Anspruch Teilzeitarbeit nach Elternzeit
Teilzeitarbeit nach Elternzeit muss mit dem AG neu geregelt werden!
Eine Arbeitnehmerin, die aus dem Elternurlaub zurückkehrt, hat keinen Anspruch auf
Teilzeitarbeit, wenn sie vor dem Urlaub eine ganz Stelle besetzt hat. Teilzeitarbeit müsste mit
dem Arbeitgeber neu vereinbart werden.
Einen Anspruch auf Teizeitarbeit gibt es nicht! Hat der Arbeitgeber daran kein Interesse, müsste
sie weiterhin Ganztags arbeiten oder selbst kündigen. Arbeitnehmer, die erstmals nach Ende
der Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten wollen, haben grundsätzlich die Möglichkeit, bereits
während der Elternzeit eine Geringerung der Arbeitszeit zu beantragen, wenn das
Arbeitsverhältnis bereits mindestens sechs Monate bestanden hat.
Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist bis zu einer Erwerbstätigkeit vom maximal 30 Stunden
pro Woche für jeden Elternteil möglich. Über den Antrag auf eine Verringerung der Arbeitszeit
sollten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen einigen. In so einem
Antrag sollte auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden.
Eine Ablehnung der beanspruchten Verringerung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber muss
innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung erfolgen. Dagegen kann der
Arbeitnehmer vor einem Arbeitsgericht klagen. Einen grundsätzlichen Anspruch auf
Teilzeitarbeit haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden
hat und deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten
Teilzeitbeginn schriftlich mitteilen, ob er der Teilzeit zustimmt oder nicht. Erwerbstätige Eltern,
die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben Anspruch auf Elternzeit nach dem
Elterngeldgesetz. Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der
Arbeitszeit (Teilzeitarbeit) mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen.
Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der
Arbeitszeit zu erzielen. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn
er länger als 6 Monate in einem Betrieb beschäftigt ist, das Unternehmen mehr als 15
Beschäftigte (abzüglich der Auszubildenden) hat und keine betrieblichen Gründe
entgegenstehen. Sie müssen den Anspruch auf Teilzeitarbeit mindestens 3 Monate vor Beginn
(am besten schriftlich) geltend machen.
Der Arbeitgeber kann den Wunsch auf Teilzeitarbeit nach der Elternzeit nicht einfach pauschal
ablehnen. Der Arbeitgeber soll den Teilzeitwunsch respektieren und versuchen eine
einvernehmliche Lösung zu finden. Ist das nicht möglich, dann ist auch eine gerichtliche
Durchsetzung des Teilzeitanspruchs möglich.
Antrag auf Teilzeitarbeit nach der Elternzeit und
Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternteilzeit erhalten Sie unserem Ratgeber.
Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Erwerbstätigkeit während der Elternzeit ist in drei Varianten möglich:
als Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber,
als Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber,
als Teilzeitarbeit mit selbstständiger Tätigkeit.
die Tätigkeit darf 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten
Voraussetzungen:
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der
Regel mehr als 15 Arbeitnehmer;
das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate;
vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens drei Monate zwischen 15 und 30
Stunden verringert werden;
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
der Anspruch wurde dem Arbeitgeber 8 Wochen oder, wenn die Verringerung unmittelbar nach
der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, sechs Wochen vor Beginn
der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Antrag auf Teilzeitarbeit nach der Elternzeit und
Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternteilzeit erhalten Sie unserem Ratgeber.
Anspruch auf Teilzeitarbeit nach Elternzeit Teilzeitarbeit nach Elternurlaub
Abmahnung vom Arbeitgeber,
Änderungskündigung, Fristen, Abfindung
Anspruch auf Abfindung nach Kündigung
Anspruch auf Sonderurlaub
Anspruch auf Teilzeitarbeit nach und während
Elternzeit
Urlaubsgeld Weihnachtsgeld 450 Euro Jobber
Anspruch auf Weihnachtsgeld und Rückzahlung
Urlaubsgeld, gesetzlicher Anspruch
Arbeiten an Feiertagen, Samstag und
Wochenende
Arbeitslosengeld, wenn der Lohn nicht gezahlt
wird
Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag
Zahlungsverzug, Arbeitgeber
Arbeitszeit Fahrtzeit
Berechnung Betriebszugehörigkeit
Betriebliche Übung, Weihnachtsgeld
Kündigung bei Betriebsübernahme,
Bezahlung bei Rufbereitschaft
Bezahlung Sonntage, Feiertage
Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit
Bezahlung von Überstunden
Entfernungspauschale 2012
Klage wegen rückständigem Lohn
450 Euro Job Krankenversicherung
Krankmeldung an Arbeitgeber
Kündigung während Ausbildung
Kündigung Arbeitsvertrag schriftlich
Kündigung vor Arbeitsbeginn
Kündigung während Krankheit
Kündigung Arbeitsvertrag schiftlich und Zugang
Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder
Kündigungsschutzklage einreichen
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Mobbing am Arbeitsplatz
Nutzung Dienstwagen
Pflicht zu Überstunden
Probezeit, Kündigung
Prokura, Handlungsvollmacht, Einzelprokura,
Vollmacht, Widerruf
Rauchverbot am Arbeitsplatz
Recht auf Einsicht in Personalakte
Rücknahme einer Kündigung
Rückzahlung von Weiterbildungskosten
schriftlicher Arbeitsvertrag Arbeitsrecht
Schwangerschaftsvertretung, Arbeitsvertrag
Sonntagsarbeit Bezahlung Feiertage
Sozialauswahl bei Kündigungen
Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag
Stundung Lohn, Gehaltsverzicht
schriftlicher Arbeitsvertrag
Urlaubs und Weihnachtsgeld für 450 Euro Kräfte
AG kann Urlaubsgenehmigung, zurückziehen
Lohnzahlung Verjährung
Verlängerung nach Probezeit
Vertragsstrafe wegen Kündigungsfrist
Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der
Kündigungsfrist
Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag
Zeitarbeit, Zeitarbeiter Anspruch gleicher Lohn
Zeitarbeitsvertrag Verlängerung
mit den Neuregelungen 2012
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