Was heißt Probezeit und muss
Probearbeit bezahlt werden?
Wer vom Arbeitgeber eingeladen wird, um sich den
Betrieb anzuschauen, welche Tätigkeiten dort
verrichtet werden, wie die Arbeitsabläufe sind usw.
leistet Probearbeit. Dazu gehört auch einmal,
einige Arbeitsmittel in die Hand zu nehmen oder
Tätigkeiten auszuprobieren.
Aber der Arbeitgeber hat kein Recht, bereits
Aufgaben verbindlich zuzuteilen. Ob es eine
Vergütung für diese Zeit gibt, hängt von der
Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ab. Probearbeit
kann bezahlt werden, muss es aber nicht.
Wer bereits genauso Arbeiten verrichtet, wie die
Angestellten im Betrieb und das über mehrere
Tage, arbeitet nicht mehr zur Probe. Hier handelt es
sich bereits um Tätigkeiten, die bezahlt werden
müssen.
Wer für ein Unternehmen also bereits Gewinn
erwirtschaftet muss für die Arbeit auch gemäß der
„üblichen Vergütung“ bezahlt werden.
Bei einer einfachen Hilfstätigkeit wird davon
ausgegangen, dass 1-2 Stunden Probearbeit
ausreichen, um die Eignung festzustellen. Bei
spezialisierten Tätigkeiten gelten 1-2 Tage als
akzeptabler Zeitraum.
Soll die Probearbeit länger gehen oder der
Arbeitnehmer erbringt wirtschaftliche Tätigkeit,
dann handelt es sich bereits um ein
Arbeitsverhältnis. Dann muss der Arbeitgeber zu
mindestens einen Arbeitsvertrag mit Probezeit
schließen.
Und genau, das ist auch der Unterschied zwischen
Probearbeit und Probezeit.
In der Praxis läuft es aber oft so, dass Bewerber
zum „Probearbeiten “eingeladen werden, welche
von 3 Tage bis zu 1 Woche dauert und diese Zeit
dann nicht bezahlt bekommen.
Den Bewerbern, die nicht eingestellt werden, ist der
Aufwand meistens zu groß, Lohn einzufordern oder
sie wissen gar nicht, dass sie einen Anspruch auf
Lohn gehabt hätten. Und die Bewerber, die nach
der Probearbeit einen Arbeitsvertrag erhalten,
verzichten auf den Lohn, weil sie froh sind, diesen
Job bekommen zu haben.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können für
höchstens 6 Monate Probezeit vereinbaren. Eine
geringere Probezeit ist möglich, längere Zeiten
nicht. In dieser Zeit ist eine Kündigung mit einer
Frist von zwei Wochen zulässig.
Ein Probearbeitsvertrag ist immer nur vor einem
“richtigen” Arbeitsverhältnis möglich.
Schließt der Abschluss eines Arbeitsvertrages
unmittelbar an ein Arbeitsverhältnis an, handelt es
sich um ein einheitliches Arbeitsverhältnis. Das hat
zur Folge, dass die Vereinbarung einer Probezeit
mit verkürzter Kündigungsfrist unwirksam ist.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Da eine Probezeit immer befristet ist, endet sie
automatisch mit dem Ablauf der Befristung.
Innerhalb der Probezeit kann man unter Einhaltung
der gesetzlichen, tariflichen oder
einzelvertraglichen Kündigungsfrist kündigen.
Während der Probezeit kann der Arbeitgeber
kündigen ohne die Kündigung zu begründen.
Gesetzlich vorgeschrieben ist die Probezeit bei
einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht.
Eine Probezeit zwischen drei und sechs Monaten
gilt als üblich, im Einzelfall sind aber auch neun
Monate möglich. Bei einem Probearbeitsvertrag
von 9 Monaten gilt dann aber ab dem 7. Monat die
gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen und
nicht mehr 2 Wochen.
Bei einem befristeten Probearbeitsverhältnis kann
man sich gegen die automatische Beendigung
nicht wehren. Es gibt keinen Kündigungsschutz.
Lediglich Schwangere stehen auch während der
Probezeit unter den Kündigungsschutz gemäß
Mutterschutzgesetz.
Bei Aufnahme eines
Berufsausbildungsverhältnisses dauert die
Probezeit mindestens einen, maximal jedoch vier
Monate. Innerhalb dieser Probezeit kann das
Ausbildungsverhältnis sowohl vom Arbeitgeber als
auch vom Arbeitnehmer zu jeder Zeit gekündigt
werden, die Frist zur Kündigung muss dabei nicht
eingehalten werden.
Auch Arbeitnehmer, die zur Probe ein sogenanntes
Einfühlungsverhältnis eingehen, haben Anspruch
auf ihren Lohn, wenn sie tatsächlich
Arbeitsleistungen erbracht haben. Eine
vertragliche Vereinbarung, die Arbeitsentgelt für
Probearbeit ausschließt, ist rechtswidrig.
Ein Arbeitgeber, der seine Bewerber zur
Probe arbeiten lässt, muss diese für ihre
Arbeitszeit auch bezahlen. Nur, wenn die
Probearbeit nur einem kurzen Kennenlernen
dient, muss die Arbeitszeit nicht bezahlt
werden.
Dann ist der Bewerber aber auch nicht verpflichtet
zu arbeiten und er muss sich auch nicht an
Anweisungen oder an Arbeitszeiten halten.
Wird eine Arbeitnehmerin, die schon einmal bei
derselben Firma beschäftigt war, erneut eingestellt,
hat der Arbeitgeber nicht das Recht, innerhalb der
üblichen Probezeit ohne Angabe von Gründen das
Arbeitsverhältnis wieder zu beenden. Zweck einer
Probezeit ist es, dass sich Arbeitgeber und
Mitarbeiter zunächst kennenlernen. Hat schon
einmal ein Arbeitsverhältnis bestanden, dann
entfällt diese Phase des Kennenlernens.
(Landesarbeitsgericht Köln)
Laut dem Urteil müssen Betroffene im Falle eines
Unfalls während dem Probetag so eingestuft
werden, als wären sie regulär bei dem
Arbeitgeber beschäftigt. Bundessozialgericht in
Kassel
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