Kündigung vor Arbeitsbeginn
Ein Arbeitsverhältnis kann nach Vertragsabschluss, aber vor Arbeitsbeginn gekündigt
werden, es sei denn, die Vertragsparteien haben im Arbeitsvertrag eine abweichende
Vereinbarung getroffen. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung ist eine
Kündigungsmöglichkeit gegeben.
Die Frage, wann die Kündigungsfrist bei einer Kündigung zu laufen beginnt, ob mit Zugang
der Kündigungserklärung oder erst mit dem Tag des Arbeitsbeginns, wird von der
Rechtsprechung nicht einheitlich gesehen. Fehlt eine vertragliche Regelung kommt es auf
die Umstände des Einzelfalls an. Es kommt darauf an, ob die Parteien eine
Mindestbeschäftigung gewollt haben.
Fehlt es an Indizien dafür, dass der Arbeitgeber ein besonderes Interesse daran hat, den
Mitarbeiter eventuell auch nur für wenige Wochen zu beschäftigen, so beginnt die
Kündigungsfrist bereits mit Zugang der Kündigung. Das gilt dann, wenn der Arbeitsvertrag
nur die gesetzlichen Kündigungsfristen enthält.
Kündigung vor Dienstantritt, mit Beginn der Kündigungsfrist ab Zugang der
Kündigungserklärung möglich.
Sind im Arbeitsvertrag keine ausdrücklichen Regelungen enthalten, oder ist nicht
wenigstens ein erkennbarer Hinweis vorhanden, so ist die Kündigung vor Dienstantritt, mit
Beginn der Kündigungsfrist ab Zugang der Kündigungserklärung möglich.
Die Kündigungsfrist beginnt nicht erst mit vertraglichem Beginn des Arbeitsverhältnisses zu
laufen. Bundesarbeitsgericht Az. 2 AZR 324/03
Ob eine Kündigung bereits vor Arbeitsbeginn möglich ist, hängt in erster Linie von der
Ausgestaltung des Arbeitsvertrages ab. Möglich ist es, vertraglich eine Kündigung vor
Arbeitsbeginn auszuschließen.
Fehlt es an einer entsprechenden Regelung, wird eine Kündigung vor Arbeitsbeginn als
zulässig angesehen. Ist die vorzeitige Kündigung ausgeschlossen und kündigt der
Arbeitnehmer trotzdem, so ist die Kündigung unwirksam. Tritt er trotz der unwirksamen
Kündigung die Arbeit nicht an, dann verhält sich der Arbeitnehmer vertragswidrig und macht
sich in jedem Fall schadensersatzpflichtig.
Die Kündigung kann auch schon vor Arbeits- bzw. Dienstantritt erklärt werden, sofern
zwischen den Parteien keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche
Vereinbarung kann auch stillschweigend geschlossen sein - zum Beispiel, wenn der
Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer vor Abschluss des Arbeitsvertrages herangetreten ist
und ihn zur Aufgabe seines bisherigen Arbeitsverhältnisses veranlasste. Ein
Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist oder bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes vor dem vereinbarten Anfangsbeginn gekündigt werden, wenn die
Vertragsparteien das nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluss
einer Kündigung nicht aus den Umständen ergibt.
Ob eine Kündigung bereits vor Arbeitsbeginn möglich ist, hängt vom Arbeitsvertrag ab.
Möglich ist es, vertraglich eine Kündigung vor Arbeitsbeginn auszuschließen. Fehlt es an
einer Regelung, wird eine Kündigung vor Dienstbeginn als zulässig angesehen. Eine
Kündigung vor dem vereinbarten Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme ist für beide Seiten
möglich, soweit das im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Wenn eine
solche Regelung im Arbeitsvertrag nicht enthalten ist, ist eine entsprechende Kündigung
vor Arbeitsantritt zulässig.
Kündigung vor Arbeitsbeginn
“Sind im Arbeitsvertrag keine Regelungen enthalten, dann ist die Kündigung vor
Dienstantritt, mit Beginn der Kündigungsfrist ab Zugang der Kündigungserklärung möglich.
Die Kündigungsfrist beginnt dann nicht erst mit vertraglichem Beginn des
Arbeitsverhältnisses zu laufen. BAG, Urteil Az.: 2 AZR 324/03”
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