ARGE Kontoauszüge
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Einsicht Kontoauszüge durch die ARGE
Allgemein ist erst einmal niemand verpflichtet seine Kontoauszüge zu zeigen. Da die
ARGE aber Zahlungseingänge und Ausgänge Ihres Kontos benötigt, um festzustellen,
ob Sie bedürftig sind, kann es die Vorlage fordern. Fordern in dem sie Zahlungen
verweigern können, wenn die Einsicht verweigert wird.
Der Grund ist dann nicht die Tatsache, dass die Kontoauszüge nicht gezeigt werden
wollten, sondern die Tatsache, dass die Bedürftigkeit nicht festgestellt werden konnte. So
wird es jedenfalls ausgelegt. Und man kann kaum Einwende machen.
Die ARGE kann keine automatische Datenabfrage bei Banken und Sparkassen
durchführen, um Kontostände und Geldbewegungen festzustellen. Allerdings erfährt sie,
wie viele Konten und Depots ein Antragsteller besitzt. Es fällt also auf, wenn im Antrag
auf Arbeitslosengeld II Konten verschwiegen werden. Alle Textstellen aus denen man auf
Religion, Politik oder sexuelle Neigung schließen kann, dürfen eingeschwärzt werden.
Allerdings müssen die Beträge weiterhin sichtbar bleiben.
Urteil: „Für einen Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen Arbeitslose ihre Kontoauszüge
vorlegen. Die Daten seien erforderlich, um den Antrag zu prüfen und die Höhe der
Leistung zu berechnen. Allerdings dürfen die Arbeitslosen besondere Ausgaben
schwärzen. (Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen,
religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit
oder Sexualleben) Das gilt auch bei Folgeanträgen und ist nicht auf Fälle beschränkt, in
denen die Behörde Anlass für einen Missbrauchsverdacht hat. (Bundessozialgericht
Kassel Az: B 14 AS 45/07 R).
Kontoauszüge
Gericht: Hessisches Landessozialgericht
Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: L 7 AS 32/05 ER 1.
ALG II-Bezieher sind nicht verpflichtet, Kontoauszüge zurückliegender Monate
vorzulegen und verletzen ihre Mitwirkungspflicht nicht dadurch, dass sie nur den
aktuellen Kontostand mitteilen.
ALG II-Bezieher sind nicht verpflichtet, Bescheinigungen des Vermieters vorzulegen, um
ihre Unterkunftskosten nachzuweisen.
Dazu reichen der Mietvertrag und ggf. Nachweise über seit Vertragsschluss erfolgte
Mieterhöhungen sowie Nachweise über die tatsächliche Mietzahlung. Mit einer
Weigerung, eine Vermieterbescheinigung vorzulegen, verletzten ALG II-Bezieher ihre
Mitwirkungspflicht nicht.
mit allen Neuregelungen 2012
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