Schmerzensgeldtabelle Hygiene
Mediziner haften nicht bei jedem Verstoß gegen Hygienevorschriften
Ein Arzt haftet nicht ohne weiteres für einfache Hygieneverstöße. Ein Chirurg hatte während einer weniger umfangreichen ambulanten
Operation zur Entfernung eines Geschwülstes aus dem Brustbereich nachweislich keinen sterilen Kittel getragen.
Zudem hatte eine seiner Arzthelferinnen, die den Eingriff nicht assistierte, sich jedoch im selben Raum befand, weder Mund- noch
Haarschutz benutzt. Nachdem der Patient wenige Zeit später eine Streptokokken-Infektion erlitt, verklagte er den Arzt auf
Schmerzensgeld. Obwohl auch bei ambulanten Operationen die Bekleidung der Mediziner und ihrer Helfer grundsätzlich immer den
hygienischen Standards entsprechen müssen, war die Klage des Mannes nicht erfolgreich.
Laut Sachverständigen- Gutachten wäre das Verhalten des Arztes bei einem derart geringen Eingriff gerade noch akzeptabel gewesen,
ein gravierender Hygieneverstoß läge nicht vor. Eine absolute Keimfreiheit sei in einer Arztpraxis auch bei strengsten
Sicherheitsvorkehrungen nicht ausgeschlossen.
Zudem sei eine Übertragung auf sonstigem Wege ebenso wahrscheinlich. Hirnblutung: Frau erhält rund 230 000 Mark Schmerzensgeld
Ein Krankenhaus wurde wegen ärztlicher Behandlungsfehler zu Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von rund 230 000 Mark
verurteilt. Das bestätigte die 4. Zivilkammer des Landgerichtes Braunschweig am 21. Dezember 99.
Im Januar 1996 wurde eine 46-jährige Frau wegen Kopfschmerzen und eines Schwindelgefühls in der Klinik untersucht. Die Ärzte hatten
offenbar nicht erkannt, dass die Frau eine Hirnblutung hatte. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus erlitt die Mutter von fünf
Kindern eine zweite Gehirnblutung.
Seitdem ist die zu 100 Prozent schwerbehinderte Frau ein Pflegefall. In seiner Urteilsbegründung sah es das Gericht als erwiesen an,
dass die Dienst habenden Ärzte Behandlungsfehler begangen hätten. Trotz der Krankheitssymptome der Frau seien weder ein
Neurologe hinzugezogen noch eine Computertomographie veranlasst worden. Landgericht Braunschweig, AZ 4 O 20/98
“Kein Anspruch auf Schmerzensgeld nach harter Landung auf dem Flugplatz Ein Fluggast muss mit starkem Abbremsen des Flugzeugs
nach Aufsetzen auf der Landebahn rechnen Kommt es bei der Landung eines Flugzeugs durch eine notwendige starke Bremsung zu
extremem Schütteln des Flugzeuges bei dem sich ein Fluggast verletzt, hat dieser keinen Anspruch auf Schadensersatz durch die
Fluggesellschaft.
Grundsätzlich muss ein Fluggast mit starkem Abbremsen des Flugzeugs nach dem Aufsetzen auf der Landebahn rechnen. Landgericht
Düsseldorf.”
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