Pflicht zu Überstunden Pflicht zu Überstunden, wie viel Überstunden sind zulässig, Anordnung Eine einvertragliche Vereinbarung, wonach Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, ist genauso zulässig, wie eine Überstundenvergütung in Form einer gleichbleibenden Pauschale. Eine Vereinbarung über die Pauschalabgeltung von Überstunden findet in § 138 BGB ihre Grenze. Eine Pauschalabgeltung aller anfallenden Überstunden ist dann nichtig, wenn es dadurch zu einem  Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kommt. Der Arbeitnehmer, der sich auf die Nichtigkeit einer pauschalen Überstundenabgeltung beruft, ist darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen eines groben Missverhältnisses zwischen geforderter Arbeitsleistung und vereinbartem Gehalt. Bei einer vertraglichen Vergütung, die mehr als 70 % des übrigen Vergleichslohnes ausmacht, ist die Grenze zur Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB nicht überschritten. Der Arbeitnehmer, der Überstundenvergütung beansprucht, muss beim Bestreiten der Überstunden beweisen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Und muss er beweisen können, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet waren. Gem. § 4a EFZG ist es zulässig, Anwesenheitsprämien für krankheitsbedingte Fehlzeiten anteilmäßig zu kürzen. Überstunden liegen vor, wenn die individuell regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers überschritten wird. Haben die Arbeitsvertragsparteien die individuelle regelmäßige Arbeitszeit vertraglich nicht bestimmt, weil sie Schwankungen ausgesetzt ist und haben sie deshalb die Zahlung einer Überstundenpauschale vereinbart, so hat der Arbeitnehmer während des Entgeltfortzahlungsraums auch Anspruch auf die Überstundenpauschale. (LAG Schleswig- Holstein, Urt. v. 05.11.2002 - 5 Sa 147c/02 -) Pflicht zu Überstunden? Der Dienstnehmer ist nur zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn das im Gesetz, Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Für Angestellte gibt es keine generelle, gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Überstunden. Eine Ausnahme ergibt sich aus der Treuepflicht des Dienstnehmers: In gewissen begründeten Fällen  ist der Dienstnehmer zur Überstundenleistung verpflichtet. Selbst wenn der Dienstnehmer der Überstundenarbeit zugestimmt hat, muss er keine Überstunden leisten, wenn seine berücksichtigungswürdigen Interessen der Überstundenarbeit entgegenstehen (§ 6 Abs. 2 AZG). Wann müssen Überstunden geleitstet werden? Existiert keine ausdrückliche Vereinbarung, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet. Ausnahmsweise kann sich aber aus Treu und Glauben eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden ergeben. Ist es dem Arbeitgeber aufgrund der wirtschaftlichen Lage nicht möglich, weitere Arbeitnehmer einzustellen, besteht eine Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden. Oftmals enthalten Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen Regelungen zur Ableistung von Überstunden. Auch diese Regelungen finden ihre Grenzen  im Arbeitszeitrecht (48- Stunden-Woche; vorübergehender 10-Stunden-Tag). Verstoßen die Vereinbarungen hiergegen, kann der Arbeitnehmer die Überstunden verweigern. Sind die Vereinbarungen rechtmäßig, so ist der Arbeitnehmer in dem gesetzten Rahmen zur Leistung der Überstunden verpflichtet. Verweigert der Arbeitnehmer unberechtigt Überstunden, so kann das ein  Grund für eine außerordentliche, fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebers sein. In Ausnahmefällen muss der Arbeitnehmer aber auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung Überstunden erbringen. Diese Pflicht besteht, wenn die Überstunden im Interesse des Betriebes dringend erforderlich sind. Überstunden darf ein Arbeitnehmer nur dann verweigern, wenn das im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt ist. Weigert er sich trotzdem zumutbare Mehrarbeit zu leisten, kann er sogar fristlos gekündigt werden. Ein Arbeitgeber muss seine Beschäftigten schriftlich über deren Pflicht zur Leistung von Überstunden hinweisen. In welchem Rahmen sind Überstunden zulässig? Überstunden darf der Arbeitgeber anordnen, so lange sie zumutbar sind und die gesetzlichen Arbeitszeiten nicht überschritten werden. Wenn nichts anderes vereinbart ist ( pauschale Abgeltung von Überstunden zulässig), haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, wenn sie über die „normale“ Arbeitszeit hinaus Überstunden leisten. Arbeitnehmer sind grundsätzlich nur dann verpflichtet Überstunden zu leisten, wenn dies zuvor mit dem Arbeitgeber einzelvertraglich oder kollektivrechtlich (Tarifvertrag / Betriebsvereinbarung) vereinbart worden ist. Abmahnung vom Arbeitgeber, Änderungskündigung, Fristen, Abfindung Anspruch auf Abfindung nach Kündigung Anspruch auf Sonderurlaub Anspruch auf Teilzeitarbeit nach und während Elternzeit Urlaubsgeld Weihnachtsgeld  450 Euro Jobber Anspruch auf Weihnachtsgeld und Rückzahlung Urlaubsgeld, gesetzlicher Anspruch Arbeiten an Feiertagen, Samstag und Wochenende Arbeitslosengeld, wenn der Lohn nicht gezahlt wird Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag Zahlungsverzug, Arbeitgeber Arbeitszeit Fahrtzeit Berechnung Betriebszugehörigkeit Betriebliche Übung, Weihnachtsgeld Kündigung bei Betriebsübernahme, Bezahlung bei Rufbereitschaft Bezahlung  Sonntage, Feiertage Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit Bezahlung von Überstunden Entfernungspauschale 2012 Klage wegen rückständigem Lohn 450 Euro Job Krankenversicherung Krankmeldung an Arbeitgeber Kündigung während Ausbildung Kündigung Arbeitsvertrag schriftlich Kündigung vor Arbeitsbeginn Kündigung während Krankheit Kündigung Arbeitsvertrag schiftlich und Zugang Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder Kündigungsschutzklage einreichen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Mobbing am Arbeitsplatz Nutzung Dienstwagen Pflicht zu Überstunden Probezeit, Kündigung Prokura, Handlungsvollmacht, Einzelprokura, Vollmacht, Widerruf Rauchverbot am Arbeitsplatz Recht auf Einsicht in Personalakte Rücknahme einer Kündigung Rückzahlung von Weiterbildungskosten schriftlicher Arbeitsvertrag Arbeitsrecht Schwangerschaftsvertretung, Arbeitsvertrag Sonntagsarbeit Bezahlung Feiertage Sozialauswahl bei Kündigungen Sperrzeit bei  Aufhebungsvertrag Stundung Lohn, Gehaltsverzicht schriftlicher Arbeitsvertrag Urlaubs und Weihnachtsgeld für 450 Euro Kräfte AG kann Urlaubsgenehmigung, zurückziehen Lohnzahlung Verjährung Verlängerung nach Probezeit Vertragsstrafe wegen Kündigungsfrist Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der  Kündigungsfrist Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag Zeitarbeit, Zeitarbeiter Anspruch gleicher Lohn Zeitarbeitsvertrag Verlängerung mit den Neuregelungen 2012 Inhalt und Preis anzeigen! 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