Hartz 4 und stationäre Einrichtungen
Hartz 4 und stationär im Krankenhaus
Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in
stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt.
Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst Kleidung und einen angemessenen
Barbetrag zur persönlichen Verfügung; § 31 Abs. 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Barbetrag
in Höhe von mindestens 26 vom Hundert des Eckregelsatzes. Das gilt aber nur, wenn der
stationäre Aufenthalt von längerer Dauer ist.
Für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setzen die
zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem
Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest.
Der Barbetrag wird gemindert, soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch
oder für den Leistungsberechtigten nicht möglich ist.
“Wird ein "Hartz IV"-Empfänger zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in eine
Justizvollzugsanstalt (JVA) aufgenommen, steht ihm für die Zeit seiner Haft kein
Arbeitslosengeld II zu. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen”
Hartz4 stationäre Unterkunft, Einrichtungen
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