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Diese Broschüre können Sie auf Ihrem Bildschirm lesen. (PDF oder Word Format) Mit Mausklick gelangen Sie durch die übersichtlich gegliederten Themen. Broschüre Arbeitsrecht!  (126 Seiten) Stand 2010

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Folgende Formulare sind in der Broschüre Arbeitsrecht ebenfalls enthalten:
 
- Arbeitgeberkündigung, Arbeitnehmerkündigung,  Arbeitsvertrag
- Arbeitnehmer u Angestellte, Anstellungsvertrag, Abmahnung durch Arbeitgeber
- Arbeitszeugnis,  Aufhebungsvertrag, 
- Beratungsvertrag,  Bewerbung, 
- Bitte um Zeugnis, Aufforderung Berichtigung Zeugnis
- Arbeitsvertrag 400 Euro, Arbeitsvertrag für Familienangehörige
- Berechnungsprogramm Kurzarbeitergeld
- Bestätigung Aushilfskraft (keine andere Tätigkeit)
-  Checkliste Fragen im Einstellungsgespräch für AG
- Dozentenvertrag
- Einladung Vorstellungsgespräch
- Gegendarstellung Abmahnung
- Gesellschaftsvertrag- Gründung, Gesellschaftsvertrag. GBR Gründung
- Gesellschaftsvertrag , Kommanditgesellschaft
- Geheimhaltungsvereinbarung
- Handelsvertretervertrag
- Kündigungsschutzklage, Lohnzahlungsklage
- Konferenzprotokoll
- Maklervertrag, Mahnung Lohn
- Modelvertrag
- Urlaubsbescheinigung, 
- Widerspruch AG,
- Pfändungstabelle
- Vertrag für feie Mitarbeiter
- Subunternehmervertrag
- Vorvertrag Berufsausbildung
- Überlastungsanzeige
- Antrag an AG auf Zustimmung  Nebenbeschäftigung 
- Antrag auf Teilzeitbeschäftigung  Abmahnung, Zahlung Auslagen 
- Antrag auf Kurzarbeitergeld an die BA 
- Antrag auf Altersteilzeit 
- Arbeitsbescheinigung  Bescheinigung für BA bei Nebeneinkommen als  Familienhelfer
- Lohnsteuertabellen
- Vordruck Aktennotiz
 

Diese Broschüre enthält Informationen, Gesetze und Urteile zu folgenden Themen:

Schwangerschaftsvertretung
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Anspruch auf Teilzeitarbeit nach Mutterschutz
Krankengeld 400 Euro Kräfte Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag
Verjährungsfrist Lohnzahlung und Gehaltsforderung Kündigung Ausbildungsverhältnis
Stundung Lohn, Gehaltsverzicht Pflicht zu Überstunden
Urlaubs und Weihnachtsgeld für 400 Euro Kräfte Bezahlung von Überstunden
Bezahlung Feiertage Änderungskündigung Möglichkeiten für den Arbeitnehmer
Kündigungsschreiben Zugang Krankmeldung an Arbeitgeber
Kündigung während Krankheit Kündigung während einer Krankheit
Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder Arbeitsverweigerung bei Zahlungsverzug
Vertragsstrafe wegen Kündigungsfrist Bezahlung für Bereitschaftsdienst
Überstunden Vergütung, Bezahlung oder Freizeitausgleich Klage wegen rückständigem Lohn
Kündigung vor Arbeitsantritt Betriebliche Übung
Kündigung schriftlich Betriebsübernahme, Betriebsübergang
Rücknahme einer Kündigung Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist
Sozialauswahl bei Kündigungen Arbeitslosengeld, wenn der Lohn nicht gezahlt wird
Anspruch auf Abfindung Berechnung Betriebszugehörigkeit
Kündigungsschutzklage, Ablauf und Fristen Nutzung Dienstwagen
Abmahnung durch Arbeitgeber, Widerspruch Rauchverbot am Arbeitsplatz
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Anspruch Urlaubsgeld
Zeitarbeitsvertrag Verlängerung Recht auf Sonderurlaub
Kündigung vor Arbeitsantritt Zeitarbeit, Zeitarbeiter Anspruch gleicher Lohn
Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag Probezeit, Kündigung
Arbeitszeit Fahrtzeit Anspruch auf Sonderurlaub
Sonntagsarbeit Bezahlung Feiertage Urlaubsgenehmigung, Urlaub genehmigen
Prokura, Handlungsvollmacht, Einzelprokura, Vollmacht, Widerruf Anspruch auf Weihnachtsgeld
Bezahlung bei Rufbereitschaft Arbeiten an Feiertagen, Samstag und Wochenende
Mobbing am Arbeitsplatz Arbeitsvertrag Konkurrenzklausel
Entfernungspauschale Verlängerung nach Probezeit
Recht auf Einsicht in Personalakte
schriftlicher Arbeitsvertrag Arbeitsrecht Rückzahlung von Weiterbildungskosten

 
 
 
 
 
 
 
 
 

Ausnahmsweise muss der Arbeitnehmer die Kündigungsfristen nicht einhalten, wenn ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt und ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfristen nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn sich der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in einem erheblichen Zahlungsrückstand (mindestens zwei Monatsgehälter) befindet und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber schon abgemahnt hat.

Voraussetzung für den Verzug des Arbeitgebers mit der Zahlung der Vergütung (Lohn, Gehalt, Ausbildungsvergütung) ist folgendes:

Der Zahlungsanspruch muss fällig sein. Fälligkeit heißt, dass die Zahlung der Vergütung rechtlich verlangt werden kann. 

Die rechtlichen Voraussetzungen des Verzugs müssen vorliegen.

Wann der Anspruch auf die Vergütung fällig wird, ist gesetzlich geregelt. 

"§ 614 Fälligkeit der Vergütung

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten."

Danach ist der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig.  Erst muss erst arbeiten, danach muss der Arbeitgeber den Lohn zahlen. Wenn im Arbeitsvertrag eine bestimmte Monatsvergütung vereinbart ist, dann muss der Arbeitgeber auch erst nach dem Ablauf des jeweiligen Monats, also am ersten Tag des folgenden Monats zahlen. 

Im Arbeitsvertrag kann eine von § 614 BGB abweichende Regelung über die Fälligkeit der Vergütung enthalten sein. Es ist oft so, dass die Vergütung gemäß Arbeits- oder Tarifvertrag zum Beispiel bis zum 15. Kalendertag des laufenden Monats, am Monatsletzten oder am 10. Arbeitstag des folgenden Monats gezahlt werden muss. Dann gilt nicht § 614 BGB, sondern die arbeitsvertragliche bzw. tarifliche Regelung.
 

 


§ 286 Verzug des Schuldners

(1)

Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) 

Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

 

1. 

für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

 

2.

der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,

 

3. 

der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

 

4. 

aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

 

 

 

Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat."

Ist im Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag keine von § 614 BGB andere Regelung über die Fälligkeit der Vergütung enthalten, kommt der Arbeitgeber am zweiten Kalendertag des folgenden Monats mit der Lohnzahlung in Verzug.


 

 

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1. Was ist ein Midijob. So wird eine Beschäftigung genannt, bei der zwar mehr als im Minijob (400 Euro) aber weniger als 800 Euro pro Monat hinzuverdient werden dürfen. Dafür gelten geringere Sozialabzüge, damit vom Einkommen mehr übrig bleibt.

 

2. Neue Arbeitszeiten?

Die Arbeitszeitregelung fällt unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Er darf Änderungen der Arbeitszeit vornehmen und auch Schichtregelungen ändern. Eine Ausnahme gibt es, wenn feste Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag geregelt sind. Dann können neue Arbeitszeiten eventuell nur durch eine Änderungskündigung durchgesetzt werden.

 

3. Geschenke von Kunden?

Mitarbeiter dürfen Geschenke von Kunden annehmen, wenn das nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag verboten wurde. Insbesondere ist es dann verboten, wenn die Geschenke Schmiergeldcharakter haben.

 

4. Arbeitsentgelt ist bei Zeitarbeit der Stundenlohn, bei Schichtarbeit der Schichtlohn und bei Akkordarbeit der Akkordverdienst.
 

 

5. Auch während einer Krankschreibung kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden.

6. Für alle regulären Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Betriebsrates gilt besonderer Kündigungsschutz nachwirkend für ein Jahr nach Ablauf der Amtszeit.

7. Der Arbeitgeber ist lediglich nach dem Nachweisgesetz verpflichtet, dem Arbeitnehmer die wesentlichen Konditionen des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

8. Der Beweis für eine streitige Lohnvereinbarung kann dann schon als geführt angesehen werden, wenn sie aufgrund von Indizien plausibel erscheint

9. Auch für eine vorzeitige Kündigung gelten die üblichen Kündigungsfristen von in der Regel vier Wochen, im Einzelfall auch bis zu drei Monaten – diese beginnen dann eben schon vor Stellenantritt zu laufen.

10. Wichtig ist bei einer schriftlichen Kündigung, dass man sie durch Einschreiben mit Rückantwort verschickt.

11. Fahrzeiten, wie Fahrten zum Arbeitsplatz sind keine Arbeitszeiten. Auch die Pausen oder Umkleidezeiten sind keine Arbeitszeit

12. Es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Überstunden stets zu vergüten sind, wenn die Möglichkeit des Abfeierns besteht.

13. Prokura ist die volle Vertretung für das Unternehmen, also umfasst sie alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Rechtsgeschäfte im ausgeführten Handelsgewerbe. Der Prokurist zeichnet mit ppa/pp (= per procura).

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11. Eine außerordentliche Kündigung zeichnet sich dadurch aus, dass der Kündigende die Kündigungsfristen nicht einhält.

 

12. Bereitschaftsdienste in deutschen Krankenhäusern und Pflegediensteinrichtungen zählen seit dem 1.1.2004 zur Arbeitszeit.

 

13. Zuständig ist das Arbeitsgericht am Geschäftssitz des Arbeitsgebers und auch das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbracht hat.

 

14. Hat der Arbeitgeber eine Abmahnung ausgesprochen, kann er genau wegen des gleichen Vorfalls nicht mehr kündigen.

15. Ein befristeter Arbeitsvertrag ist dann zulässig, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt.

16. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der Schriftform!

17. Eine Personalakte ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben per Gesetz und es bestehen keine Regeln hinsichtlich Form und Inhalt.

18. Während des Mutterschutzes/Beschäftigungsverbotes bzw. während der Elternzeit darf der Arbeitgeber  nicht beschäftigen. Sobald das Beschäftigungsverbot bzw. die Elternzeit endet, hat man wieder Anspruch darauf, vertragsgerecht beschäftigt zu werden.

19. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis.

20. Verstößt der Arbeitnehmer gegen das Wettbewerbsverbot, ist er dem Arbeitgeber schadensersatzpflichtig. Unter Umständen kann auch eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers gerechtfertigt sein.

 

21. Ein Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung! Im Gegensatz zur Kündigung kündigt beim Aufhebungsvertrag nicht eine Partei der anderen. Beim Aufhebungsvertrag lösen Azubi und Ausbilder das Ausbildungsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen auf.

 

22. Das Kündigungsschutzgesetz enthält Vorschriften, die den Arbeitnehmer bei einer Änderungskündigung des Arbeitgebers schützen sollen.

 

23. Überstunden darf ein Arbeitnehmer nur dann verweigern, wenn das im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt ist.

 

24. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss der Arbeitnehmer ein Attest über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorlegen.

 

25. Nach deutschem Recht steht die Krankheit einer Kündigung nicht im Wege. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung darf ein Arbeitgeber auch während einer Erkrankung das Arbeitsverhältnis beenden.

 

26.  Nicht in allen Fällen des Zahlungsverzuges ist ein Zurückbehaltungsrecht zulässig. Ist der Gehaltsrückstand im Verhältnis nur gering oder nur vorübergehender Natur, so berechtigt dies den Arbeitnehmer im allgemeinen nicht, seine Arbeitsleistung zu verweigern.

 

27.Dem Arbeitnehmer steht ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung gemäß § 273 Abs.1 BGB zu, wenn der Arbeitgeber die ihn treffende Pflicht zur Gewährleistung der Sicherheit am Arbeitsplatz.

 

28. Ein Anspruch auf eine Sonderzahlung, der im Arbeitsvertrag durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vereinbart worden ist, kann nur durch Kündigung oder vertragliche Abreden unter Vorbehalt gestellt, verschlechtert oder beseitigt werden.

 

29. Die wichtigste Regelung für den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer ist § 613 a Abs. 4 BGB. Diese Regelung verbietet ausdrücklich eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs (oder Teilbetriebsübergangs).

 

30. Unterläuft dem Arbeitnehmer allerdings im laufenden Verkehr ein Rotlichtverstoß, so wird in der Regel von grober Fahrlässigkeit auszugehen sein.

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31. Rauchverbote können zu erheblichen Einsparungen an Reinigungskosten (weggeworfene  Kippen, aber auch Verschmutzung durch den Rauch und die Asche) und Reparaturen (Glimmschäden an Gebäudeteilen oder Einrichtungsgegenständen) führen; bis weit in die 1990er Jahre wurden zum Beispiel neu eingeführte Rauchverbote in U-Bahnhöfen  mit solchen Einsparungen und nicht mit dem Nichtraucherschutz begründet.

 

32. Arbeitet ein Arbeitnehmer nicht an allen Werktagen in der Woche (dies dürfte bei den wenigsten Arbeitnehmern zutreffen, da die meisten nicht an Samstagen arbeiten!), so muss der Urlaubsanspruch von Werktagen auf Arbeitstage umgerechnet werden.

 

33. Bei Wohnungswechsel oder Hochzeit hat ein Arbeitnehmer nicht grundsätzlich Anspruch auf Sonderurlaub es kommt aber darauf an, was im Arbeits- oder Tarifvertrag dazu steht.

 

34. Der Urlaub kann immer nur in dem Kalenderjahr, in dem er entstanden ist, gewährt und genommen werden. Nimmt der Arbeitnehmer folglich seinen Urlaub nicht bis zum 31.12., verfällt er ersatzlos.

 

35. Das Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter. Meistens wird es im November ausgezahlt, in etwa in der Höhe eines Monatsgehaltes.

 

36. Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.

 

37. Trotz des Wettbewerbsverbots muss dem Arbeitnehmer seine berufliche Bewegungsfreiheit verbleiben. Zu weit gefasste Verbote, die jede Konkurrenztätigkeit verbieten, egal ob als Selbstständiger oder Angestellter, sind für den Arbeitnehmer unverbindlich, wenn sie ihn unangemessen benachteiligen.

 

38. Bei der vorgeschalteten Probezeit handelt es sich um ein normales Arbeitsverhältnis.

 

39. Die Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht für Fortbildungskosten, die den Arbeitnehmer für fünf Jahre bindet, ist als unangemessene Benachteiligung grundsätzlich unwirksam.

Arbeitsrecht, Kündigungsfristen, Kündigung, Lohnzahlung Fristen

Kündigung Sozialauswahl, Kriterien, Alter Arbeitnehmer soziale Punkte

Überstunden Verpflichtung, verpflichtet überstunden zu machen, Arbeitgeber

Arbeitszeit, Bereitschaft, Bereitschaftsdienst, Bezahlung Überstunden

Betriebliche Übung Arbeitsplatz, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Zahlung Urlaubsgeld

Kündigung, Dienstwagen, Berechnung, Arbeitsvertrag Nutzung

Urlaub, Sonderurlaub, Umzug, Wohnungswechsel, Umzugstage, Recht

Urlaub Praktikanten, Urlaubsanspruch Praktikant, ohne Vereinbarung im Arbeitsvertrag
 

 
  Arbeitsrecht, Kündigungsfristen, Kündigung, Lohnzahlung Fristen

Bei einer Abfindung handelt es sich um eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Sie hat darum nicht mit dem früheren Verdienst zu tun.
 
 
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