Konkurrenzklausel Es gibt nur eine ausdrückliche Regelung für Handlungsgehilfen im Handelsgesetzbuch; in § 60 HGB ist geregelt: (1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. (2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, dass er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart. Diese Norm findet aber auf Arbeitnehmer keine Anwendung Eine eventuell im Arbeitsvertrag enthaltene Konkurrenzklausel ist in der Regel wirksam. Dem Arbeitnehmer ist jede Tätigkeit zum Nachteil des Arbeitnehmers untersagt, auch wenn der Arbeitsvertrag das nicht ausdrücklich regelt. Das ergibt sich aus der vertraglichen Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Eine Ausnahme kann gegeben sein, wenn eine Genehmigung des Arbeitgebers vorliegt. Bei Streitigkeiten trägt der Arbeitgeber die Beweislast für das Vorliegen und den Umfang der Gestattung. Der Arbeitnehmer muss die Tatsachen vortragen, aus denen sich die Bewilligung des Arbeitgebers ergeben soll. Die Vorbereitung einer Konkurrenztätigkeit kann eine Kündigung rechtfertigen. Auch dann gilt das Verbot der Konkurrenztätigkeit, da der Arbeitsvertrag weiter besteht. Auch dann, wenn eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, die der Arbeitnehmer bestreitet.   Die Regelung über die Konkurrenzklausel findet sich im Angestelltengesetz. Es ist im Gesetz festgelegt, dass eine Konkurrenzklausel nur wirksam ist,  - wenn die Einhaltung der Klausel keine unbillige Erschwernis für das Fortkommen des Arbeitnehmers bedeutet. Der Arbeitnehmer darf dadurch nicht gezwungen werden, in eine berufsfremde Sparte mit geringerem Einkommen zu wechseln. - wenn sie sich auf den direkten Geschäftszweig des Arbeitgebers bezieht. - wenn die branchenbezogene Sperre höchstens ein Jahr beträgt. Bei Verletzung der Konkurrenzklausel kann der ehemalige Arbeitgeber Schadenersatz bzw. eine allenfalls vereinbarte Konventionalstrafe verlangen.   Die Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag muss nicht eingehalten werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch ein schuldbares Verhalten Anlass zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung gegeben hat. Es sei denn, der Arbeitnehmer hat durch schuldbares Verhalten dazu begründeten Anlass gegeben. Allerdings ist der Arbeitnehmer an die Konkurrenzklausel gebunden, wenn der Arbeitgeber bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses erklärt, dass er ihm für die Dauer der Sperre das zuletzt zukommende Entgelt bezahlt. Die Begriffe Konkurrenzverbot und Konkurrenzklausel haben unterschiedliche Inhalte. Das Konkurrenzverbot beinhaltet Pflichten des Arbeitnehmers für die Dauer des Dienstverhältnisses. Die Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag enthält Pflichten des Arbeitnehmers, die über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus rechtswirksam sind. Die Regelung über die Konkurrenzklausel findet sich im Angestelltengesetz. Diese Vorschriften gelten allerdings analog auch für Arbeiter, wenn eine solche Konkurrenklausel im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Ein Verbot zur Vereinbarung von Konkurrenzklauseln gibt es bei Leiharbeitsverhältnissen. Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag, rechtlich möglich, Arbeitgeber Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag Arbeitsvertrag Abmahnung vom Arbeitgeber, Änderungskündigung, Fristen, Abfindung Anspruch auf Abfindung nach Kündigung Anspruch auf Sonderurlaub Anspruch auf Teilzeitarbeit nach und während Elternzeit Urlaubsgeld Weihnachtsgeld  450 Euro Jobber Anspruch auf Weihnachtsgeld und Rückzahlung Urlaubsgeld, gesetzlicher Anspruch Arbeiten an Feiertagen, Samstag und Wochenende Arbeitslosengeld, wenn der Lohn nicht gezahlt wird Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag Zahlungsverzug, Arbeitgeber Arbeitszeit Fahrtzeit Berechnung Betriebszugehörigkeit Betriebliche Übung, Weihnachtsgeld Kündigung bei Betriebsübernahme, Bezahlung bei Rufbereitschaft Bezahlung  Sonntage, Feiertage Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit Bezahlung von Überstunden Entfernungspauschale 2012 Klage wegen rückständigem Lohn 450 Euro Job Krankenversicherung Krankmeldung an Arbeitgeber Kündigung während Ausbildung Kündigung Arbeitsvertrag schriftlich Kündigung vor Arbeitsbeginn Kündigung während Krankheit Kündigung Arbeitsvertrag schiftlich und Zugang Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder Kündigungsschutzklage einreichen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Mobbing am Arbeitsplatz Nutzung Dienstwagen Pflicht zu Überstunden Probezeit, Kündigung Prokura, Handlungsvollmacht, Einzelprokura, Vollmacht, Widerruf Rauchverbot am Arbeitsplatz Recht auf Einsicht in Personalakte Rücknahme einer Kündigung Rückzahlung von Weiterbildungskosten schriftlicher Arbeitsvertrag Arbeitsrecht Schwangerschaftsvertretung, Arbeitsvertrag Sonntagsarbeit Bezahlung Feiertage Sozialauswahl bei Kündigungen Sperrzeit bei  Aufhebungsvertrag Stundung Lohn, Gehaltsverzicht schriftlicher Arbeitsvertrag Urlaubs und Weihnachtsgeld für 450 Euro Kräfte AG kann Urlaubsgenehmigung, zurückziehen Lohnzahlung Verjährung Verlängerung nach Probezeit Vertragsstrafe wegen Kündigungsfrist Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der  Kündigungsfrist Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag Zeitarbeit, Zeitarbeiter Anspruch gleicher Lohn Zeitarbeitsvertrag Verlängerung mit den Neuregelungen 2012 Inhalt und Preis anzeigen! 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