Übernahme Umzugskosten durch die ARGE
ARGE muss Umzugskosten übernehmen
Es handelt sich bei Umzugskosten um einmalige Leistungen, die rechtzeitig vor einem
Vertragsabschluss beantragt werden müssen. Hier sollte man die Einzelheiten beim Amt
erfragen.
Zu den Umzugskosten gehören: Beförderungskosten durch eine Speditionsfirma,
Renovierungskosten, die in der alten Wohnung anfallen, sofern der Mieter gem.
Mietvertrag dafür aufkommen muss, Inserate für Wohnungsgesuche am neuen Wohnort,
Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, um Wohnungen am neuen Wohnort zu
besichtigen (es müssen mehrere Termine an einem Tag vereinbart werden).
Evtl. Übernachtungskosten inf. Wohnungsbesichtigung, wenn Hin- und Rückreise an
einem Tag nicht zu schaffen sind. Übernahme der Mietkaution, evtl. Maklergebühren für
die neue Wohnung, Beihilfe für Einrichtungsgegenstände (z.B.: Gardinen, Bodenbeläge).
Einem Bezieher von Alg II steht das Grundrecht auf Freizügigkeit zu, Er darf also
umziehen, wann immer er will. Hat man eine schriftliche Zusage der ARGE bezüglich der
Mietkosten- übernahme, und ist auch die Angemessenheit schriftlich bescheinigt, so ist
die ARGE an diese Zusage gebunden und muss den Umzug erlauben.
DDie ARGE muss bei einem nicht notwendigen Umzug allerdings keine mit dem Umzug
verbundenen Kosten zahlen und es muss nur die bisher zu zahlende Miete tragen. Wer
ohne Genehmigung der ARGE umzieht bekommt max. die vorherigen Kosten der
Unterkunft, keine Umzugskostenbeilhilfe und auch kein Darlehen für Kaution gewährt.
Vor Umzug, Kündigung der alten Wohnung und Unterzeichnung des neuen Mietvertrages
sollte immer mit dem Amt geklärt seinn, ob in der neuen Wohnung auch alle Kosten
übernommen werden.
- die alte ARGE muss der Notwendigkeit des Umzugs zustimmen - neue ARGE (in einer
anderen Stadt) sollte bestenfalls Angemessenheit der neuen Wohnung vor
Unterzeichnung des Mietvertrags anerkennen, wenn das nicht möglich ist, sollte die
Wohnung wenigstens den Angemessenheitskriterien der neuen ARGE entsprechen - die
alte ARGE muss sich zu Umzugskosten und allen damit verbundenen Aufwendungen
äußern - die neue ARGE muss sich zur Kaution äußern - die ARGE kann mehrere
Kostenvoranschläge für den Umzug verlangen -
Sollte die ARGE die Spedition nicht zahlen, sollten Sie zumindest mehrere Angebote für
das Umzugsauto vorlegen können.
Private Gründe für einen Umzug
Mehrbedarf Wohnraum bei Familienzuwachs, Umzug nach Scheidung (der Partner der
auszieht), Gesundheitliche Gründe.
Diese sind nachzuweisen durch Atteste/Gutachten. In der Regel wird hier nur ein Umzug
innerhalb der Kommune übernommen!
In der Wohnsituation begründete Umstände
Verlust des bisherigen Wohnraumes. Wer allerdings seine Wohnung kündigt, ohne eine
neue vertraglich zugesichert zu haben, ist für seine Obdachlosigkeit selbst
verantwortlich.
Senkung der Unterkunftskosten.
Berufliche Gründe:
Die Aufnahme einer Arbeit. Allerdings handelt es sich hier um eine Kann-Leistung, liegt
also im Ermessen der ARGE. Kein Grund ist: Umzug wegen besserer Jobchancen in
anderen Städten, Umzug, um seiner Familie näher zu sein, Umzug wegen Mietmängeln:
Diese sind eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen dem Vermieter und dem Mieter.
Höhe der übernommenen Umzugskosten durch die ARGE
Ein Umzug sollte in Selbsthilfe oder durch Inanspruchnahme privater Hilfeleistungen
organisiert und durchgeführt werden. In diesem Fall gehören zu den notwendigen
Umzugskosten die marktüblichen Kosten für ein Mietfahrzeug und Umzugskartons sowie
eine Pauschale für die Verpflegung mithelfender Familienangehöriger oder Bekannter in
Höhe von jeweils 20,00 Euro.
Wenn die Bezieher von Arbeitslosengeld 2 in einer zu "teuren" Wohnung leben, müssen
sie umziehen und die Arbeitsagentur übernimmt für eine Übergangszeit von sechs
Monaten auch höhere Wohnkosten. So soll dem Arbeitslosen die Möglichkeit gegeben
werden, sich nach einer preisgünstigeren Bleibe umzusehen. Allerdings muss die
Arbeitsagentur darüber informieren, welche Anforderungen an eine "angemessene"
Wohnung gestellt werden, und dass entsprechende Bemühungen nachzuweisen sind.
Wird diese Aufklärung versäumt, muss die Arbeitsagentur von der korrekten Belehrung
an für weitere sechs Monate die höheren Aufwendungen tragen. (Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz, L 3 ER 161/06 AS) (veröffentlicht 27.03.2007)
Will ein Arbeitslosengeld-2-Empfänger eine neue Wohnung beziehen, muss er vorab bei
der Agentur für Arbeit nachfragen, ob sie den neuen Satz für die Miete übernimmt. Nur
wenn der neue Mietzins angemessen ist, kann die Genehmigung durch die
Arbeitsagentur auch nach dem Einzug eingeholt werden. (Bayerisches
Landessozialgericht, L 7 B 290/06 AS ER) (veröffentlicht 18.04.2007)
“Ist bei einem Bezieher von Hartz IV ein Umzug in eine teurere Wohnung notwendig
(z.B. wegen Schimmelbildung in der bisherigen Wohnung), muss die ARGE die höheren
Kosten für die neue Wohnung auch ohne vorherige Zustimmung der
Grundsicherungsbehörde zum Umzug tragen. Sozialgericht Dortmund.”
Urteile Hartz 4
ARGE muss Umzugskosten übernehmen
ARGE und Umzugskosten
“Hartz IV-Empfänger müssen Kosten für einen Umzug möglichst gering halten, das heißt
in der Regel muss ein Wohnungswechsel selbstorganisiert durchgeführt werden.
Nur in Ausnahmefällen, wie zum Beispiel aus Altersgründen oder einer vorliegenden
Behinderung kommt eine Kostenübernahme für ein professionelles Umzugsunternehmen
durch den Grundsicherungsträger in Betracht. Bundessozialgericht”
“Empfänger von Hartz IV-Leistungen haben keinen Anspruch darauf, die örtlichen
Angemessenheitsgrenzen durch einen Umzug in eine andere Wohnung mit höheren –
noch angemessenen – Kosten auszuschöpfen. Landessozialgericht Thüringen.”
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