Anspruch auf Vollzeitarbeit
Seit 2019 gilt: Wer in Teilzeit arbeitet und in
einem Betrieb mit mehr als 45 Beschäftigten
arbeitet, kann das Recht von Rückkehr auf
Vollzeit fordern. Kleinunternehmen sind von
den Regelungen aber nicht betroffen und
auch Mittelständler mit 45 bis 200
Angestellten müssen diesen Anspruch nur
einem von 15 Mitarbeitern gewähren.
Ansonsten gilt:
Eine Arbeitnehmerin, die aus dem
Elternurlaub zurückkommt, hat keinen
Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn sie vor
dem Urlaub eine Vollzeitstelle besetzt hat.
Teilzeitarbeit müsste mit dem Arbeitgeber
neu vereinbart werden.
Einen generellen Anspruch auf
Teilzeitarbeit gibt es nämlich
nicht!
Hat der Arbeitgeber daran kein Interesse,
müsste die Arbeitnehmerin weiterhin vollzeit
arbeiten oder selbst kündigen. Arbeitnehmer,
die erstmals nach Ende der Elternzeit wieder
in Teilzeit arbeiten wollen, haben die
Möglichkeit, bereits während der Elternzeit
eine Verringerung der Arbeitszeit zu
beantragen, wenn das Arbeitsverhältnis
bereits mindestens sechs Monate bestanden
hat.
Teilzeitarbeit während der
Elternzeit ist bis zu einer
Erwerbstätigkeit von maximal
30 Stunden pro Woche für
jeden Elternteil möglich.
Über die Verringerung der Arbeitszeit sollten sich
Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier
Wochen einigen. In so einem Antrag sollte auch
die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit geregelt
sein.
Wenn der Arbeitgeber den
Wunsch nach Teilzeit ablehnt:
Eine Ablehnung der Verringerung der
Arbeitszeit durch den Arbeitgeber muss
innerhalb von vier Wochen schriftlich
erfolgen. Dagegen kann der Arbeitnehmer
vor einem Arbeitsgericht klagen. Einen
grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit
haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis
mehr als sechs Monate bestanden hat und
deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 15
Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer
spätestens einen Monat vor dem
gewünschten Teilzeitbeginn schriftlich
mitteilen, ob er der Teilzeit zustimmt oder
nicht. Erwerbstätige Eltern, die ihr Kind
selbst betreuen und erziehen, haben
Anspruch auf Elternzeit nach dem
Elterngeldgesetz.
Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer
über die gewünschte Verringerung der
Arbeitszeit (Teilzeitarbeit) zu sprechen und
es soll zu einer Vereinbarung kommen.
Teilzeitarbeit während der
Elternzeit
Während der Elternzeit sind drei Varianten
möglich:
•
als Teilzeitarbeit beim bisherigen
Arbeitgeber,
•
als Teilzeitarbeit bei einem anderen
Arbeitgeber,
•
als Teilzeitarbeit mit selbstständiger
Tätigkeit.
die Tätigkeit darf 30 Stunden pro Woche
nicht überschreiten
Der Antrag muss drei Monate vor dem
gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit
gestellt werden.
Geht es um Elternzeit, verkürzt sich die Frist
auf sieben Wochen.
Ein Antrag auf Teilzeitarbeit kann
außerhalb der Elternzeit nur einmal
alle zwei Jahre gestellt werden.
Der Arbeitgeber kann den Wunsch auf
Teilzeitarbeit nach der Elternzeit nicht
einfach pauschal ablehnen.
Der Arbeitgeber soll den Teilzeitwunsch
respektieren und versuchen eine
einvernehmliche Lösung zu finden.
Ist das nicht möglich, dann ist auch eine
gerichtliche Durchsetzung des
Teilzeitanspruchs möglich.
Teilzeitarbeitnehmer, die wieder Vollzeit
arbeiten möchten, können das dem
Arbeitgeber mitteilen und dadurch wird
der Arbeitgeber verpflichtet, über
entsprechende freie Arbeitsplätze zu
informieren.
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