Behandlungsfehler Schadensersatz und Schmerzensgeld für groben Behandlungsfehler im Krankenhaus
Infiziert sich ein Patient im Krankenhaus mit einem gefährlichen Hospitalkeim und wird diese Infektion nicht richtig behandelt,
dann liegt ein grober Behandlungsfehler vor. Dieser verpflichtet die behandelnden Ärzte, an den Patienten Schadensersatz und
Schmerzensgeld zu zahlen.
Ein Patient wurde nach einem Unfall ins Krankenhaus eingeliefert, wo er operiert wurde. Dort infizierte er sich mit
Staphylokokken.
So eine Infektion muss zehn bis vierzehn Tage mit Antibiotika behandelt werden. Die Ärzte setzten diese aber schon nach fünf
Tagen ab. Daher breitete sich die Infektion aus und zerstörte den Unterschenkelknochen des Patienten.
Schließlich musste der Unterschenkel amputiert werde ,um das restliche Bein und das Leben des Patienten zu retten.
Für diesen groben Behandlungsfehler wurde ihm Schadensersatz und Schmerzensgeld zugesprochen.
Ist sicher, dass der Arzt dem Patienten durch einen Behandlungsfehler einen Schaden zugefügt hat, dann muss der Arzt zu
beweisen, dass der Patient den gleichen Schaden auch bei rechtmäßigen und fehlerfreien Handeln erlitten hätte. Die
Unterlassung der Kontrolle einer Parodontalbehandlung stellt keinen groben Behandlungsfehler dar, wenn die erfolgreiche
Durchführung auch später noch feststellbar ist. Schmerzensgeld wegen Arzthaftung
- Erblindung infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers Eine 73 Jahre alte Klägerin wurde blind infolge eines ärztlichen
Behandlungsfehlers. Gerade für ältere Menschen mit einer gewissen Anpassungsfähigkeit an veränderte Umstände bedeutet
die plötzliche Blindheit einen sehr erheblichen Eingriff in die gewohnte Lebensführung und eine starke Beeinträchtigung der
Lebensqualität. Die Patientin verstarb knapp 2 Jahre nach der Behandlung. Schmerzensgeld: 50.000€ OLG Hamm, Urteil 3 U
143/97 - VersR 1999, 622
“Der Wurf mit einem Döner stellt keine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, Somit besteh
kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Klägerin wurde auch nicht getroffe, so dass auch nicht zu beweisen war, ob die
Absicht bestand, diese überhaupt zu treffen. Amtsgericht München”
“Ein Krankenhausarzt stufte die Bauchschmerzen eines Patienten als „psychische Probleme“ ein und verweigerte eine weitere
Behandlung. Nachdem der angebliche Simulant mehrere Tage lang Luftnot, Erstickungsgefühle und Todesangst ertragen
musste, starb er folglich an einem durchgebrochenen Magengeschwür. Die Hinterbliebenen bekamen ein Schmerzensgeld in
Höhe von 15.000 Euro. OLG Kobnlenz
“Schmerzensgeld darf nicht auf Sozialhilfeleistungen angerechnet werden Entschädigungszahlungen haben keinen
Versorgungscharakter und dienen nicht zur Deckung des Lebensunterhalts.
Schmerzensgeld bleibt bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen immer anrechnungsfrei. Sozialgericht Karlsruhe.”
“Ein Orthopäde gab einer Frau mit Verspannungen am Hals mehrere Spritzen. Danach bekam sie Schüttelfrost und
Schweißausbrüche - der Arzt hatte Hygienevorschriften ignoriert und die Frau mit Bakterien infiziert. Sie litt unter
Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Depressionen. Nach Klinik und Reha gab sie ihren Job auf. Der Arzt musste 25 000 Euro
Schmerzensgeld zahlen (Oberlandesgericht Koblenz, 5 U 1711/05).
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