Kündigung vor Arbeitsbeginn Ein Arbeitsverhältnis kann nach Vertragsabschluss, aber vor Arbeitsbeginn gekündigt werden, es sei denn, die Vertragsparteien haben im Arbeitsvertrag eine abweichende Vereinbarung getroffen. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung ist eine Kündigungsmöglichkeit gegeben. Die Frage, wann die Kündigungsfrist bei einer Kündigung zu laufen beginnt, ob mit Zugang der Kündigungserklärung oder erst mit dem Tag des Arbeitsbeginns, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich gesehen. Fehlt eine vertragliche Regelung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Es kommt darauf an, ob die Parteien eine Mindestbeschäftigung gewollt haben. Fehlt es an Indizien dafür, dass der Arbeitgeber ein besonderes Interesse daran hat, den Mitarbeiter eventuell auch nur für wenige Wochen zu beschäftigen, so beginnt die Kündigungsfrist bereits mit Zugang der Kündigung. Das gilt dann, wenn der Arbeitsvertrag nur die gesetzlichen Kündigungsfristen enthält. Kündigung vor Dienstantritt, mit Beginn der Kündigungsfrist ab Zugang der Kündigungserklärung möglich. Sind im Arbeitsvertrag keine ausdrücklichen Regelungen enthalten, oder ist nicht wenigstens  ein erkennbarer Hinweis vorhanden, so ist die Kündigung vor Dienstantritt, mit Beginn der Kündigungsfrist ab Zugang der Kündigungserklärung möglich. Die Kündigungsfrist beginnt nicht erst mit vertraglichem Beginn des Arbeitsverhältnisses zu laufen. Bundesarbeitsgericht Az. 2 AZR 324/03   Ob eine Kündigung bereits vor Arbeitsbeginn möglich ist, hängt in erster Linie von der Ausgestaltung des Arbeitsvertrages ab. Möglich ist es, vertraglich eine Kündigung vor Arbeitsbeginn auszuschließen. Fehlt es an einer entsprechenden Regelung, wird eine Kündigung vor Arbeitsbeginn als zulässig angesehen. Ist die vorzeitige Kündigung ausgeschlossen und kündigt der Arbeitnehmer trotzdem, so ist die Kündigung unwirksam. Tritt er trotz der unwirksamen Kündigung die Arbeit nicht an, dann verhält sich der Arbeitnehmer vertragswidrig und macht sich in jedem Fall schadensersatzpflichtig. Die Kündigung kann auch schon vor Arbeits- bzw. Dienstantritt erklärt werden, sofern zwischen den Parteien keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung kann auch stillschweigend geschlossen sein - zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer vor Abschluss des Arbeitsvertrages herangetreten ist und ihn zur Aufgabe seines bisherigen Arbeitsverhältnisses veranlasste. Ein Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vor dem vereinbarten Anfangsbeginn gekündigt werden, wenn die Vertragsparteien das nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluss einer Kündigung nicht aus den Umständen ergibt. Ob eine Kündigung bereits vor Arbeitsbeginn möglich ist, hängt vom  Arbeitsvertrag ab. Möglich ist es, vertraglich eine Kündigung vor Arbeitsbeginn auszuschließen. Fehlt es an einer  Regelung, wird eine Kündigung vor Dienstbeginn als zulässig angesehen. Eine Kündigung vor dem vereinbarten Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme ist für beide Seiten möglich, soweit das im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Wenn eine solche Regelung im Arbeitsvertrag nicht enthalten ist,  ist eine entsprechende Kündigung vor Arbeitsantritt zulässig. Kündigung vor Arbeitsbeginn “Sind im Arbeitsvertrag keine  Regelungen enthalten, dann ist die Kündigung vor Dienstantritt,  mit Beginn der Kündigungsfrist ab Zugang der Kündigungserklärung möglich.  Die Kündigungsfrist beginnt dann nicht erst mit vertraglichem Beginn des Arbeitsverhältnisses zu laufen. BAG, Urteil  Az.: 2 AZR 324/03” Kündigung vor Arbeitsbeginn, vor Beginn des Arbeitsverhältnis, Kündigungsmöglichkeit, Arbeitsvertrag Abmahnung vom Arbeitgeber, Änderungskündigung, Fristen, Abfindung Anspruch auf Abfindung nach Kündigung Anspruch auf Sonderurlaub Anspruch auf Teilzeitarbeit nach und während Elternzeit Urlaubsgeld Weihnachtsgeld  450 Euro Jobber Anspruch auf Weihnachtsgeld und Rückzahlung Urlaubsgeld, gesetzlicher Anspruch Arbeiten an Feiertagen, Samstag und Wochenende Arbeitslosengeld, wenn der Lohn nicht gezahlt wird Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag Zahlungsverzug, Arbeitgeber Arbeitszeit Fahrtzeit Berechnung Betriebszugehörigkeit Betriebliche Übung, Weihnachtsgeld Kündigung bei Betriebsübernahme, Bezahlung bei Rufbereitschaft Bezahlung  Sonntage, Feiertage Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit Bezahlung von Überstunden Entfernungspauschale 2012 Klage wegen rückständigem Lohn 450 Euro Job Krankenversicherung Krankmeldung an Arbeitgeber Kündigung während Ausbildung Kündigung Arbeitsvertrag schriftlich Kündigung vor Arbeitsbeginn Kündigung während Krankheit Kündigung Arbeitsvertrag schiftlich und Zugang Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder Kündigungsschutzklage einreichen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Mobbing am Arbeitsplatz Nutzung Dienstwagen Pflicht zu Überstunden Probezeit, Kündigung Prokura, Handlungsvollmacht, Einzelprokura, Vollmacht, Widerruf Rauchverbot am Arbeitsplatz Recht auf Einsicht in Personalakte Rücknahme einer Kündigung Rückzahlung von Weiterbildungskosten schriftlicher Arbeitsvertrag Arbeitsrecht Schwangerschaftsvertretung, Arbeitsvertrag Sonntagsarbeit Bezahlung Feiertage Sozialauswahl bei Kündigungen Sperrzeit bei  Aufhebungsvertrag Stundung Lohn, Gehaltsverzicht schriftlicher Arbeitsvertrag Urlaubs und Weihnachtsgeld für 450 Euro Kräfte AG kann Urlaubsgenehmigung, zurückziehen Lohnzahlung Verjährung Verlängerung nach Probezeit Vertragsstrafe wegen Kündigungsfrist Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der  Kündigungsfrist Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag Zeitarbeit, Zeitarbeiter Anspruch gleicher Lohn Zeitarbeitsvertrag Verlängerung mit den Neuregelungen 2012 Inhalt und Preis anzeigen! 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