Mobbing am Arbeitsplatz
Die Kündigung des Arbeitsvertrages kann der Arbeitgeber aber auch der Arbeitnehmer
vornehmen. Sie kann als Beendigungskündigung oder als Änderungskündigung ausgesprochen
werden. Die ordentliche Kündigung muss unter Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen oder
tarifvertraglichen Kündigungsfristen erfolgen.
Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses besteht nach § 623 BGB ein Schriftformerfordernis.
“Neue Pfändungstabelle seit 01.07.2011
Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2011. Der Grundfreibetrag von 985,15 EUR.
wurde auf EUR 1.028,87 erhöht. Ebenso wirkt sich die Steigerung auf den Pfändungsfreibetrag
bzgl. weiterer Personen aus.”
„Wer am Ostersonntag arbeitet, hat keinen Anspruch auf Feiertagszuschlag. Das hat das
Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden. Die Begründung lautete, dass der
Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist.“
Arbeitsvertrag Kündigungsfristen
§ 622 BGB Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnissen
-1 Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer
Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
-2 Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das
Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 1.zwei Jahre bestanden hat, einen Monat
zum Ende eines Kalendermonats; 2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines
Kalendermonats;
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats;
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats;
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats;
6. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats;
7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats,
Ausnahmsweise muss aber der Arbeitnehmer die Kündigungsfristen nicht einhalten, wenn ein
wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt und ihm die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfristen nicht zuzumuten ist.
Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn sich der Arbeitgeber mit der Zahlung des
Lohnes in einem großen Zahlungsrückstand (mindestens zwei Monatsgehälter) befindet und der
Arbeitnehmer den Arbeitgeber schon abgemahnt hat.
Voraussetzung für den Verzug des Arbeitgebers mit der Zahlung von Lohn, Gehalt, Ausbildungsvergütung ist folgendes: Der Zahlungsanspruch muss fällig sein.
Fälligkeit heißt, dass die Zahlung der Vergütung rechtlich verlangt werden kann. Wann der Anspruch auf die Vergütung fällig wird, ist gesetzlich geregelt "§ 614
Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten.
Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten."Danach ist der Arbeitnehmer
vorleistungspflichtig. Erst muss erst arbeiten, danach muss der Arbeitgeber den Lohn zahlen. Wenn im Arbeitsvertrag eine bestimmte Monatsvergütung vereinbart
ist, dann muss der Arbeitgeber auch erst nach dem Ablauf des jeweiligen Monats, also am ersten Tag des folgenden Monats zahlen. Im Arbeitsvertrag kann eine
von § 614 BGB abweichende Regelung über die Fälligkeit der Vergütung enthalten sein.
Es ist oft so, dass die Vergütung gemäß Arbeits- oder Tarifvertrag zum Beispiel bis zum 15. Kalendertag des laufenden Monats, am Monatsletzten oder am 10.
Arbeitstag des folgenden Monats gezahlt werden muss. Dann gilt die arbeitsvertragliche oder tarifliche Regelung.
1. Was ist ein Midijob? So wird eine Beschäftigung genannt, bei der mehr als im Minijob (450 Euro) aber weniger als 800 Euro hinzuverdient werden kann. Dafür
gelten dann geringere Sozialabgaben.
2. Neue Arbeitszeiten: Die Arbeitszeitregelung fällt unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann Änderungen der Arbeitszeit vornehmen und
auch Schichtregelungen ändern. Eine Ausnahme gilt, wenn feste Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag geregelt sind. Dann können neue Arbeitszeiten geg. nur durch eine
Änderungskündigung durchgesetzt werden.
3. Geschenke von Kunden. Mitarbeiter dürfen Geschenke von Kunden annehmen, wenn das nicht im Arbeitsvertrag verboten wurde. In erster Linie ist es dann
verboten, wenn die Geschenke als Schmiergeld gedacht sind.
4. Arbeitsentgelt ist bei Zeitarbeit der Stundenlohn, bei Schichtarbeit der Schichtlohn und bei Akkordarbeit der Akkordverdienst.
5. Auch während einer Krankschreibung kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden. Die Kündigungsfristen richten sich nach dem Arbeitsvertrag.
6. Für alle Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Betriebsrates gilt besonderer Kündigungsschutz nachwirkend für ein Jahr nach Ablauf der Amtszeit.
7. Der Arbeitgeber ist nach dem Nachweisgesetz verpflichtet, dem Arbeitnehmer die wesentlichen Bestandteile des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
8. Der Beweis für eine streitige Lohnvereinbarung kann dann schon als geführt angesehen werden, wenn sie aufgrund von Indizien logisch erscheint.
9. Auch für eine vorzeitige Kündigung gelten die üblichen Kündigungsfristen. Diese beginnen dann schon vor Stellenantritt zu laufen.
10. Wichtig ist bei einer schriftlichen Kündigung, dass man sie durch Einschreiben mit Rückantwort verschickt. Schon aus Beweisgründen.
11. Fahrzeiten, wie Fahrten zum Arbeitsplatz sind keine Arbeitszeiten. Auch die Pausen oder Umkleidezeiten sind keine Arbeitszeit.
12. Es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Überstunden stets zu vergüten sind, wenn die Möglichkeit des Abbummelns besteht. Genaueres ist dem
Arbeitsvertrag zu entnehmen.
13. Prokura ist die Vertretung für das Unternehmen, sie umfasst alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Rechtsgeschäfte im Handelsgewerbe. Der Prokurist
zeichnet mit ppa/pp (= per procura).
11. Eine außerordentliche Kündigung zeichnet sich dadurch aus, dass der Kündigende die Kündigungsfristen nicht einhält.
12. Bereitschaftsdienste in deutschen Krankenhäusern und Pflegediensteinrichtungen zählen zur Arbeitszeit.
14. Hat der Arbeitgeber eine Abmahnung ausgesprochen, kann er genau wegen des gleichen Vorfalls nicht mehr kündigen.
15. Ein befristeter Arbeitsvertrag ist dann zulässig, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt.
16. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag bedarf immer der Schriftform! Kündigungsfristen aus dem Arbeitsvertrag müssen dann
nicht eingehalten werden.
17. Eine Personalakte ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben per Gesetz und es bestehen keine Regeln über Form und Inhalt.
18. Während des Mutterschutzes/Beschäftigungsverbotes bzw. während der Elternzeit darf der Arbeitgeber nicht beschäftigen. Sobald das Beschäftigungsverbot
bzw. die Elternzeit endet, hat man wieder Anspruch darauf, beschäftigt zu werden.
19. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis.
20. Verstößt der Arbeitnehmer gegen das Wettbewerbsverbot, ist er dem Arbeitgeber
schadensersatzpflichtig. Unter Umständen kann auch eine außerordentliche Kündigung des
Arbeitnehmers gerechtfertigt sein.
21. Ein Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung! Im Gegensatz zur Kündigung kündigt beim
Aufhebungsvertrag nicht eine Partei der anderen. Beim Aufhebungsvertrag lösen beispielsweise Azubi
und Ausbilder das Ausbildungsverhältnis in gegenseitigem Einständnis auf.
22. Das Kündigungsschutzgesetz enthält Vorschriften, die den Arbeitnehmer bei einer
Änderungskündigung des Arbeitgebers schützen sollen.
23. Überstunden darf ein Arbeitnehmer nur dann verweigern, wenn das im Arbeitsvertrag geregelt ist.
24. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage, muss der Arbeitnehmer ein Attest über das
Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am vierten Tag der
Arbeitsunfähigkeit vorlegen.
25. Nach deutschem Recht steht die Krankheit einer Kündigung nicht im Wege. Entgegen einer weit
verbreiteten Meinung darf ein Arbeitgeber auch während einer Erkrankung das Arbeitsverhältnis
beenden. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind jedoch trotzdem einzuhalten.
26. Nicht in allen Fällen des Zahlungsverzuges ist ein Zurückbehaltungsrecht zulässig. Ist der
Gehaltsrückstand im Verhältnis nur gering oder nur vorübergehend, so berechtigt das den
Arbeitnehmer im allgemeinen noch nicht, seine Arbeitsleistung zu verweigern.
27. Dem Arbeitnehmer steht ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung gemäß § 273 Abs.1
BGB aber zu, wenn der Arbeitgeber die ihn treffende Pflicht zur Gewährleistung der Sicherheit am
Arbeitsplatz nicht einhält.
28. Ein Anspruch auf eine Sonderzahlung, kann nur durch Kündigung oder vertragliche Abreden unter
Vorbehalt gestellt, verschlechtert oder beseitigt werden.
29. Die wichtigste Regelung für den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer ist § 613 a Abs.
4 BGB. Diese Regelung verbietet ausdrücklich eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs (oder
Teilbetriebsübergangs).
31. Rauchverbote können zu erheblichen Einsparungen an Reinigungskosten (weggeworfene
Kippen, aber auch Verschmutzung durch den Rauch und die Asche) und Reparaturen
(Glimmschäden an Gebäudeteilen oder Einrichtungsgegenständen) führen
Arbeitet ein Arbeitnehmer nicht an allen Werktagen in der Woche so muss der Urlaubsanspruch von
Werktagen auf Arbeitstage umgerechnet werden.
33. Bei Wohnungswechsel oder Hochzeit hat ein Arbeitnehmer nicht grundsätzlich Anspruch auf
Sonderurlaub es kommt aber darauf an, was im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag dazu steht....
34. Der Urlaub kann immer nur in dem Kalenderjahr, in dem er entstanden ist, gewährt und
genommen werden. Nimmt der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht bis zum 31.12., verfällt er ersatzlos.
35. Das Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers. Meistens wird es im
November ausgezahlt, meistens in der Höhe eines Monatsgehaltes.
36. Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen
durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den bestimmten Höchstarbeitszeiten und
Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.
37. Trotz des Wettbewerbsverbots muss dem Arbeitnehmer seine berufliche Bewegungsfreiheit
verbleiben. Zu weit gefasste Verbote, die jede Konkurrenztätigkeit verbieten, egal ob als
Selbstständiger oder Angestellter, sind für den Arbeitnehmer nicht verbindlich, wenn sie ihn
unangemessen benachteiligen.
38. Bei einer vorgeschalteten Probezeit handelt es sich um ein normales Arbeitsverhältnis.
39. Die Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht für Fortbildungskosten, die den Arbeitnehmer für fünf
Jahre bindet, ist als unangemessene Benachteiligung ist unwirksam.
Bei einer Abfindung handelt es sich um eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Sie hat
darum nichts mit dem früheren Verdienst zu tun.
“Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist insgesamt unwirksam, wenn nur ein Teil der Befristung
gerechtfertigt ist. Landesarbeitsgericht Hamm.” “Der Widerspruch eines Arbeitnehmers gegen den
Betriebsübergang stellt nicht immer einen sperrzeitrelevanten Sachverhalt dar. Bundessozialgericht
entscheiden.” .....
“Tarifliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit Nach § 622 Abs. 4
BGB kann durch Tarifvertrag von den gesetzlichen Regelungen der Kündigungsfristen in § 622 Abs.
2 BGB abgewichen werden. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, für Arbeitnehmer mit
längerer Beschäftigungsdauer verlängerte Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag vorzusehen.”
Arbeitsvertrag, Kündigungsfristen, Kündigung, Lohnzahlung Feiertrágen
Arbeitsvertrag, Kündigungsfristen, Kündigung, Lohnzahlung Feiertrágen
Abmahnung vom Arbeitgeber,
Änderungskündigung, Fristen, Abfindung
Anspruch auf Abfindung nach Kündigung
Anspruch auf Sonderurlaub
Anspruch auf Teilzeitarbeit nach und während
Elternzeit
Urlaubsgeld Weihnachtsgeld 450 Euro Jobber
Anspruch auf Weihnachtsgeld und Rückzahlung
Urlaubsgeld, gesetzlicher Anspruch
Arbeiten an Feiertagen, Samstag und
Wochenende
Arbeitslosengeld, wenn der Lohn nicht gezahlt
wird
Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag
Zahlungsverzug, Arbeitgeber
Arbeitszeit Fahrtzeit
Berechnung Betriebszugehörigkeit
Betriebliche Übung, Weihnachtsgeld
Kündigung bei Betriebsübernahme,
Bezahlung bei Rufbereitschaft
Bezahlung Sonntage, Feiertage
Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit
Bezahlung von Überstunden
Entfernungspauschale 2012
Klage wegen rückständigem Lohn
450 Euro Job Krankenversicherung
Krankmeldung an Arbeitgeber
Kündigung während Ausbildung
Kündigung Arbeitsvertrag schriftlich
Kündigung vor Arbeitsbeginn
Kündigung während Krankheit
Kündigung Arbeitsvertrag schiftlich und Zugang
Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder
Kündigungsschutzklage einreichen
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Mobbing am Arbeitsplatz
Dienstwagen, Unfall Haftung
Pflicht zu Überstunden
Probezeit, Kündigung
Prokura, Handlungsvollmacht, Einzelprokura,
Vollmacht, Widerruf
Rauchverbot am Arbeitsplatz
Recht auf Einsicht in Personalakte
Rücknahme einer Kündigung
Rückzahlung von Weiterbildungskosten
schriftlicher Arbeitsvertrag Arbeitsrecht
Schwangerschaftsvertretung, Arbeitsvertrag
Sonntagsarbeit Bezahlung Feiertage
Sozialauswahl bei Kündigungen
Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag
Stundung Lohn, Gehaltsverzicht
schriftlicher Arbeitsvertrag
Urlaubs und Weihnachtsgeld für 450 Euro Kräfte
AG kann Urlaubsgenehmigung, zurückziehen
Lohnzahlung Verjährung
Verlängerung nach Probezeit
Vertragsstrafe wegen Kündigungsfrist
Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der
Kündigungsfrist
Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag
Zeitarbeit, Zeitarbeiter Anspruch gleicher Lohn
Zeitarbeitsvertrag Verlängerung
Arbeitsvertrag Kündigungsfristen
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