Untätigkeitsklage ARGE
Wer angesichts langer Bearbeitungszeiten bei der ARGE nicht auf die Antwort warten
kann, da z.B. kein Geld mehr für die laufenden Kosten vorhanden ist, kann beim
Sozialgericht Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen.
Wird dieser Antrag vom Gericht genehmigt, erhält der Betroffene bis zur endgültigen
Klärung Geldleistungen als Abschlag.
So können anstehende Zahlungen wie Miete termingerecht geleistet werden. Eine
Untätigkeitsklage kann erhoben werden, wenn der Leistungsträger untätig bleibt oder nur
sehr zögerlich reagiert. Der Leistungsträger ist dann verpflichtet, Anträge schriftlich
innerhalb einer angemessenen Frist zu bearbeiten.
Da ein Sozialgerichtsverfahren aber bis zu zwei Jahren dauern kann, besteht auch die
Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung gem. § 86 b SGG zu beantragen. Wenn ein
Widerspruch nicht inner halb von 3 Monaten bearbeitet wurde, ist eine Untätigkeitsklage
vor dem Sozialgericht zulässig.
Vor dieser Klage ist aber eine Mahnung mit Fristsetzung (1-2 Wochen) angebracht, da
ansonsten die Klage wahrscheinlich abgewiesen wird.
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