Ein besonderer Kündigungsschutz besteht bei Kandidatur für den Betriebsrat, wenn man
nicht gewählt wurde, ein halbes Jahr nach erfolgter Wahl (§ 15 Abs.3 S.2 KSchG).
Für Mitglieder des Wahlvorstands ein halbes Jahr nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(§ 15 Abs.3 S.2 KSchG). Bei Betriebsratsmitgliedern besteht dieser besondere
Kündigungsschutz für die gesamte Amtszeit mit einer Nachwirkung (bei Ausscheiden aus
dem Amt) für ein Jahr (§ 15 Abs.1 S.2 KSchG).
Auch Ersatzmitglieder genießen, bei Ausübung des Amtes, diesen Schutz.
Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt noch ein
Jahr nach Beendigung der Amtszeit. Während dieses Zeitraums ist nur eine
außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Nach dem
Betriebsverfassungsgesetz (§ 102 BetrVG) ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu
hören.
Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrates ist unwirksam! Die
Anhörungsobliegenheit gilt für die ordentliche Kündigung, die außerordentliche Kündigung
und die Änderungskündigung, nicht jedoch für andere Beendigungstatbestände (z. B.
Anfechtung des Arbeitsvertrages).
Das KSchG gilt für Arbeitnehmer, d.h. für Arbeiter und Angestellte. Freie Mitarbeiter bzw.
Personen, die als Selbständige für den Betrieb arbeiten, werden nicht geschützt. Auch
Mitglieder des Organs einer juristischen Person, also zum Beispiel der Vorstand einer
Aktiengesellschaft oder der Geschäftsführer einer GmbH, sind vom allgemeinen
Kündigungsschutz ausgenommen. Das gleiche gilt für vertretungsberechtige Gesellschafter
einer Personengesellschaft, also zum Beispiel einer OHG.
Gemäß § 15 KSchG genießen die Mitglieder Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend-
und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats einen
besonderen Kündigungsschutz, damit sie ihre Aufgaben frei und unabhängig ausüben
können, ohne ständig ihre Entlassung befürchten zu müssen. Der Betriebsrat ist vor jeder
Kündigung zu hören.
Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des
Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Betriebsratsmitglieder unterliegen
nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einem besonderen Schutz vor Entlassungen.
Gemäß Paragraph 15 des Gesetzes darf ein Betriebsratsmitglied nämlich während seiner
Amtszeit nur aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden.
Urteil:
“Ein Arbeitnehmer zwar grundsätzlich bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung
keinen Anspruch auf eine Beförderung bei der betriebsbedingten Kündigung eines
Betriebsratsmitglieds aufgrund der Schließung einer Abteilung gilt das aber nicht. Hier ist
entscheidend, ob das Betriebsratsmitglied wegen seiner fachlichen Qualifikation tatsächlich
in der Lage ist, den Arbeitsplatz zu besetzen.
Da das Betriebsratsmitglied im Streitfall diese Fähigkeiten hat, ist die Kündigung wegen
einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einer anderen Abteilung unwirksam. LAG
Rheinland-Pfalz, Az.: 1 Sa 914/06”
Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder
Abmahnung vom Arbeitgeber,
Änderungskündigung, Fristen, Abfindung
Anspruch auf Abfindung nach Kündigung
Anspruch auf Sonderurlaub
Anspruch auf Teilzeitarbeit nach und während
Elternzeit
Urlaubsgeld Weihnachtsgeld 450 Euro Jobber
Anspruch auf Weihnachtsgeld und Rückzahlung
Urlaubsgeld, gesetzlicher Anspruch
Arbeiten an Feiertagen, Samstag und
Wochenende
Arbeitslosengeld, wenn der Lohn nicht gezahlt
wird
Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag
Zahlungsverzug, Arbeitgeber
Arbeitszeit Fahrtzeit
Berechnung Betriebszugehörigkeit
Betriebliche Übung, Weihnachtsgeld
Kündigung bei Betriebsübernahme,
Bezahlung bei Rufbereitschaft
Bezahlung Sonntage, Feiertage
Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit
Bezahlung von Überstunden
Entfernungspauschale 2012
Klage wegen rückständigem Lohn
450 Euro Job Krankenversicherung
Krankmeldung an Arbeitgeber
Kündigung während Ausbildung
Kündigung Arbeitsvertrag schriftlich
Kündigung vor Arbeitsbeginn
Kündigung während Krankheit
Kündigung Arbeitsvertrag schiftlich und Zugang
Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder
Kündigungsschutzklage einreichen
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Mobbing am Arbeitsplatz
Nutzung Dienstwagen
Pflicht zu Überstunden
Probezeit, Kündigung
Prokura, Handlungsvollmacht, Einzelprokura,
Vollmacht, Widerruf
Rauchverbot am Arbeitsplatz
Recht auf Einsicht in Personalakte
Rücknahme einer Kündigung
Rückzahlung von Weiterbildungskosten
schriftlicher Arbeitsvertrag Arbeitsrecht
Schwangerschaftsvertretung, Arbeitsvertrag
Sonntagsarbeit Bezahlung Feiertage
Sozialauswahl bei Kündigungen
Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag
Stundung Lohn, Gehaltsverzicht
schriftlicher Arbeitsvertrag
Urlaubs und Weihnachtsgeld für 450 Euro Kräfte
AG kann Urlaubsgenehmigung, zurückziehen
Lohnzahlung Verjährung
Verlängerung nach Probezeit
Vertragsstrafe wegen Kündigungsfrist
Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der
Kündigungsfrist
Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag
Zeitarbeit, Zeitarbeiter Anspruch gleicher Lohn
Zeitarbeitsvertrag Verlängerung
mit den Neuregelungen 2012
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