Was heißt Probezeit und muss Probearbeit bezahlt

werden?

Wer vom Arbeitgeber eingeladen wird, um sich den Betrieb anzuschauen, welche Tätigkeiten dort verrichtet werden, wie die Arbeitsabläufe sind usw. leistet Probearbeit. Dazu gehört auch einmal, einige Arbeitsmittel in die Hand zu nehmen oder Tätigkeiten auszuprobieren. Aber der Arbeitgeber hat kein Recht, bereits Aufgaben verbindlich zuzuteilen. Ob es eine Vergütung für diese Zeit gibt, hängt von der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ab. Probearbeit kann bezahlt werden, muss es aber nicht. Wer bereits genauso Arbeiten verrichtet, wie die Angestellten im Betrieb und das über mehrere Tage, arbeitet nicht mehr zur Probe. Hier handelt es sich bereits um Tätigkeiten, die bezahlt werden müssen. Wer für ein Unternehmen also bereits Gewinn erwirtschaftet muss für die Arbeit auch gemäß der „üblichen Vergütung“ bezahlt werden.

Bei einer einfachen Hilfstätigkeit wird davon

ausgegangen, dass 1-2 Stunden Probearbeit ausreichen,

um die Eignung festzustellen. Bei spezialisierten

Tätigkeiten gelten 1-2 Tage als akzeptabler Zeitraum.

Soll die Probearbeit länger gehen oder der Arbeitnehmer erbringt wirtschaftliche Tätigkeit, dann handelt es sich bereits um ein Arbeitsverhältnis. Dann muss der Arbeitgeber zu mindestens einen Arbeitsvertrag mit Probezeit schließen. Und genau, das ist auch der Unterschied zwischen Probearbeit und Probezeit. In der Praxis läuft es aber oft so, dass Bewerber zum „Probearbeiten “eingeladen werden, welche von 3 Tage bis zu 1 Woche dauert und diese Zeit dann nicht bezahlt bekommen. Den Bewerbern, die nicht eingestellt werden, ist der Aufwand meistens zu groß, Lohn einzufordern oder sie wissen gar nicht, dass sie einen Anspruch auf Lohn gehabt hätten. Und die Bewerber, die nach der Probearbeit einen Arbeitsvertrag erhalten, verzichten auf den Lohn, weil sie froh sind, diesen Job bekommen zu haben. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können für höchstens 6 Monate Probezeit vereinbaren. Eine geringere Probezeit ist möglich, längere Zeiten nicht. In dieser Zeit ist eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen zulässig. Ein Probearbeitsvertrag ist immer nur vor einem “richtigen” Arbeitsverhältnis möglich. Schließt der Abschluss eines Arbeitsvertrages unmittelbar an ein Arbeitsverhältnis an, handelt es sich um ein einheitliches Arbeitsverhältnis. Das hat zur Folge, dass die Vereinbarung einer Probezeit mit verkürzter Kündigungsfrist unwirksam ist. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Da eine Probezeit immer befristet ist, endet sie automatisch mit

dem Ablauf der Befristung.

Innerhalb der Probezeit kann man unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Kündigungsfrist kündigen. Während der Probezeit kann der Arbeitgeber kündigen ohne die Kündigung zu begründen.
Gesetzlich vorgeschrieben ist die Probezeit bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht. Eine Probezeit zwischen drei und sechs Monaten gilt als üblich, im Einzelfall sind aber auch neun Monate möglich. Bei einem Probearbeitsvertrag von 9 Monaten gilt dann aber ab dem 7. Monat die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen und nicht mehr 2 Wochen. Bei einem befristeten Probearbeitsverhältnis kann man sich gegen die automatische Beendigung nicht wehren. Es gibt keinen Kündigungsschutz. Lediglich Schwangere stehen auch während der Probezeit unter den Kündigungsschutz gemäß Mutterschutzgesetz. Bei Aufnahme eines Berufsausbildungsverhältnisses dauert die Probezeit mindestens einen, maximal jedoch vier Monate. Innerhalb dieser Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer zu jeder Zeit gekündigt werden, die Frist zur Kündigung muss dabei nicht eingehalten werden. Auch Arbeitnehmer, die zur Probe ein sogenanntes Einfühlungsverhältnis eingehen, haben Anspruch auf ihren Lohn, wenn sie tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht haben. Eine vertragliche Vereinbarung, die Arbeitsentgelt für Probearbeit ausschließt, ist rechtswidrig. Ein Arbeitgeber, der seine Bewerber zur Probe arbeiten lässt, muss diese für ihre Arbeitszeit auch bezahlen. Nur, wenn die Probearbeit nur einem kurzen Kennenlernen dient, muss die Arbeitszeit nicht bezahlt werden. Dann ist der Bewerber aber auch nicht verpflichtet zu arbeiten und er muss sich auch nicht an Anweisungen oder an Arbeitszeiten halten. Wird eine Arbeitnehmerin, die schon einmal bei derselben Firma beschäftigt war, erneut eingestellt, hat der Arbeitgeber nicht das Recht, innerhalb der üblichen Probezeit ohne Angabe von Gründen das Arbeitsverhältnis wieder zu beenden. Zweck einer Probezeit ist es, dass sich Arbeitgeber und Mitarbeiter zunächst kennenlernen. Hat schon einmal ein Arbeitsverhältnis bestanden, dann entfällt diese Phase des Kennenlernens. (Landesarbeitsgericht Köln)
Laut dem Urteil müssen Betroffene im Falle eines Unfalls während dem Probetag so eingestuft werden, als wären sie regulär bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Bundessozialgericht in Kassel
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Was heißt Probezeit und muss

Probearbeit bezahlt werden?

Wer vom Arbeitgeber eingeladen wird, um sich den Betrieb anzuschauen, welche Tätigkeiten dort verrichtet werden, wie die Arbeitsabläufe sind usw. leistet Probearbeit. Dazu gehört auch einmal, einige Arbeitsmittel in die Hand zu nehmen oder Tätigkeiten auszuprobieren. Aber der Arbeitgeber hat kein Recht, bereits Aufgaben verbindlich zuzuteilen. Ob es eine Vergütung für diese Zeit gibt, hängt von der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ab. Probearbeit kann bezahlt werden, muss es aber nicht. Wer bereits genauso Arbeiten verrichtet, wie die Angestellten im Betrieb und das über mehrere Tage, arbeitet nicht mehr zur Probe. Hier handelt es sich bereits um Tätigkeiten, die bezahlt werden müssen. Wer für ein Unternehmen also bereits Gewinn erwirtschaftet muss für die Arbeit auch gemäß der „üblichen Vergütung“ bezahlt werden.

Bei einer einfachen Hilfstätigkeit wird davon

ausgegangen, dass 1-2 Stunden Probearbeit

ausreichen, um die Eignung festzustellen. Bei

spezialisierten Tätigkeiten gelten 1-2 Tage als

akzeptabler Zeitraum.

Soll die Probearbeit länger gehen oder der Arbeitnehmer erbringt wirtschaftliche Tätigkeit, dann handelt es sich bereits um ein Arbeitsverhältnis. Dann muss der Arbeitgeber zu mindestens einen Arbeitsvertrag mit Probezeit schließen. Und genau, das ist auch der Unterschied zwischen Probearbeit und Probezeit. In der Praxis läuft es aber oft so, dass Bewerber zum „Probearbeiten “eingeladen werden, welche von 3 Tage bis zu 1 Woche dauert und diese Zeit dann nicht bezahlt bekommen. Den Bewerbern, die nicht eingestellt werden, ist der Aufwand meistens zu groß, Lohn einzufordern oder sie wissen gar nicht, dass sie einen Anspruch auf Lohn gehabt hätten. Und die Bewerber, die nach der Probearbeit einen Arbeitsvertrag erhalten, verzichten auf den Lohn, weil sie froh sind, diesen Job bekommen zu haben. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können für höchstens 6 Monate Probezeit vereinbaren. Eine geringere Probezeit ist möglich, längere Zeiten nicht. In dieser Zeit ist eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen zulässig. Ein Probearbeitsvertrag ist immer nur vor einem “richtigen” Arbeitsverhältnis möglich. Schließt der Abschluss eines Arbeitsvertrages unmittelbar an ein Arbeitsverhältnis an, handelt es sich um ein einheitliches Arbeitsverhältnis. Das hat zur Folge, dass die Vereinbarung einer Probezeit mit verkürzter Kündigungsfrist unwirksam ist. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Da eine Probezeit immer befristet ist, endet sie

automatisch mit dem Ablauf der Befristung.

Innerhalb der Probezeit kann man unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Kündigungsfrist kündigen. Während der Probezeit kann der Arbeitgeber kündigen ohne die Kündigung zu begründen.
Gesetzlich vorgeschrieben ist die Probezeit bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht. Eine Probezeit zwischen drei und sechs Monaten gilt als üblich, im Einzelfall sind aber auch neun Monate möglich. Bei einem Probearbeitsvertrag von 9 Monaten gilt dann aber ab dem 7. Monat die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen und nicht mehr 2 Wochen. Bei einem befristeten Probearbeitsverhältnis kann man sich gegen die automatische Beendigung nicht wehren. Es gibt keinen Kündigungsschutz. Lediglich Schwangere stehen auch während der Probezeit unter den Kündigungsschutz gemäß Mutterschutzgesetz. Bei Aufnahme eines Berufsausbildungsverhältnisses dauert die Probezeit mindestens einen, maximal jedoch vier Monate. Innerhalb dieser Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer zu jeder Zeit gekündigt werden, die Frist zur Kündigung muss dabei nicht eingehalten werden. Auch Arbeitnehmer, die zur Probe ein sogenanntes Einfühlungsverhältnis eingehen, haben Anspruch auf ihren Lohn, wenn sie tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht haben. Eine vertragliche Vereinbarung, die Arbeitsentgelt für Probearbeit ausschließt, ist rechtswidrig. Ein Arbeitgeber, der seine Bewerber zur Probe arbeiten lässt, muss diese für ihre Arbeitszeit auch bezahlen. Nur, wenn die Probearbeit nur einem kurzen Kennenlernen dient, muss die Arbeitszeit nicht bezahlt werden. Dann ist der Bewerber aber auch nicht verpflichtet zu arbeiten und er muss sich auch nicht an Anweisungen oder an Arbeitszeiten halten. Wird eine Arbeitnehmerin, die schon einmal bei derselben Firma beschäftigt war, erneut eingestellt, hat der Arbeitgeber nicht das Recht, innerhalb der üblichen Probezeit ohne Angabe von Gründen das Arbeitsverhältnis wieder zu beenden. Zweck einer Probezeit ist es, dass sich Arbeitgeber und Mitarbeiter zunächst kennenlernen. Hat schon einmal ein Arbeitsverhältnis bestanden, dann entfällt diese Phase des Kennenlernens. (Landesarbeitsgericht Köln)
Laut dem Urteil müssen Betroffene im Falle eines Unfalls während dem Probetag so eingestuft werden, als wären sie regulär bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Bundessozialgericht in Kassel
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