Arbeitsrecht Feiertage
Geregelt ist die Entgeltfortzahlung an Feiertagen in § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (
EFZG).
1. Grundsatz
Fällt die Arbeit wegen eines Feiertages aus, muss der Arbeitgeber diejenige Vergütung bezahlen,
die der Arbeitnehmer ohne den Feiertag verdient hätte wie an einem normalen Arbeitstag.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen besteht unabhängig von der Dauer des
Arbeitsverhältnisses und des Umfanges der zu leistenden Arbeit.
2. Ausnahmen
Fällt der Feiertag in eine Kurzarbeitsperiode, so unterstellt § 2 Abs. 2 EFZG, dass die Arbeit
infolge des Feiertages ausfällt. Der Arbeitnehmer erhält dann nur eine Bezahlung in Höhe des
Kurzarbeitergeldes, auf das er Lohnsteuer aber keine Sozialabgaben leisten muss. Fehlt der
Arbeitnehmer am Tag vor oder nach dem Feiertag unentschuldigt, so fällt die Lohnfortzahlung
ganz aus, § 2 Abs. 3 EFZG.
Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bei einer zusammenhängenden Freizeit (z.B.
zwischen Weihnachten und Neujahr) bereits einen Tag früher oder einen Tag zu lange fehlt.
Andererseits darf der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer nicht vereinbaren, dass dieser über eine
Feiertagsperiode eine unbezahlte Freistellung nimmt.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Entgeltfortzahlung am Feiertag zwingenden
Charakter hat. Wird sie vertraglich ausgeschlossen, so ist das unwirksam. Muss ein Arbeitnehmer
an einem Sonn- oder an einem Feiertag arbeiten, ist ihm diese Arbeit bei entsprechender
tariflicher oder vertraglicher Vereinbarung zu bezahlen.
Fehlt eine Vereinbarung, ist zu prüfen, ob orts- oder branchenüblich ein Zuschlag für Sonn- und
Feiertagsarbeit gezahlt wird. Häufig hat der Arbeitnehmer aber an einem anderen Werktag frei,
wenn er am Sonntag oder an einem Feiertag arbeiten musste. Die Bezahlung von Arbeit an
Sonn- oder Feiertagen kann auch vom Monatsgehalt umfasst sein.
Das ist der Fall, wenn Sonntagsarbeit im Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers üblich ist und ein
Sonntagszuschlag nicht vereinbart worden ist. Zuschlag für Sonn- und Feiertage muss nur
gezahlt werden, wenn das vertraglich vereinbart ist. (Tarifvertrag, Arbeitsvertrag,
Betriebsvereinbarung)
Entgeltzahlung an Feiertagen
(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt
und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt
als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.
(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen
unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.
Nach dem Arbeitszeitgesetz ruht an gesetzlichen Feiertagen die Arbeit. Es gilt ein grundsätzliches
Beschäftigungsverbot, von dem es nur Ausnahmen gibt für Not- und Rettungsdienste,
Feuerwehren, Krankenhäuser und ähnliches.
Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, wird mit Ausnahme des 3. Oktober, der
bundeseinheitlicher Feiertag ist, durch die entsprechenden Gesetze der Länder festgelegt.
Arbeitnehmer/innen behalten für die infolge eines Feiertages oder der Ersatzruhe ausgefallene
Arbeit ihren Anspruch auf Bezahlung.
Arbeitnehmer/innen, die während der Feiertagsruhe beschäftigt werden, haben außerdem
Anspruch auf einen Zuschlag von 100 Prozent je geleisteter Arbeitsstunde, es sei denn, es wird
Zeitausgleich vereinbart. Die Arbeit an Sonntagen ist mit einem Sonntagszuschlag zu bezahlen.
Dieser Zuschlag beträgt für jede geleistete Arbeitsstunde 100 Prozent. Mehrarbeits- und
Überstundenvergütungen werden in der Regel dann gezahlt, wenn diese Zulagen auch an den
Tagen vor und nach dem Feiertag anfallen; nicht jedoch, wenn sie dazu bestimmt waren, den
Arbeitsausfall infolge des Feiertages auszugleichen. §§ 2, 4 Absatz 2, 11 G
Bezahlung an Feiertagen, Vergütung, Feiertagsarbeit, bezahlen
Abmahnung vom Arbeitgeber,
Änderungskündigung, Fristen, Abfindung
Anspruch auf Abfindung nach Kündigung
Anspruch auf Sonderurlaub
Anspruch auf Teilzeitarbeit nach und während
Elternzeit
Urlaubsgeld Weihnachtsgeld 450 Euro Jobber
Anspruch auf Weihnachtsgeld und Rückzahlung
Urlaubsgeld, gesetzlicher Anspruch
Arbeiten an Feiertagen, Samstag und
Wochenende
Arbeitslosengeld, wenn der Lohn nicht gezahlt
wird
Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag
Zahlungsverzug, Arbeitgeber
Arbeitszeit Fahrtzeit
Berechnung Betriebszugehörigkeit
Betriebliche Übung, Weihnachtsgeld
Kündigung bei Betriebsübernahme,
Bezahlung bei Rufbereitschaft
Bezahlung Sonntage, Feiertage
Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit
Bezahlung von Überstunden
Entfernungspauschale 2012
Klage wegen rückständigem Lohn
450 Euro Job Krankenversicherung
Krankmeldung an Arbeitgeber
Kündigung während Ausbildung
Kündigung Arbeitsvertrag schriftlich
Kündigung vor Arbeitsbeginn
Kündigung während Krankheit
Kündigung Arbeitsvertrag schiftlich und Zugang
Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder
Kündigungsschutzklage einreichen
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Mobbing am Arbeitsplatz
Nutzung Dienstwagen
Pflicht zu Überstunden
Probezeit, Kündigung
Prokura, Handlungsvollmacht, Einzelprokura,
Vollmacht, Widerruf
Rauchverbot am Arbeitsplatz
Recht auf Einsicht in Personalakte
Rücknahme einer Kündigung
Rückzahlung von Weiterbildungskosten
schriftlicher Arbeitsvertrag Arbeitsrecht
Schwangerschaftsvertretung, Arbeitsvertrag
Sonntagsarbeit Bezahlung Feiertage
Sozialauswahl bei Kündigungen
Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag
Stundung Lohn, Gehaltsverzicht
schriftlicher Arbeitsvertrag
Urlaubs und Weihnachtsgeld für 450 Euro Kräfte
AG kann Urlaubsgenehmigung, zurückziehen
Lohnzahlung Verjährung
Verlängerung nach Probezeit
Vertragsstrafe wegen Kündigungsfrist
Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der
Kündigungsfrist
Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag
Zeitarbeit, Zeitarbeiter Anspruch gleicher Lohn
Zeitarbeitsvertrag Verlängerung
mit den Neuregelungen 2012
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