Ein besonderer Kündigungsschutz besteht bei Kandidatur für den Betriebsrat, wenn man nicht gewählt wurde, ein halbes Jahr nach erfolgter Wahl (§ 15 Abs.3 S.2 KSchG). Für Mitglieder des Wahlvorstands ein halbes Jahr nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 15 Abs.3 S.2 KSchG). Bei Betriebsratsmitgliedern besteht dieser besondere Kündigungsschutz für die gesamte Amtszeit mit einer Nachwirkung  (bei Ausscheiden aus dem Amt) für ein Jahr (§ 15 Abs.1 S.2 KSchG). Auch Ersatzmitglieder genießen, bei Ausübung des Amtes, diesen Schutz. Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt noch ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit. Während dieses Zeitraums ist nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 102 BetrVG) ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrates ist unwirksam! Die Anhörungsobliegenheit gilt für die ordentliche Kündigung, die außerordentliche Kündigung und die Änderungskündigung, nicht jedoch für andere Beendigungstatbestände (z. B. Anfechtung des Arbeitsvertrages). Das KSchG gilt für Arbeitnehmer, d.h. für Arbeiter und Angestellte. Freie Mitarbeiter bzw. Personen, die als Selbständige für den Betrieb arbeiten, werden nicht geschützt. Auch Mitglieder des Organs einer juristischen Person, also zum Beispiel der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder der Geschäftsführer einer GmbH, sind vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen. Das gleiche gilt für vertretungsberechtige Gesellschafter einer Personengesellschaft, also zum Beispiel einer OHG. Gemäß § 15 KSchG genießen die Mitglieder Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats einen besonderen Kündigungsschutz, damit sie ihre Aufgaben frei und unabhängig ausüben können, ohne ständig ihre Entlassung befürchten zu müssen. Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Betriebsratsmitglieder unterliegen nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einem besonderen Schutz vor Entlassungen. Gemäß Paragraph 15 des Gesetzes darf ein Betriebsratsmitglied nämlich während seiner Amtszeit nur aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Urteil: “Ein Arbeitnehmer zwar grundsätzlich bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung keinen Anspruch auf eine Beförderung bei der betriebsbedingten Kündigung eines Betriebsratsmitglieds aufgrund der Schließung einer Abteilung gilt das aber nicht. Hier ist entscheidend, ob das Betriebsratsmitglied wegen seiner fachlichen Qualifikation tatsächlich in der Lage ist, den Arbeitsplatz zu besetzen. Da das Betriebsratsmitglied im Streitfall diese Fähigkeiten hat, ist die Kündigung wegen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einer anderen Abteilung unwirksam. LAG Rheinland-Pfalz,  Az.: 1 Sa 914/06” Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder Abmahnung vom Arbeitgeber, Änderungskündigung, Fristen, Abfindung Anspruch auf Abfindung nach Kündigung Anspruch auf Sonderurlaub Anspruch auf Teilzeitarbeit nach und während Elternzeit Urlaubsgeld Weihnachtsgeld  450 Euro Jobber Anspruch auf Weihnachtsgeld und Rückzahlung Urlaubsgeld, gesetzlicher Anspruch Arbeiten an Feiertagen, Samstag und Wochenende Arbeitslosengeld, wenn der Lohn nicht gezahlt wird Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag Zahlungsverzug, Arbeitgeber Arbeitszeit Fahrtzeit Berechnung Betriebszugehörigkeit Betriebliche Übung, Weihnachtsgeld Kündigung bei Betriebsübernahme, Bezahlung bei Rufbereitschaft Bezahlung  Sonntage, Feiertage Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit Bezahlung von Überstunden Entfernungspauschale 2012 Klage wegen rückständigem Lohn 450 Euro Job Krankenversicherung Krankmeldung an Arbeitgeber Kündigung während Ausbildung Kündigung Arbeitsvertrag schriftlich Kündigung vor Arbeitsbeginn Kündigung während Krankheit Kündigung Arbeitsvertrag schiftlich und Zugang Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder Kündigungsschutzklage einreichen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Mobbing am Arbeitsplatz Nutzung Dienstwagen Pflicht zu Überstunden Probezeit, Kündigung Prokura, Handlungsvollmacht, Einzelprokura, Vollmacht, Widerruf Rauchverbot am Arbeitsplatz Recht auf Einsicht in Personalakte Rücknahme einer Kündigung Rückzahlung von Weiterbildungskosten schriftlicher Arbeitsvertrag Arbeitsrecht Schwangerschaftsvertretung, Arbeitsvertrag Sonntagsarbeit Bezahlung Feiertage Sozialauswahl bei Kündigungen Sperrzeit bei  Aufhebungsvertrag Stundung Lohn, Gehaltsverzicht schriftlicher Arbeitsvertrag Urlaubs und Weihnachtsgeld für 450 Euro Kräfte AG kann Urlaubsgenehmigung, zurückziehen Lohnzahlung Verjährung Verlängerung nach Probezeit Vertragsstrafe wegen Kündigungsfrist Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der  Kündigungsfrist Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag Zeitarbeit, Zeitarbeiter Anspruch gleicher Lohn Zeitarbeitsvertrag Verlängerung mit den Neuregelungen 2012 Inhalt und Preis anzeigen! 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