Kündigung bei Betriebsübernahme
Eine Kündigung kann nach § 613 a IV 1 BGB unwirksam sein, wenn sie wegen des Übergangs eines Betriebes oder
Betriebsteils erfolgt. Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn eine wirtschaftliche Einheit übernommen wird. Das ist eine
organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit
mit eigener Zielsetzung.
Wesentlich sind dabei Personal, Führungskräfte, Arbeitsorganisation, Betriebsmethoden und Betriebsmittel. Kommt es
überwiegend oder allein auf die Arbeitskraft an, kann eine Gesamtheit von Personen ausreichen, die durch gemeinsame
Tätigkeit dauerhaft verbunden sind. Führt der neue Inhaber die bisherige Tätigkeit unter Übernahme eines nach Zahl und
Sachkunde wesentlichen Teil des Personals fort, liegt .i d. R. ein Betriebsübergang vor.
Je höher das Personal qualifiziert ist, desto weniger kommt es auf andere Kriterien an. Die Rückgabe eines verpachteten
Betriebes an den Verpächter kann nur dann einen Betriebsübergang darstellen, wenn jener den Betrieb selbst fortführt.
Bei der Prüfung des Widerspruchs eines Arbeitnehmers gegen einen Betriebsteilübergang sind bei der sozialen Auswahl
die Gründe des Widerspruchs zu berücksichtigen.
Der Betriebsübergang nach § 613 a BGB tritt ein, wenn der bisherige Inhaber seine wirtschaftliche Betätigung in dem
Betrieb einstellt und der neue Inhaber die tatsächliche Betriebsführung übernimmt. Bei Änderung der Arbeitsorganisation
und niedrig qualifizierten Arbeitsplätzen genügt eine Übernahme von 3/4 der früheren Beschäftigten nicht, um die
Übernahme der Hauptbelegschaft anzunehmen.
Auch wer in Elternurlaub ist, hat ein Recht auf gerichtliche Feststellung des Betriebsüberganges. Erfüllt nach einem
Betriebsübergang der neue Arbeitgeber Urlaubsansprüche von Mitarbeitern, die vor dem Betriebsübergang entstanden
waren, so wird entsprechend anteiliger Ausgleich in Geld des alten Arbeitgebers an den neuen geschuldet. Gliedert ein
öffentlicher Arbeitgeber einen Arbeitsbereich unter Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft aus, ist auch das ein
Betriebsübergang.
Führt der neue Inhaber die bisherige Tätigkeit unter Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des
Personals fort, liegt i d R ein Betriebsübergang vor. Bei der Frage, ob ein Betriebsübergang vorliegt, kommt es
entscheidend darauf an, ob eine wirtschaftliche Einheit (ein Betrieb oder Betriebsteil) vorhanden ist, die trotz ihres
Inhaberwechsels ihre wirtschaftliche Identität bewahrt hat.
Im Einzelfall ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände erforderlich. Erlischt der bisherige Betriebsinhaber und tritt der
neue Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in die Arbeitsverhältnisse ein, so besteht kein
Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nach § 613 a Abs. 6 BGB, da das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen erloschenen
Arbeitgeber nicht fortgesetzt werden kann.
Eine außerordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung gegenüber tariflich unkündbaren Arbeitnehmen ist in aller
Regel unzulässig (BAG Urteile vom 13.06.02 - 2 AZR 391/01 und vom 08.04.03 - 2 AZR 355/02 -).
Geht ein Betrieb oder einen Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die
Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und
Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt
des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres
nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.
Die Übernahme von Betrieben ist in § 613 a BGB geregelt. Der Tatbestand des Betriebsübergangs beruht auf mehreren
EG-Richtlinien. Das BAG hat die Arbeitnehmerseite im Falle von betriebsbedingten Kündigungen nach einem
Widerspruch gegen einen Betriebsübergang deutlich gestärkt.
Bisher musste der Arbeitgeber keine soziale Auswahl vornehmen, wenn Mitarbeiter einem Betriebsübergang ohne vom
BAG anerkennenswerte Gründe widersprochen haben. Erste Voraussetzung eines Betriebsübergangs ist der Wechsel
des Betriebsinhabers, d.h. eine Änderung derjenigen Person, die über die arbeitsrechtliche Organisations- und
Leitungsmacht verfügt. Eine bloße Änderung der Rechtsform oder der Wechsel von Gesellschaftern reicht nicht aus.
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