Ein Ausbildungsvertrag kann nach der Probezeit nicht einfach vom Ausbilder gekündigt werden. Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, der zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Schlechte Noten sind auf keinen Fall ein Grund dafür. Der Auszubildende kann das Ausbildungsverhältnis aber jederzeit kündigen. Nach den Berufsbildungsgesetz hat der Ausbilder erst einmal die Pflicht, dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Kündigung des Auszubildenden Nach § 15 Abs.2 BBiG kann das Ausbildungsverhältnis vom Auszubildenden nur aus 1) wichtigem Grund fristlos oder 2) mit 4-wöchiger Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn der Azubi die Ausbildung aufgeben oder sich für einen anderen Beruf ausbilden lassen will. Dann ist er nach § 16 BBiG schadensersatzpflichtig. Der Arbeitgeber muss in einem solchen Fall die Höhe des Schadens beweisen. Ausbildungsverträge enden mit dem erfolgreichen Ablegen der Prüfung automatisch. Führt der Auszubildende am Tag nach dem Ende der Ausbildung in der Firma weiter aus, ohne dass der Arbeitgeber widerspricht, entsteht dadurch automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Ausbildungszeit kann auch auf Antrag verlängert werden, wenn der Auszubildende durch Krankheit oder anderen Defiziten Schwierigkeiten hat, das Ausbildungsziel in der vertraglichen Zeit zu erreichen. Vor Beginn einer Ausbildung muss ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden. Kündigung Auszubildender Auszubildende sind während einer Probezeit von mindestens einem bis zu drei Monaten jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist, kündbar. Die Kündigung während der Probezeit muss nicht begründet werden. Grundsätzlich kann man jedes Ausbildungsverhältnis fristlos kündigen, es kommt nur darauf an, ob die Begründungen auch vor dem AG Stand halten würden, wenn dagegen geklagt wird. Auf der Grundlage des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist bei jugendlichen Auszubildenden (unter 18 Jahren) jede Mehrarbeit über die wöchentliche Ausbildungszeit von 40 Stunden nicht gestattet. Überstunden sind also im Normalfall nicht zulässig. Auch in der Probezeit muss die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Da es aber dann keine Frist einzuhalten gilt, endet das Ausbildungsverhältnis zu dem Zeitpunkt, der in der Kündigung angegeben ist. § 22 Berufsbildungsgesetz.
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