Schmerzensgeld Sturz
Schmerzensgeld bei Sturz auf dem Gehweg, wenn eine Baustelle
vorhanden ist
Ein Fußgänger, der auf einem Gehweg stürzt, der durch eine Baustelle führt, hat
grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Von einem "verständigen, durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer" kann
erwartet werden, dass er einen unfertigen Gehwegsbereich nur mit allergrößter
Vorsicht und Umsicht betritt. Eine besondere Warnung seitens der Gemeinde, ist
deshalb nicht notwendig. Daher besteht kein Anspruch auf Schadenersatz oder
Schmerzensgeld gegen die Gemeinde. OLG München1 U 2583/00
Wer gedankenlos die Straße überquert, ohne auf einen herannahenden,
vorschriftsmäßig fahrenden Pkw zu achten, hat kein Anspruch auf Schmerzensgeld
und Schadensersatz. Landgericht Coburg vom Az: 12 O 837/02;
Eine Frau war auf einem eisglatten Bürgersteig ausgerutscht, weil ein Vermieter und
dessen Hausmeister nicht gestreut hatten. Dabei hatte sie sich ein Handgelenk
gebrochen. Ihre Erwerbsfähigkeit war seitdem um zehn Prozent gemindert. Das
Gericht sprach der Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 5000 Euro zu.
Die Klägerin habe unter der schmerzhaften Verletzung und der jahrelangen
Heilbehandlung viel zu leiden. AG Franfurt a. M. 2001-01-04 32 C 3044/99-22
“Kein Schmerzensgeld bei Sturz auf dem Fußweg der im erkennbaren schlechtem
Zustand ist.
Bei einem wenig frequentierten und übersichtlichen älteren Fußweg aus Betonplatten,
von denen viele gerissen sind und leichtere Verwerfungen aufweisen, begründet ein
Höhenunterschied von 3 cm keine Pflichtverletzung der Gemeinde, wenn die
Gefahrenstelle für Fußgänger erkennbar ist. Brandenburgisches Oberlandesgericht”
Kommt es aufgrund starker Regenfälle im gesamten Gebiet einer Gemeinde zu
Straßenschäden, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Gemeinde zunächst auf
die Ausbesserung der Hauptverkehrsstraßen beschränkt. Stürzt ein Passant in einer
Nebenstraße aufgrund des schlechten Straßenzustandes, haftet die Gemeinde nicht.
Ein Fußgänger, der auf einem vereisten Kanaldeckel ausrutscht und sich verletzt, hat
keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen die Gemeinde,
wenn diese den Kanaldeckel im Rahmen des üblichen Winterdienstes geräumt und
abgestreut hat. Ein zusätzlicher personeller Aufwand an Kontroll- und
Streumaßnahmen sei den Gemeinden nicht zuzumuten. OLG Koblenz 13 U 1527/04
Wenn ein Passant auf einem unebenen Fußweg stürzt und sich dabei verletzt, haftet
die zuständige Kommune in aller Regel nicht. Nur wenn der Weg unerwartete oder
völlig atypische" Gefahrenquellen aufweise, komme eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht in Betracht. Landgericht MühlhausenAktenzeichen: 5 O
1259/01
Hindernisse auf dem Bürgersteig Auch auf Fußwegen müssen Fußgänger mit
Hindernisse rechnen. Eine Passantin war auf dem Bürgersteig über eine Beton-
Halbkugel mit einem Durchmesser von 70 cm und einer Höhe von 45 cm gestürzt.
Durch den Sturz hatte sie sich erhebliche Hand- und Schulterverletzungen
zugezogen. Sie begehrte 5.000 DM Schmerzensgeld, was die Richter jedoch
ablehnten. Die Halbkugel sei schon aus großer Entfernung erkennbar.
Das Unfallgeschehen sei daher nur durch ein außerordentlich hohes Maß an
Unaufmerksamkeit der Klägerin zu erklären. OLG Köln 2002-02-27 11 U 116/01 3.000
Euro Schmerzensgeld erhielt ein 88jähriger Rentner, der auf einer nicht ausreichend
gestreuten Fußgängerbrücke ausgerutscht und gestürzt war.
Ein Sehnenriss am Knie, schmerzhafte Prellungen und zwei Wochen Krankenhaus
waren die Folgen. Zahlen muss die Gemeinde, die auf der viel begangenen
Fußgängerbrücke hätte Schnee fegen und streuen müssen (OLG Nürnberg 4 U
1473/96)
Fahrradsturz durch Schachtdeckel Straßenverkehrsbehörden müssen nur die
Gefahren ausräumen bzw. vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen
Straßenbenutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind.
Ein Radfahrer verunglückte als er über einen in der Straße eingelassenen
Schachtdeckel fuhr. Ursache war ein Schlitz, der sich seitlich an dem Deckel befand
und in Fahrtrichtung verlief. Da die Reifen des Rennrads sehr schmal waren,
verklemmten sie sich in diesem Schlitz. Der Radfahrer verlangte Schmerzensgeld
von der Gemeinde.
Grundsätzlich müssen sich Verkehrsteilnehmer den gegebenen Straßenverhältnissen
anpassen. Rennradfahrer wüssten zudem, dass sie wegen ihrer dünnen Reifen durch
Unebenheiten, wie Gleise oder Schachtdeckel, besonders gefährdet seien. Sie haben
deshalb eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht.
In diesem Fall war der Schacht farblich auch deutlich von der Fahrbahndecke
abgegrenzt und daher schon von weitem erkennbar gewesen. Kein Schmerzensgeld!
OLG Köln 2002-11-27 5 U 101/02
Schmerzensgeld bei Unfall mit einem Hund
Ein Jogger, der über einen unangeleinten Hund fällt und sich dabei verletzt, ist
ebenfalls schuld an dem Unfall, weil er den Hund bereits aus weiter Entfernung sehen
kann und es ihm daher zumutbar gewesen ist, einen Bogen um das Tier zu laufen
oder langsamer zu werden. ArbG Dresden Ca 5954/02
Fußgänger müssen Straßen vorsichtig überqueren
Fußgänger dürfen Straßen nur sehr vorsichtig überqueren und sind verpflichtet, sich
zu vergewissern, dass kein Fahrzeug kommt. Ein Fußgänger wurde auf einer
Landstraße von einem Fahrzeug erfasst und schwer verletzt. Der Autofahrer hatte die
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 kmH eingehalten. Als der Fußgänger
plötzlich auf die Straße trat, erfasste er diesen. Schmerzensgeld wurde dem
Fußgänger jedoch nicht zugesprochen. Da das Fahrzeug lediglich 30 Meter entfernt
gewesen war, hatte der Fußgänger den Unfall verhindern können. Er hatte entweder
versäumt nach rechts und links zu schauen, oder leichtfertig die Geschwindigkeit des
Fahrzeugs unterschätzt. OLG Celle; LG Bonn
Wer auf ungleichmäßig gepflasterten Parkplätzen stolpert und sich verletzt, kann in
der Regel kein Schmerzensgeld verlangen. Auf Unebenheiten von ein bis zwei
Zentimetern müssen sich Passanten einstellen. Auf dem Gehweg liegende
Gefahrenquellen müssen beseitigt werden oder durch Wegbeleuchtung oder farbliche
Kennzeichnung für Verkehrsteilnehmer deutlich gekennzeichnet werden. Verletzt sich
ein Fußgänger wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, steht ihm ein
Schmerzensgeld zu. So Landgericht München I (Az.: 25 O 9420/08;).
Stürze mit Verletzungsfolgen auf ungleichmäßig gepflasterten Wegen begründen
nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Unebenheiten von ein bis
zwei Zentimetern sind von Fußgängern hinzunehmen. Das gilt erst recht für
Parkplätze, die nicht ausschließlich für die Benutzung durch Fußgänger bestimmt
sind. LG Koblenz 28.04.2008, 12 S 39/08
Bei einem wenig frequentierten und übersichtlichen älteren Fußweg aus
Betonplatten, von denen etliche gerissen sind und leichtere Verwerfungen aufweisen,
begründet ein Niveauunterschied von 3 cm keine Pflichtverletzung der Gemeinde,
wenn die Gefahrenstelle für Fußgänger erkennbar ist. (OLG Brandenburg, Urteil vom
17.03.2009 - 2 U 29/08)
Hindernisse auf dem Bürgersteig
Auch auf Fußwegen müssen Fußgänger mit Hindernisse rechnen. Eine Passantin
war auf dem Bürgersteig über eine Beton-Halbkugel mit einem Durchmesser von 70
cm und einer Höhe von 45 cm gestürzt. Durch den Sturz hatte sie sich erhebliche
Hand- und Schulterverletzungen zugezogen. Sie begehrte 2500 Euro
Schmerzensgeld, was die Richter jedoch ablehnten. Die Halbkugel sei schon aus
großer Entfernung erkennbar. Das Unfallgeschehen sei daher nur durch ein
außerordentlich hohes Maß an Unaufmerksamkeit der Klägerin zu erklären. OLG
Köln 2002-02-27 11 U 116/01
Geht eine Frau auf dem Bürgersteig, ohne zu erkennen zu geben, dass sie den
nahen Zebrastreifen ansteuern würde, betritt sie dann aber so plötzlich den
Fußgängerüberweg, dass ein Pkw-Fahrer mit Anhänger nicht mehr rechtzeitig zum
Stehen kommt, obwohl er nur 30 km/h statt der erlaubten 50 km/h gefahren ist, so hat
die Frau keinen Schadenersatzanspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des
Autofahrers. Sie hätte den Zebrastreifen nicht blindlings betreten dürfen.
(Oberlandesgericht Hamm, 6 U 39/03)
Unbeleuchtete Treppe
Der Besucher einer Gaststätte stürzte beim Verlassen des Gebäudes eine
unbeleuchtete Kellertreppe hinab. Das Oberlandesgericht Koblenz sprach ihm 5000
Euro Schmerzensgeld zu. (Az 12 U 1491/03)
Schmerzensgeld bei Sturz auf dem Gehweg, wenn eine Baustelle vorhanden ist
“Kein Schmerzensgeld bei Sturz auf dem Fußweg der im erkennbaren schlechtem
Zustand ist. Bei einem wenig frequentierten und übersichtlichen älteren Fußweg aus
Betonplatten, von denen viele gerissen sind und leichtere Verwerfungen aufweisen,
begründet ein Höhenunterschied von 3 cm keine Pflichtverletzung der Gemeinde,
wenn die Gefahrenstelle für Fußgänger erkennbar ist. Brandenburgisches
Oberlandesgericht”
“zum Schmerzensgeldanspruch beim Sturz in einer Straßenbahn
Grundsätzlich hat ein Fahrgast einer Straßenbahn sich ausreichend festzuhalten. Tut
er das nicht, kann er keinen Schadenersatz verlangen, wenn er bei einer
Abbremsung der Straßenbahn zu Fall kommt. Kommt es allerdings aufgrund einer
Vollbremsung zum Sturz bevor man einen zuverlässigen Halteplatz gefunden hat,
haftet der Halter der Straßenbahn. Amtsgericht München
Schmerzensgeld, auf dem Gehweg gestürzt, Schadensersatz, Sturz Fußweg
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