AMK Onlineservice

 Schmerzensgeld, auf dem Gehweg gestürzt, Schadensersatz, Sturz Fußweg 


 
 

Broschüre "Schmerzensgeld" anfordern!

(wird sofort per Email geschickt)
 
 
 

 

Ein Fußgänger, der auf einem Gehweg stürzt, der durch eine Baustelle führt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. 

Von einem "verständigen, durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer" kann erwartet werden, dass er einen unfertigen Gehwegsbereich nur mit allergrößter Vorsicht und Umsicht betritt. Eine besondere Warnung seitens der Gemeinde, ist deshalb nicht notwendig. Daher besteht kein Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld gegen die Gemeinde. OLG München1  U 2583/00

Wer gedankenlos die Straße überquert, ohne auf einen herannahenden, vorschriftsmäßig fahrenden Pkw zu achten, hat kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Landgericht Coburg vom Az: 12 O 837/02; 

Eine Frau war auf einem eisglatten Bürgersteig ausgerutscht, weil ein Vermieter und dessen Hausmeister nicht gestreut hatten. Dabei hatte sie sich ein Handgelenk gebrochen. Ihre Erwerbsfähigkeit war seitdem um zehn Prozent gemindert. Das Gericht sprach der Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 5000 Euro zu. Die Klägerin habe unter der schmerzhaften Verletzung und der jahrelangen Heilbehandlung viel zu leiden. AG Franfurt a. M. 2001-01-04 32 C 3044/99-22
 
Kommt es aufgrund starker Regenfälle im gesamten Gebiet einer Gemeinde zu Straßenschäden, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Gemeinde zunächst auf die Ausbesserung der Hauptverkehrsstraßen beschränkt. Stürzt ein Passant in einer Nebenstraße aufgrund des schlechten Straßenzustandes, haftet die Gemeinde nicht.

Wenn ein Passant auf einem unebenen Fußweg stürzt und sich dabei verletzt, haftet die zuständige Kommune in aller Regel nicht. Nur wenn der Weg unerwartete oder völlig atypische" Gefahrenquellen aufweise, komme eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Betracht. Landgericht Mühlhausen
Aktenzeichen: 5 O 1259/01

Ein Fußgänger, der auf einem vereisten Kanaldeckel ausrutscht und sich verletzt, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen die Gemeinde, wenn diese den Kanaldeckel im Rahmen des üblichen Winterdienstes geräumt und abgestreut hat. 

Ein zusätzlicher personeller Aufwand an Kontroll- und Streumaßnahmen sei den Gemeinden nicht zuzumuten. OLG Koblenz 13 U 1527/04

Hindernisse auf dem Bürgersteig

Auch auf Fußwegen müssen Fußgänger mit Hindernisse rechnen. 

Eine Passantin war auf dem Bürgersteig über eine Beton-Halbkugel mit einem Durchmesser von 70 cm und einer Höhe von 45 cm gestürzt. Durch den Sturz hatte sie sich erhebliche Hand- und Schulterverletzungen zugezogen. Sie begehrte 5.000 DM Schmerzensgeld, was die Richter jedoch ablehnten. Die Halbkugel sei schon aus großer Entfernung erkennbar. Das Unfallgeschehen sei daher nur durch ein außerordentlich hohes Maß an Unaufmerksamkeit der Klägerin zu erklären.

OLG Köln 2002-02-27 11 U 116/01 

3.000 Euro Schmerzensgeld erhielt ein 88jähriger Rentner, der auf einer nicht ausreichend gestreuten Fußgängerbrücke ausgerutscht und gestürzt war. Ein Sehnenriss am Knie, schmerzhafte Prellungen und zwei Wochen Krankenhaus waren die Folgen. Zahlen muss die Gemeinde, die auf der viel begangenen Fußgängerbrücke hätte Schnee fegen und streuen müssen (OLG Nürnberg 4 U 1473/96).

Fahrradsturz durch Schachtdeckel

Straßenverkehrsbehörden müssen nur die Gefahren ausräumen bzw. vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Straßenbenutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. 

Ein Radfahrer verunglückte als er über einen in der Straße eingelassenen Schachtdeckel fuhr. Ursache war ein Schlitz, der sich seitlich an dem Deckel befand und in Fahrtrichtung verlief. Da die Reifen des Rennrads sehr schmal waren, verklemmten sie sich in diesem Schlitz. 

Der Radfahrer verlangte Schmerzensgeld von der Gemeinde. Grundsätzlich müssen sich Verkehrsteilnehmer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Rennradfahrer wüssten zudem, dass sie wegen ihrer dünnen Reifen durch Unebenheiten, wie Gleise oder Schachtdeckel, besonders gefährdet seien. Sie haben deshalb eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht. In diesem Fall war der Schacht farblich auch deutlich von der Fahrbahndecke abgegrenzt und daher schon von weitem erkennbar gewesen. Kein Schmerzensgeld! OLG Köln 2002-11-27 5 U 101/02

Schmerzensgeld bei Unfall mit einem Hund

Ein Jogger, der über einen unangeleinten Hund fällt und sich dabei verletzt, ist ebenfalls schuld an dem Unfall, weil er den Hund bereits aus weiter Entfernung sehen kann und es ihm daher zumutbar gewesen ist, einen Bogen um das Tier zu laufen oder langsamer zu werden. ArbG Dresden Ca 5954/02

Fußgänger müssen Straßen vorsichtig überqueren

Fußgänger dürfen Straßen nur sehr vorsichtig überqueren und sind verpflichtet, sich zu vergewissern, dass kein Fahrzeug kommt. 

Ein Fußgänger wurde auf einer Landstraße von einem Fahrzeug erfasst und schwer verletzt. Der Autofahrer hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 kmH eingehalten. Als der Fußgänger plötzlich auf die Straße trat, erfasste er diesen.
Schmerzensgeld wurde dem Fußgänger jedoch nicht zugesprochen. Da das Fahrzeug lediglich 30 Meter entfernt gewesen war, hatte der Fußgänger den Unfall verhindern können. Er hatte entweder versäumt nach rechts und links zu schauen, oder leichtfertig die Geschwindigkeit des Fahrzeugs unterschätzt. 
OLG Celle; LG Bonn


 
 


 
 

Broschüre "Schmerzensgeld" anfordern!

(wird sofort per Email geschickt)
 
 


 
 
 
 
 
 
 

 

Wer auf ungleichmäßig gepflasterten Parkplätzen stolpert und sich verletzt, kann in der Regel kein Schmerzensgeld verlangen. Auf Unebenheiten von ein bis zwei Zentimetern müssen sich Passanten einstellen.


 

Auf dem Gehweg liegende Gefahrenquellen müssen beseitigt werden oder durch Wegbeleuchtung oder farbliche Kennzeichnung für Verkehrsteilnehmer deutlich gekennzeichnet werden. Verletzt sich ein Fußgänger wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, steht ihm ein Schmerzensgeld zu. So Landgericht München I (Az.: 25 O 9420/08;).

 

Stürze mit Verletzungsfolgen auf ungleichmäßig gepflasterten Wegen begründen nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Unebenheiten von ein bis zwei Zentimetern sind von Fußgängern hinzunehmen. Das gilt erst recht für Parkplätze, die nicht ausschließlich für die Benutzung durch Fußgänger bestimmt sind.

LG Koblenz 28.04.2008, 12 S 39/08

 

Bei einem wenig frequentierten und übersichtlichen älteren Fußweg aus Betonplatten, von denen etliche gerissen sind und leichtere Verwerfungen aufweisen, begründet ein Niveauunterschied von 3 cm keine Pflichtverletzung der Gemeinde, wenn die Gefahrenstelle für Fußgänger erkennbar ist.
(OLG Brandenburg, Urteil vom 17.03.2009 - 2 U 29/08)

 


 

Schmerzensgeld, auf dem Gehweg gestürzt, Schadensersatz, Sturz Fußweg

 

 
 
 
 
 
 

 

Hindernisse auf dem Bürgersteig

Auch auf Fußwegen müssen Fußgänger mit Hindernisse rechnen. 

Eine Passantin war auf dem Bürgersteig über eine Beton-Halbkugel mit einem Durchmesser von 70 cm und einer Höhe von 45 cm gestürzt. Durch den Sturz hatte sie sich erhebliche Hand- und Schulterverletzungen zugezogen. Sie begehrte 2500 Euro Schmerzensgeld, was die Richter jedoch ablehnten. Die Halbkugel sei schon aus großer Entfernung erkennbar. Das Unfallgeschehen sei daher nur durch ein außerordentlich hohes Maß an Unaufmerksamkeit der Klägerin zu erklären.

OLG Köln 2002-02-27 11 U 116/01

 


 

 

Geht eine Frau auf dem Bürgersteig, ohne zu erkennen zu geben, dass sie den nahen Zebrastreifen ansteuern würde, betritt sie dann aber so plötzlich den Fußgängerüberweg, dass ein Pkw-Fahrer mit Anhänger nicht mehr rechtzeitig zum Stehen kommt, obwohl er nur 30 km/h statt der erlaubten 50 km/h gefahren ist, so hat die Frau keinen Schadenersatzanspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Autofahrers. Sie hätte den Zebrastreifen nicht blindlings betreten dürfen. (Oberlandesgericht Hamm, 6 U 39/03)

 


 

 

          Unbeleuchtete Treppe

Der Besucher einer Gaststätte stürzte beim Verlassen des Gebäudes eine unbeleuchtete Kellertreppe hinab. Das Oberlandesgericht Koblenz sprach ihm 5000 Euro Schmerzensgeld zu. (Az 12 U 1491/03)