ARGE und Darlehen in Notlagen
ARGE kann in Notlagen ein Darlehen gewähren
Ergänzende Darlehen
Kann im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbar
gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür
notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. Bei Empfängern von Hilfe zum
Lebensunterhalt kann die Rückzahlung des Darlehens in monatlichen Teilbeträgen in Höhe
von bis zu 5 vom Hundert des Eckregelsatzes von der Leistung einbehalten werden.
Darlehen bei vorübergehender Notlage
Sind Leistungen nach den §§ 28, 29, 30, 32, 33 und der Barbetrag nach § 35 Abs. 2
voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen
gewährt werden. Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 19
Abs. 1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.
Die Regelung des § 105 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Die Darlehensgewährung für Alg-II-Empfänger ist im SGB II (§ 23) geregelt. “Sofern
Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen
werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren
Notlage gerechtfertigt ist.
Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.'' Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit
bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können
durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung
notwendig ist. Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen
1. Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung
(Übergangsbeihilfe),
2. Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe),
3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für a) die Fahrt zum Antritt
einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe), b) tägliche Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe),
Nach dem SGB II können folgende Darlehen gewährt werden: § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II:
Eigentümerdarlehen bei Instandhaltung und Reparatur § 22 Abs. 6 S. 3 SGB II: Mietkaution.
Hier ist für die Fälligkeit z.T. § 42a Abs. 3 SGB II zu beachten. § 16 e Abs. 2 SGB II:
Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen § 24 Abs. 1 SGB II: unabweisbarer Bedarf
§ 24 Abs. 4 SGB II: wenn und soweit in dem Monat für den Leistungen erbracht werden
voraussichtlich Leistungen anfallen § 24 Abs. 5 SGB II: wenn der sofortige Verbrauch oder
Verwertung von Vermögen nicht möglich ist oder eine besondere Härte bedeuten würde.
einmalige Einnahmen
Geringere Einnahmen sind im Zuflussmonat und bei bereits bestehender Leistungserbringung
im Folgemonat anzurechnen, vgl. § 11 Abs. 3 S. 1 SGB II. Wenn jedoch die einmalige
Einnahme höher als der SGB II - Anspruch für einen Monat ist, so ist diese auf sechs Monate
gleichmäßig aufzuteilen, vgl. § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II. Eine einmalige Einnahme, die auf sechs
Monate verteilt wird, wird nur einmal um alle Absetzbeträge bereinigt, vgl. § 11 b Abs. 1 S. 2
SGB II.
“Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz-IV-Leistungen")
haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Erstanschaffung eines PC.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen”
Darlehen der Eltern mindert Hartz-IV-Bezüge
Erhält ein Hartz IV-Empfänger Geld von seinen Eltern zur Überbrückung von finanziellen
Engpässen, rechtfertigt dies eine Neuberechnung des Bedarfs und die Minderung der Hartz-
IV-Bezüge durch die Arge. Sozialgericht Detmold”
“Ein übergewichtiger Hartz IV-Empfänger hat Anspruch auf ein Darlehen, damit er sich eine
neue Hose in Übergröße kaufen kann. Sozialgericht Bremen
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