ARGE und Übernahme Nebenkostennachzahlung
ARGE und Übernahme Nebenkostennachzahlung
Die ARGE muss Nebenkostennachzahlungen übernehmen.
Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger in dem Jahr, aus der die Abrechnung
stammt, auch Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II bezogen hat.
Weitere Bedingung ist, dass der Leistungsempfänger nicht verschwenderisch mit seinem
Verbrauch umgegangen ist. (Gas, Warmwasser.) Wenn Gaspreise erhöht werden, muss das
vom Amt berücksichtigt werden. Der Entstehung nach gehören die
Nebenkostennachzahlungen ebenso wie die Vorauszahlungen zu den Kosten der Unterkunft
und sind daher im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
SGB II zu übernehmen.
Sofern ein Guthaben aus der Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung vorhanden ist,
wird dies im Zuflussmonat als Einkommen behandelt.
Wenn die ARGE schon die angemessenen Nebenkosten übernimmt, dann muss eine
Nachforderung nicht übernommen werden. Weil dann davon ausgegangen werden kann,
dass der Leistungsempfänger nicht sparsam mit dem Verbrauch umgegangen ist.
Wird die Übernahme einer Nachforderung beantragt, dann prüft das Amt, ob die höheren
Kosten trotzdem noch angemessen sind. Erhöhen sich Müllabfuhr, Grundsteuer oder
andere verbrauchsunabhängige Kosten, dann werden diese höheren Kosten auf Antrag
übernommen und auch eine Nebenkostennachzahlung, wenn diese darauf beruht.
Die Übernahme von Nebenkostennachzahlungen muss immer innerhalb von 4 Wochen beim
Amt beantragt werden. Die Übernahme der Kosten einer Nachzahlung auf die geleisteten
Vorauszahlungen der Mietnebenkosten kann beim zuständigen Träger beantragt werden.
Die Übernahme erfolgt im Rahmen der Angemessenheit der Kosten.
Darüber hinaus ist ausnahmsweise eine Übernahme der Nebenkostennachzahlung,
gegebenenfalls auch als Darlehen, möglich. Urteil: Hartz IV:
ARGE muss Nebenkostennachzahlung übernehmen
Das Sozialgericht Frankfurt urteilte: Arge muss "angemessene Nebenkostennachzahlung"
begleichen, auch wenn die Rechnung vom Hartz IV Empfänger schon selbst beglichen
wurde. Die Arge hatte es abgelehnt für die Kosten der Nebenkosten-Nachzahlung
aufzukommen, mit der Begründung, dass der ALG II Empfänger bereits die Rechnung selbst
bezahlt hätte.
Der ALG II-Empfänger sei damit nicht "hilfebedürftig". Außerdem sei der Antrag zu spät
gestellt worden, so die Behörde. Doch das Sozialgericht Frankfurt (Sozialgericht Frankfurt,
AZ: S 26 AS 1333/07) konnte dieser Einschätzung nicht folgen. Es müsse damit gerechnet
werden, dass "bei Erlass eines Bewilligungsbescheides nach Ablauf eines Kalenderjahres"
auch eine Nebenkostenabrechnung fällig wird.
Aus diesem Grund sei das Amt verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. (Sozialgericht
Frankfurt, AZ: S 26 AS 1333/07)
“Einer Arbeitslosengeld II-Bezieherin darf die Erstattung einer Nebenkostennachzahlung
nicht mit dem Argument pauschal verweigert werden, dass Warmwasserkosten nicht
übernommen werden. Es dürfen nur die reinen Energiekosten für die
Warmwassererwärmung von dem Erstattungsbetrag abgezogen werden. Sozialgericht
Dresden”
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