Hartz 4 Freibeträge
Zum Vermögen zählen alle für den Lebensunterhalt verwertbaren
Vermögensgegenstände, z.B.: Bargeld und Bankguthaben, Aktien,
Bausparverträge, Schenkungen innerhalb der vergangenen 10 Jahre
Lebensversicherungen (wenn der Rückkaufwert mehr als 10% unter der Summe
der eingezahlten Beiträge liegt) Immobilien, Schmuck, Autos.
Nicht als Vermögen gelten: Angemessener Hausrat; eigenes Auto für jeden in
der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen, selbst
genutztes Haus/Grundstück von angemessener Größe oder einer
entsprechenden Eigentumswohnung. Es gelten auch Freibeträge für einen
Zuverdienst zu Hartz 4.
Muss eine kleine Wohnung oder ein Eigenheim verkauft werden?
Eine angemessene Immobilie ist erlaubt, wenn sie selbst genutzt wird. Die
Obergrenze für eine Wohnung liegt bei 120 Quadratmeter Wohnfläche, für ein
Häuschen bei rund 130 Quadratmeter. (angemessene Miete bei Hartz 4)
Sachen und Rechte, deren Verwertung unwirtschaftlich sind, ist der
erwerbsfähige Hilfsbedürftige oder sein Partner nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig, ist auch Vermögen nicht
anzurechnen, das für eine angemessene Altersversorgung bestimmt ist. Das
Vermögen ist nach dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Antragstellung zu
berücksichtigen. Für die Angemessenheit ist die aktuelle Lebenssituation zu
berücksichtigen.
Ziehen die Kinder von Hartz-IV-Familien aus, kann das Eigenheim als
verwertbares Vermögen eingestuft werden. Die Folge: die Familie muss
ausziehen und das Haus verkauft werden (Az: B 4 AS 4/16 R).
Jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftige hat einen Freibetrag
von pauschal 750 €. Der Freibetrag ist für notwendige Anschaffungen
vorgesehen.
Freibeträge für Erwerbstätige:
Der Grundfreibetrag von 100 EUR bleibt gem. § 11b Abs. 3 SGB II bestehen.
20 Prozent der Brutto-Einkünfte zwischen 100 Euro und 800 Euro (= maximal
140 Euro)
plus 10 Prozent der Brutto-Einkünfte zwischen 800 und 1.200 Euro (= maximal
40 Euro)
mit minderjährigem Kind liegt die Grenze bei 1.500 Euro
Ferien- Jobs für Schüler/innen die das 25. Lebensalter nicht vollendet haben
sind nicht bedarfsmindernd anzurechnen wenn,
das Einkommen den Betrag von 1.200 EURO pro Kalenderjahr nicht
überschreitet das Einkommen in den Schulferien und innerhalb von höchstens 4
Wochen pro Kalenderjahr erzielt wird.
Nicht verwertbares Vermögen eines Hartz IV 4 ALG II Empfängers sind:
- das angesparte Vermögen der "Riester Rente,
- angespartes Schmerzensgeld,
- eine private Alterssicherung bei ehemaliger Selbständigkeit,
- ein angemessenes Auto pro Mitglied einer
- Bedarfsgemeinschaft bis 7.500 EURO,
- ein angemessener Hausrat, Vermögen für eine Altersversorgung,
- Eigentum welches man selber nutzt (120m² für eine Eigentumswohnung und
130m² für ein Eigenheim),
- was zur Beschaffung und Erhalt eines angemessenen Hausgrundstücks für
behinderte oder pflegebedürftige Personen benötigt wird
und wenn durch Verkauf mit einem Verlust von mehr als 10% zu rechnen ist.
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