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Ein Fußgänger, der auf einem Gehweg stürzt, der durch eine Baustelle führt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Von einem "verständigen, durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer" kann erwartet werden, dass er einen unfertigen Gehwegsbereich nur mit allergrößter Vorsicht und Umsicht betritt. Eine besondere Warnung seitens der Gemeinde, ist deshalb nicht notwendig. Daher besteht kein Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld gegen die Gemeinde. OLG München1 U 2583/00
Wer gedankenlos die Straße überquert, ohne auf einen herannahenden, vorschriftsmäßig fahrenden Pkw zu achten, hat kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Landgericht Coburg vom Az: 12 O 837/02; Eine Frau war auf einem eisglatten Bürgersteig
ausgerutscht, weil ein Vermieter und dessen Hausmeister nicht gestreut
hatten. Dabei hatte sie sich ein Handgelenk gebrochen. Ihre Erwerbsfähigkeit
war seitdem um zehn Prozent gemindert. Das Gericht sprach der Frau
ein Schmerzensgeld in Höhe von 5000 Euro zu. Die Klägerin
habe unter der schmerzhaften Verletzung und der jahrelangen Heilbehandlung
viel zu leiden. AG
Franfurt a. M. 2001-01-04 32 C 3044/99-22
Wenn ein Passant auf einem unebenen
Fußweg stürzt und sich dabei verletzt, haftet die zuständige
Kommune in aller Regel nicht. Nur wenn der Weg unerwartete oder völlig
atypische" Gefahrenquellen aufweise, komme eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
in Betracht. Landgericht Mühlhausen
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Ein Fußgänger, der auf einem vereisten Kanaldeckel ausrutscht und sich verletzt, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen die Gemeinde, wenn diese den Kanaldeckel im Rahmen des üblichen Winterdienstes geräumt und abgestreut hat.
Ein zusätzlicher personeller Aufwand
an Kontroll- und Streumaßnahmen sei den Gemeinden nicht zuzumuten. OLG
Koblenz 13 U 1527/04
Hindernisse auf dem Bürgersteig
Auch auf Fußwegen müssen Fußgänger mit Hindernisse rechnen.
Eine Passantin war auf dem Bürgersteig über eine Beton-Halbkugel mit einem Durchmesser von 70 cm und einer Höhe von 45 cm gestürzt. Durch den Sturz hatte sie sich erhebliche Hand- und Schulterverletzungen zugezogen. Sie begehrte 5.000 DM Schmerzensgeld, was die Richter jedoch ablehnten. Die Halbkugel sei schon aus großer Entfernung erkennbar. Das Unfallgeschehen sei daher nur durch ein außerordentlich hohes Maß an Unaufmerksamkeit der Klägerin zu erklären.
OLG Köln 2002-02-27 11 U 116/01
3.000 Euro Schmerzensgeld erhielt ein
88jähriger Rentner, der auf einer nicht ausreichend gestreuten Fußgängerbrücke
ausgerutscht und gestürzt war. Ein Sehnenriss am Knie, schmerzhafte
Prellungen und zwei Wochen Krankenhaus waren die Folgen. Zahlen muss die
Gemeinde, die auf der viel begangenen Fußgängerbrücke hätte
Schnee fegen und streuen müssen (OLG
Nürnberg 4 U 1473/96).
Fahrradsturz durch Schachtdeckel
Straßenverkehrsbehörden müssen nur die Gefahren ausräumen bzw. vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Straßenbenutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind.
Ein Radfahrer verunglückte als er über einen in der Straße eingelassenen Schachtdeckel fuhr. Ursache war ein Schlitz, der sich seitlich an dem Deckel befand und in Fahrtrichtung verlief. Da die Reifen des Rennrads sehr schmal waren, verklemmten sie sich in diesem Schlitz.
Der Radfahrer verlangte Schmerzensgeld von der Gemeinde. Grundsätzlich müssen sich Verkehrsteilnehmer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Rennradfahrer wüssten zudem, dass sie wegen ihrer dünnen Reifen durch Unebenheiten, wie Gleise oder Schachtdeckel, besonders gefährdet seien. Sie haben deshalb eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht. In diesem Fall war der Schacht farblich auch deutlich von der Fahrbahndecke abgegrenzt und daher schon von weitem erkennbar gewesen. Kein Schmerzensgeld! OLG Köln 2002-11-27 5 U 101/02
Schmerzensgeld bei Unfall mit einem Hund
Ein Jogger, der über einen unangeleinten Hund fällt und sich dabei verletzt, ist ebenfalls schuld an dem Unfall, weil er den Hund bereits aus weiter Entfernung sehen kann und es ihm daher zumutbar gewesen ist, einen Bogen um das Tier zu laufen oder langsamer zu werden. ArbG Dresden Ca 5954/02
Fußgänger müssen Straßen vorsichtig überqueren
Fußgänger dürfen Straßen nur sehr vorsichtig überqueren und sind verpflichtet, sich zu vergewissern, dass kein Fahrzeug kommt.
Ein Fußgänger wurde auf einer
Landstraße von einem Fahrzeug erfasst und schwer verletzt. Der Autofahrer
hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 kmH eingehalten.
Als der Fußgänger plötzlich auf die Straße trat,
erfasste er diesen.
Schmerzensgeld wurde dem Fußgänger jedoch nicht zugesprochen.
Da das Fahrzeug lediglich 30 Meter entfernt gewesen war, hatte der Fußgänger
den Unfall verhindern können. Er hatte entweder versäumt nach
rechts und links zu schauen, oder leichtfertig die Geschwindigkeit des
Fahrzeugs unterschätzt. OLG
Celle; LG Bonn
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Wer auf
ungleichmäßig gepflasterten Parkplätzen stolpert und sich verletzt, kann in der
Regel kein Schmerzensgeld verlangen. Auf Unebenheiten von ein bis zwei
Zentimetern müssen sich Passanten einstellen.
Auf dem Gehweg liegende Gefahrenquellen müssen beseitigt werden oder durch Wegbeleuchtung oder farbliche Kennzeichnung für Verkehrsteilnehmer deutlich gekennzeichnet werden. Verletzt sich ein Fußgänger wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, steht ihm ein Schmerzensgeld zu. So Landgericht München I (Az.: 25 O 9420/08;).
Stürze mit Verletzungsfolgen auf ungleichmäßig gepflasterten Wegen begründen nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Unebenheiten von ein bis zwei Zentimetern sind von Fußgängern hinzunehmen. Das gilt erst recht für Parkplätze, die nicht ausschließlich für die Benutzung durch Fußgänger bestimmt sind.
LG Koblenz 28.04.2008, 12 S 39/08
Bei einem wenig frequentierten und
übersichtlichen älteren Fußweg aus Betonplatten, von denen etliche gerissen sind
und leichtere Verwerfungen aufweisen, begründet ein Niveauunterschied von 3 cm
keine Pflichtverletzung der Gemeinde, wenn die Gefahrenstelle für Fußgänger
erkennbar ist.
(OLG Brandenburg, Urteil vom 17.03.2009 - 2 U 29/08)
Hindernisse auf dem Bürgersteig
Auch auf Fußwegen müssen Fußgänger mit Hindernisse rechnen.
Eine Passantin war auf dem Bürgersteig über eine Beton-Halbkugel mit einem Durchmesser von 70 cm und einer Höhe von 45 cm gestürzt. Durch den Sturz hatte sie sich erhebliche Hand- und Schulterverletzungen zugezogen. Sie begehrte 2500 Euro Schmerzensgeld, was die Richter jedoch ablehnten. Die Halbkugel sei schon aus großer Entfernung erkennbar. Das Unfallgeschehen sei daher nur durch ein außerordentlich hohes Maß an Unaufmerksamkeit der Klägerin zu erklären.
OLG Köln 2002-02-27 11 U 116/01
Geht
eine Frau auf dem Bürgersteig, ohne zu erkennen zu geben, dass sie den nahen
Zebrastreifen ansteuern würde, betritt sie dann aber so plötzlich den
Fußgängerüberweg, dass ein Pkw-Fahrer mit Anhänger nicht mehr rechtzeitig zum
Stehen kommt, obwohl er nur 30 km/h statt der erlaubten 50 km/h gefahren ist, so
hat die Frau keinen Schadenersatzanspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung
des Autofahrers. Sie hätte den Zebrastreifen nicht blindlings betreten dürfen.
(Oberlandesgericht Hamm, 6 U 39/03)
Der Besucher einer Gaststätte stürzte beim Verlassen des Gebäudes eine unbeleuchtete Kellertreppe hinab. Das Oberlandesgericht Koblenz sprach ihm 5000 Euro Schmerzensgeld zu. (Az 12 U 1491/03)