Schmerzensgeld Sturz Supermarkt
Sturz im Supermarkt
Weil der Betreiber seine Sorgfaltspflicht verletzt hatte, sprach ihr das 3000 Euro Schmerzensgeld erhält die Kundin eines
Supermarktes, die beim Einkaufen auf einem kaum sichtbaren Schmierfilm ausgerutscht war und sich dabei erheblich am
Arm verletzte. Weil der Betreiber des Supermarktes nicht beweisen konnte, dass der Fußboden regelmäßig gereinigt wurde,
sah das Gericht die Verkehrssicherungspflicht als verletzt an. Der Kundin wurde deshalb das Schmerzensgeld
zugesprochen.
Schmerzensgeld bei Sturz im Supermarkt
Größere Kaufhäuser und Verbrauchermärkte müssen verstärkt dafür sorgen,
dass Kunden nicht ausrutschen. Wenn diese Sorgfaltspflicht verletzt ist,
muss der Betreiber Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 14. Juli 2004 (Az.: 7
U 18/03).
Wer auf dem Boden eines Supermarktes oder eines anderen großen
Geschäftes ausrutscht, hat ein Recht auf Schmerzensgeld. Oberlandesgericht Karlsruhe Ein Marktbetreiber muss auch die
Einhaltung der Begehbarkeitskontrollen überwachen. Gerade größere Verbrauchermärkte
treffe dabei eine besondere Sorgfaltspflicht. Bei kleineren Geschäften genüge dagegen eine allgemeine Kontrollanweisung.
Einer gestürzten Frau
wurden 3000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.
Ladenbetreiber haftet für Stolperfalle im Getränkemarkt Ein Ladenbetreiber
haftet für sämtliche vermeidbaren Gefahrenquellen, die sich innerhalb seiner Einkaufsräume befinden. Ein Kunde darf
grundsätzlich nicht mit vermeidbaren Gefahrenquellen konfrontiert werden. Ein Ladenbetreiber hätte Holzpaletten daher
nicht in seine Verkaufsräume stellen dürfen, ohne sie zunächst von den Transportbändern zu befreien. Da die Geschädigte
allerdings fahrlässig nicht darauf geachtet hatte, wo sie hintrat, hat sie eine Mitschuld von 25 Prozent zu tragen. Der Inhaber
des Getränkemarktes musste daher wegen Verletzung
seiner Schutz- und Fürsorgepflichten 4.500 Euro an die Dame zahlen.
Eine 32-jährige Frau musste eine Verlängerung des Krankenhausaufenthaltes um ca. 9 Tage auf sich nehmen, weil eine
Nachoperation mit Eröffnung der Bauchhöhle nach einem schuldhaft begangenen Behandlungsfehler erforderlich war. Die
Höhe des Schmerzensgeldes wurde auf 2500 Euro festgesetzt (Entscheidung des OLG Stuttgart).
Kein Schmerzensgeld wegen Sturz in Restaurant Wer in einem Restaurant über eine bereits überschrittene Stufe stolpert
und sich dadurch erhebliche Verletzungen zuzieht, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Da der Klägerin die
gefährliche Stufe schon beim Betreten des Lokals aufgefallen sein müsste, blieb ihre Geldforderung gegen den
Restaurantbesitzer ohne Erfolg. Nach Meinung der Richter habe sie sich im Moment des Sturzes zu sehr auf die Suche
nach einer Toilette konzentriert und dadurch nicht mit 'gewöhnlicher Aufmerksamkeit' auf ihre Sicherheit geachtet.LG
Osnabrück 2005-07-16 2 O 737/05
Sturz im Kino
Kinobetreiber haften nicht, wenn Gäste auf einer unbeleuchteten Stufe im dunklen Saal stürzen. Eine Kinobesucherin wollte
auf die Toilette, als der Kinofilm bereits lief. Auf dem Weg nach oben stürzte die Frau über eine nicht beleuchtete Stufe. Sie
brach sich das Fersenbein. Vom Kinobetreiber forderte sie Schmerzensgeld.
Der Kinobetreiber hatte jedoch am Morgen des Unfalltages die Treppenbeleuchtung durch seine Mitarbeiter überprüfen
lassen. Damit habe er seine Kontrollpflicht erfüllt. Da ein Ausfall der Treppenbeleuchtung nur sehr selten vorkommt, kann
keine Kontrolle rund um die Uhr verlangt werden. Die Besucher müssen sich selbst vor Beginn der Vorstellung mit den
räumlichen Verhältnissen vertraut machen. OLG Koblenz 1 U 1139/99,
Kein Schmerzensgeld wegen Sturz im Museum
Besucher müssen ein Museum mit gewöhnlicher Aufmerksamkeit beschreiten. Eine Frau hatte vergeblich auf
Schmerzensgeld geklagt, nachdem sie auf einer Kunstausstellung auf einem Lüftungsgitter ausgerutscht war und sich den
Fußknöchel gebrochen hatte. Da das Museum zum besagten Zeitpunkt jedoch stark überfüllt war, hätte die Klägerin sich
nicht allein auf die Ausstellungsstücke konzentrieren dürfen, sondern außerdem in zumutbarer Weise auf ihre Sicherheit
achten müssen, wodurch der Sturz über das relativ große und gut sichtbare Gitter vermeidbar gewesen wäre. LG München
2005-07-07 34 S 1591/05 BGB § 823
Für Läden des Zuschnitts eines Supermarktes sind Kontrollen der Verkehrssicherheit der Fußböden alle 15 bis 25 Minuten
ausreichend. Eine 5 Minuten vor dem Sturz durchgeführte Sichtkontrolle wird diesen sich aus der Verkehrssicherungspflicht
ergebenden Anforderungen gerecht.
Schmerzensgeld bei Sturz im Supermarkt
“Kein Schmerzensgeld wegen Sturzes auf einem Supermarktparkplatz Auf einem Parkplatzgelände muss mit
Unebenheiten und anderen Hindernissen gerechnet werden Nicht jeder Sturz mit Verletzungsfolgen auf einem
Einkaufsparkplatz, der seine Ursache in einer unregelmäßigen Pflasterung hat, begründet einen Anspruch auf
Schmerzensgeld.
Die Benutzer der Parkplätze müssen auch, ihre volle Aufmerksamkeit den Gegebenheiten und der Beschaffenheit des
Parkplatzes geben.Landgericht Koblenz
Anspruch Schmerzensgeld
Wie fordert man Schmerzensgeld?
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