Auskunft muss gegeben werden, über alles was für eine Bewilligung von Leistungen notwendig ist.

Auskunftspflicht gegenüber dem Jobcenter

Es besteht keine Auskunftspflicht, wenn die Auskunft nicht mehr für die Beurteilung über den Leistungsanspruch entscheidend ist,. Oder wenn offensichtlich ist, dass der Leistungsempfänger keine Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten hat.
Haushaltsmitglieder, muss man Auskunft an das Jobcenter geben, Mitbewohner sind auskunftspflichtig

Jobcenter will Auskunft von Haushaltsmitgliedern

Auskunftspflichtig sind auch Personen, von denen nach § 16 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Es ist also auch jede Person auskunftspflichtig, von der das Jobcenter annehmen muss, dass diese Bürgergeld Empfänger finanziell unterstützt. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden erstreckt sich auch auf diese Personen. Die Finanzämter müssen ebenfalls Auskunft geben. Sie selbst jedenfalls haben keine Pflicht zur Offenbarung der Einkommen der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft. Nur diese selbst. Man muss also nicht über andere Haushaltsmitglieder Auskunft geben, wenn diese volljährig sind. Das Jobcenter kann aber von den Haushaltsmitgliedern selbst Auskunft verlangen, wenn diese zur Bedarfsgemeinschaft gehören oder Leistungen beantragt haben.
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Auskunftspflichtig sind auch Personen, von denen nach § 16 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Es ist also auch jede Person auskunftspflichtig, von der das Jobcenter annehmen muss, dass diese Bürgergeld Empfänger finanziell unterstützt. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden erstreckt sich auch auf diese Personen. Die Finanzämter müssen ebenfalls Auskunft geben. Sie selbst jedenfalls haben keine Pflicht zur Offenbarung der Einkommen der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft. Nur diese selbst. Man muss also nicht über andere Haushaltsmitglieder Auskunft geben, wenn diese volljährig sind. Das Jobcenter kann aber von den Haushaltsmitgliedern selbst Auskunft verlangen, wenn diese zur Bedarfsgemeinschaft gehören oder Leistungen beantragt haben.
Auskunft muss gegeben werden, über alles was für eine Bewilligung von Leistungen notwendig ist.

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Es besteht keine Auskunftspflicht, wenn die Auskunft nicht mehr für die Beurteilung über den Leistungsanspruch entscheidend ist,. Oder wenn offensichtlich ist, dass der Leistungsempfänger keine Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten hat.
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