei strengsten Sicherheitsvorkehrungen nicht ausgeschlossen. Zudem sei eine Übertragung auf sonstigem Wege ebenso wahrscheinlich. Hirnblutung: Frau erhält rund 230 000 Mark Schmerzensgeld  Ein Krankenhaus wurde wegen ärztlicher Behandlungsfehler zu Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von rund 230 000 Mark verurteilt. Das bestätigte die 4. Zivilkammer des Landgerichtes Braunschweig am 21. Dezember 99. Im Januar 1996 wurde eine 46-jährige Frau wegen Kopfschmerzen und eines Schwindelgefühls in der Klinik untersucht. Die Ärzte hatten offenbar nicht erkannt, dass die Frau eine Hirnblutung hatte. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus erlitt die Mutter von fünf Kindern eine zweite Gehirnblutung. Seitdem ist die zu 100 Prozent schwerbehinderte Frau ein Pflegefall. In seiner Urteilsbegründung sah es das Gericht als erwiesen an, dass die Dienst habenden Ärzte Behandlungsfehler begangen hätten. Trotz der Krankheitssymptome der Frau seien weder ein Neurologe hinzugezogen noch eine Computertomographie veranlasst worden.  Landgericht Braunschweig, AZ 4 O 20/98  “Kein Anspruch auf Schmerzens­geld nach harter Landung auf dem Flugplatz Ein Fluggast muss mit starkem Abbremsen des Flugzeugs nach Aufsetzen auf der Landebahn rechnen Kommt es bei der Landung eines Flugzeugs durch eine notwendige starke Bremsung zu extremem  Schütteln des Flugzeuges bei dem sich ein Fluggast verletzt, hat dieser keinen Anspruch auf Schadensersatz durch die Fluggesellschaft. Grundsätzlich muss ein Fluggast mit starkem Abbremsen des Flugzeugs nach dem Aufsetzen auf der Landebahn rechnen. Landgericht Düsseldorf.” Anspruch Schmerzensgeld Schmerzensgeld Hundebisse  2012 gab es Neuregelungen  zum Schmerzensgeld Inhalt des Ratgebers anzeigen! mehr Info mehr zum Anspruch Schmerzensgeld Schmerzensgeld nach Bundesland! Schmerzensgeldtabelle