Ein Ausbildungsvertrag kann nach der Probezeit nicht einfach vom Ausbilder
gekündigt werden. Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, der zu einer
fristlosen Kündigung berechtigt. Schlechte Noten sind auf keinen Fall ein
Grund dafür. Der Auszubildende kann das Ausbildungsverhältnis aber
jederzeit kündigen.
Nach den Berufsbildungsgesetz hat der Ausbilder erst einmal die Pflicht, dem
Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, um das
Ausbildungsziel zu erreichen.
Kündigung des Auszubildenden
Nach § 15 Abs.2 BBiG kann das Ausbildungsverhältnis vom Auszubildenden
nur aus
1) wichtigem Grund fristlos oder
2) mit 4-wöchiger Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn der Azubi die
Ausbildung aufgeben oder sich für einen anderen Beruf ausbilden lassen will.
Dann ist er nach § 16 BBiG schadensersatzpflichtig.
Der Arbeitgeber muss in einem solchen Fall die Höhe des Schadens
beweisen. Ausbildungsverträge enden mit dem erfolgreichen Ablegen der
Prüfung automatisch.
Führt der Auszubildende am Tag nach dem Ende der Ausbildung in der Firma
weiter aus, ohne dass der Arbeitgeber widerspricht, entsteht dadurch
automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Die Ausbildungszeit kann auch auf Antrag verlängert werden, wenn der
Auszubildende durch Krankheit oder anderen Defiziten Schwierigkeiten hat,
das Ausbildungsziel in der vertraglichen Zeit zu erreichen.
Vor Beginn einer Ausbildung muss ein schriftlicher Ausbildungsvertrag
abgeschlossen werden.
Kündigung Auszubildender
Auszubildende sind während einer Probezeit von mindestens einem bis zu
drei Monaten jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist, kündbar. Die Kündigung
während der Probezeit muss nicht begründet werden.
Grundsätzlich kann man jedes Ausbildungsverhältnis fristlos kündigen, es
kommt nur darauf an, ob die Begründungen auch vor dem AG Stand halten
würden, wenn dagegen geklagt wird.
Auf der Grundlage des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist bei jugendlichen
Auszubildenden (unter 18 Jahren) jede Mehrarbeit über die wöchentliche
Ausbildungszeit von 40 Stunden nicht gestattet. Überstunden sind also im
Normalfall nicht zulässig.
Auch in der Probezeit muss die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Da es
aber dann keine Frist einzuhalten gilt, endet das Ausbildungsverhältnis zu dem
Zeitpunkt, der in der Kündigung angegeben ist. § 22 Berufsbildungsgesetz.
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