Anspruch   Teilzeitarbeit nach Elternzeit Teilzeitarbeit nach Elternzeit muss mit dem AG neu geregelt werden! Eine Arbeitnehmerin, die aus dem Elternurlaub zurückkehrt, hat keinen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn sie vor dem Urlaub eine ganz Stelle besetzt hat. Teilzeitarbeit müsste mit dem Arbeitgeber neu vereinbart werden. Einen Anspruch auf Teizeitarbeit gibt es nicht! Hat der Arbeitgeber daran kein Interesse, müsste sie weiterhin Ganztags arbeiten oder selbst kündigen. Arbeitnehmer, die erstmals nach Ende der Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten wollen, haben grundsätzlich die Möglichkeit, bereits während der Elternzeit eine Geringerung der Arbeitszeit zu beantragen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits mindestens sechs Monate bestanden hat. Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist bis zu einer Erwerbstätigkeit vom maximal 30 Stunden pro Woche für jeden Elternteil möglich. Über den Antrag auf eine Verringerung der Arbeitszeit  sollten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von  vier Wochen einigen. In so einem Antrag sollte auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden. Eine Ablehnung der beanspruchten Verringerung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung erfolgen. Dagegen kann der Arbeitnehmer vor einem Arbeitsgericht klagen. Einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden hat und deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Teilzeitbeginn schriftlich mitteilen, ob er der Teilzeit zustimmt oder nicht. Erwerbstätige Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben Anspruch auf Elternzeit nach dem Elterngeldgesetz. Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeitarbeit) mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn er länger als 6 Monate in einem Betrieb beschäftigt ist, das Unternehmen mehr als 15 Beschäftigte (abzüglich der Auszubildenden) hat und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Sie müssen den Anspruch auf Teilzeitarbeit mindestens 3 Monate vor Beginn (am besten schriftlich) geltend machen. Der Arbeitgeber kann den Wunsch auf  Teilzeitarbeit nach der Elternzeit nicht einfach pauschal ablehnen. Der  Arbeitgeber soll den Teilzeitwunsch respektieren und versuchen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ist das nicht möglich, dann ist auch eine gerichtliche Durchsetzung des Teilzeitanspruchs möglich. Antrag auf Teilzeitarbeit nach der Elternzeit und Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternteilzeit erhalten Sie unserem Ratgeber. Teilzeitarbeit während der Elternzeit Erwerbstätigkeit während der Elternzeit ist in drei Varianten möglich: als Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber, als Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber, als Teilzeitarbeit mit selbstständiger Tätigkeit. die Tätigkeit darf 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten Voraussetzungen: Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer; das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate; vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens drei Monate zwischen 15 und 30 Stunden verringert werden; dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und der Anspruch wurde dem Arbeitgeber 8 Wochen oder, wenn die Verringerung unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt. Antrag auf Teilzeitarbeit nach der Elternzeit und Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternteilzeit erhalten Sie unserem Ratgeber. Anspruch auf Teilzeitarbeit nach Elternzeit Teilzeitarbeit nach Elternurlaub Abmahnung vom Arbeitgeber, Änderungskündigung, Fristen, Abfindung Anspruch auf Abfindung nach Kündigung Anspruch auf Sonderurlaub Anspruch auf Teilzeitarbeit nach und während Elternzeit Urlaubsgeld Weihnachtsgeld  450 Euro Jobber Anspruch auf Weihnachtsgeld und Rückzahlung Urlaubsgeld, gesetzlicher Anspruch Arbeiten an Feiertagen, Samstag und Wochenende Arbeitslosengeld, wenn der Lohn nicht gezahlt wird Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag Zahlungsverzug, Arbeitgeber Arbeitszeit Fahrtzeit Berechnung Betriebszugehörigkeit Betriebliche Übung, Weihnachtsgeld Kündigung bei Betriebsübernahme, Bezahlung bei Rufbereitschaft Bezahlung  Sonntage, Feiertage Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit Bezahlung von Überstunden Entfernungspauschale 2012 Klage wegen rückständigem Lohn 450 Euro Job Krankenversicherung Krankmeldung an Arbeitgeber Kündigung während Ausbildung Kündigung Arbeitsvertrag schriftlich Kündigung vor Arbeitsbeginn Kündigung während Krankheit Kündigung Arbeitsvertrag schiftlich und Zugang Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder Kündigungsschutzklage einreichen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Mobbing am Arbeitsplatz Nutzung Dienstwagen Pflicht zu Überstunden Probezeit, Kündigung Prokura, Handlungsvollmacht, Einzelprokura, Vollmacht, Widerruf Rauchverbot am Arbeitsplatz Recht auf Einsicht in Personalakte Rücknahme einer Kündigung Rückzahlung von Weiterbildungskosten schriftlicher Arbeitsvertrag Arbeitsrecht Schwangerschaftsvertretung, Arbeitsvertrag Sonntagsarbeit Bezahlung Feiertage Sozialauswahl bei Kündigungen Sperrzeit bei  Aufhebungsvertrag Stundung Lohn, Gehaltsverzicht schriftlicher Arbeitsvertrag Urlaubs und Weihnachtsgeld für 450 Euro Kräfte AG kann Urlaubsgenehmigung, zurückziehen Lohnzahlung Verjährung Verlängerung nach Probezeit Vertragsstrafe wegen Kündigungsfrist Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der  Kündigungsfrist Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag Zeitarbeit, Zeitarbeiter Anspruch gleicher Lohn Zeitarbeitsvertrag Verlängerung mit den Neuregelungen 2012 Inhalt und Preis anzeigen! 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