Lohnzahlung Verjährung, Verjährungsfrist für offenes Gehalt
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Die gesetzliche Verjährungsfrist
beträgt 2 Jahre nach § 196 BGB a.F. vor der Schuldrechtsmodernisierung vom
26.11.2001.
Gemäß der Übergangsregelung des Art. 229 § 6 EGBGB findet diese Vorschrift auf
Forderungen Anwendung, die vor dem 31.12.2001 begründet wurden. Seit dem
01.01.2002 begründete Forderungen verjähren grundsätzlich nach § 195 BGB (in
drei Jahren). Es sei denn, in einem Tarifvertrag ist eine kürzere
Verjährungsfrist vereinbart.
Die Tatsache, dass ein vertraglich vereinbarter Stundenlohn unter dem Sozialhilfesatz liegt, macht ihn nicht sittenwidrig. Die Sittenwidrigkeit einer Lohnvereinbarung ergibt sich nur aus dem Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt.
Ein Arbeitnehmer, der eine Gehaltsforderung geltend machen will, muss den fristgerechten Eingang seiner Forderung per Einschreiben beweisen können.
Gelingt ihm das nicht, hat er keinen Anspruch auf das Geld.
AG Frankfurt/Main
2003-06-17
5 Ca 9298/02
Lohnzahlung Verjährung, Verjährungsfrist für offenes Gehalt
| Lohnzahlung
(Arbeiter und Angestellte) - sofern keine tarifvertraglichen Ausschlussfristen bestehen (§ 195, § 199 BGB) |
3 Jahre | Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. |
Infolge der Schuldrechtsreform gilt eine einheitliche Verjährungsfrist für praktisch alle Ansprüche des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis.
Die neue Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.