Sonderurlaub ist eigentlich kein Urlaub,
sondern eine Freistellung von der Arbeit.
Einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten
Sonderurlaub gibt es nicht. Der Arbeitgeber
ist somit nicht verpflichtet, Sonderurlaub zu
gewähren.
Ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub
besteht nur, wenn das im Arbeitsvertrag oder
im Tarifvertrag geregelt ist.
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer
aber bezahlten Sonderurlaub geben. § 616
BGB
Auch bei Wohnungswechsel (Umzug)
besteht kein Anspruch auf Sonderurlaub,
wenn es vertraglich nicht vereinbart ist.
Es gibt aber Ausnahmen, bei
denen bezahlter Sonderurlaub
genehmigt werden muss:
• Geburt eines Kindes (wegen
Behördengänge) 1Tag
• Tod eines nahen Angehörigen (2
Arbeitstage),
• dienstlicher Umzug (1 Arbeitstag),
• ärztliche Untersuchungen und
Behandlungen, die
nicht außerhalb der Arbeitszeiten stattfinden
können
(für die notwendige Dauer),
• Zeugenaussagen vor Gericht oder Wahlen
(für die
notwendige Dauer),
• Teilnahme an Veranstaltungen von
Gewerkschaften
oder Berufsverbänden (für bis zu 10
Arbeitstage),
• schwere Erkrankung von Angehörigen im
Haushalt (1 Arbeitstag)
Beschäftige, die unbedingt Zeit für die Pflege
eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen
benötigen, können 10 Tage unbezahlt
freinehmen.
Seit dem 1. Januar 2015 können
Arbeitnehmer in diesen Fällen
Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz
erhalten.
Beschäftigte, die nahe Angehörige zu Hause
pflegen, können sich unter bestimmten
Voraussetzungen bis zu sechs Monate
vollständig oder teilweise von der Arbeit
freistellen lassen (Pflegezeit).
Sonderurlaub wegen Arzttermin
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer
Sonderurlaub wegen eines Arzttermins
gewähren, wenn der Arbeitnehmer keinen
Einfluss auf die Terminvergabe hat und die
Arztpraxis auch keine Sprechstunden
außerhalb seiner Arbeitszeiten hat.
Eine Operation, die nicht zur Erbringung der
Arbeitsleistung erforderlich ist, gibt keinen
Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub.
Ehrenamtlicher Richter oder Schöffen haben
Anspruch auf Sonderurlaub unter
Fortzahlung ihres Gehalts.
Das gilt auch für Arbeitnehmer, die
ehrenamtlich im Katastrophenschutz oder bei
der freiwilligen Feuerwehr tätig sind. § 9
Absatz 2 Katastrophenschutzgesetz bzw. §
21 Zivilschutzgesetz sowie bei THW-
Einsätzen § 3 THW-HelfRG
Der Anspruch auf Sonderurlaub besteht auch
für 538 Euro Jobber.
Anspruch auf Sonderurlaub
Sonderurlaub wegen
Behördengänge
Sonderurlaub ist auch möglich, wenn eine
Behörde den Arbeitnehmer zu einem Termin
geladen hat, z.B. für eine Anhörung.
Ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub
besteht auch, wenn ein gläubiger
Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz kurz für sein
Gebet verlässt. Voraussetzung ist in diesem
Fall, dass das Gebet aus religiösen Gründen
gerade zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen hat
und nicht erst nach Feierabend oder vor
Arbeitsbeginn.
Geburt eines Kindes
Will ein Vater bei der Geburt eines ehelichen
Kindes dabei sein, hat er Anspruch auf einen
Arbeitstag Sonderurlaub. Bei der Geburt
eines unehelichen Kindes ist ein Anspruch auf
Sonderurlaub ausgeschlossen.
Ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub gibt
es auch, wenn ein Notfall vorliegt und
sofortiger Handlungsbedarf besteht. Dies ist
z.B. bei einem Wasserrohrbruch der Fall.
Wegen schlechter Wetterverhältnisse besteht
kein Anspruch auf Sonderurlaub und damit
kein Anspruch auf Vergütung.
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