Hartz 4 Langzeitarbeitslose
Langzeitarbeitslose müssen jede zumutbare legale Beschäftigung annehmen
Im Grundsatz muss ein Hilfebedürftiger bereit sein, eine jede zumutbare Arbeit
aufnehmen, die geeignet ist, Bedürftigkeit zu vermeiden oder den Hilfebedürftigen in den
Arbeitsmarkt einzugliedern. Von der Zumutbarkeit ausgenommen sind Arbeiten zu denen
der erwerbsfähige Hilfebedürftige von seinen Kräften her nicht in der Lage ist, diese
auszuführen, deren Ausübung die Erziehung eines Kindes gefährden würde. Die
Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren ist ein anerkannter Grund für den Ausschluss
einer zumutbaren Arbeit.
Die Erziehung eines über 3 Jahre alten Kindes ist in der Regel nicht gefährdet, wenn
unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse die Betreuung des Kindes in einer
Tageseinrichtung oder in einer Tagespflege sichergestellt ist. Die Agentur für Arbeit soll
darauf hinwirken, dass Alleinerziehenden eine Tagesbetreuung vorrangig angeboten
wird.
Zumutbare Arbeiten sind auch Erwerbstätigkeiten und Maßnahmen zur Eingliederung in
den Arbeitsmarkt - die nicht dem Beruf oder der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit
entsprechen, - die in Hinblick auf den gelernten Beruf und der erworbenen Qualifikation
als geringwertiger anzusehen sind - deren Beschäftigungsort weiter entfernt vom
Wohnort ist als ein früherer Beschäftigungsort deren Arbeitsbedingungen ungünstiger
sind als bei bisherigen Beschäftigungen.
Zumutbarkeit
Langzeitarbeitslose müssen jede zumutbare legale Beschäftigung annehmen, auch wenn
diese nicht ihrer Qualifikation oder ihrer bisherigen Tätigkeit entspricht. Die
Arbeitsagentur kann aber nicht auffordern, einen Mini- Job oder Ähnliches anzunehmen.
Die Vermittlung in Leiharbeit ist zumutbar. Die angebotene Arbeit muss nicht
angenommen werden, wenn der Lohn 30% unter Tarif liegt. - ab dem 7. Monat das
Nettoeinkommen abzüglich Werbungskosten niedriger als das Arbeitslosengeld ist, - die
Hin- und Rückfahrt länger als 2,5 Stunden dauert. Bei Beschäftigungen unter 6 Stunden
gelten 2 Stunden.
Fahrzeit als obere Grenze. - sie gegen gesetzliche, tarifliche oder arbeitsrechtliche
Bestimmungen verstößt. Wenn keine Familie/Kinder vorhanden ist, ist ab dem 4. Monat
der Arbeitslosigkeit ein Umzug für zumutbar. Es gibt weitere Ausnahmeregelungen, z. B.
können Eltern die Vermittlung in eine Schichtarbeit ablehnen. Genau so können
gesundheitliche Einschränkungen ein Grund für eine Ablehnung sein. In den ersten drei
Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Stelle für Arbeitslosengeldbeziehende nicht
zumutbar, wenn der Arbeitslohn niedriger ist als 80% des letzten Bruttolohns, nach dem
das Arbeitslosengeld berechnet wird.
Die strengeren Regeln der Zumutbarkeit wirken sich auch auf das Gehalt aus, eine
Bezahlung unter dem normalen Tariflohn oder ortsüblichen Standards ist legitim.
Lediglich ein "Verstoß gegen die guten Sitten", beziehungsweise gegen ein geltendes
Gesetz wird nicht akzeptiert. Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung
einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare
Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes
zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine
Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30
Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar.
Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur
dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter
Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen
niedriger ist als das Arbeitslosengeld. Urteile: Infolge der Arbeitslosigkeit war ein
Mediziner über mehrere Monate hinweg nicht mehr in der Lage, seinen
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem Kind aus früherer Ehe nachzukommen.
Seine geschiedene Ehefrau erstattete Strafanzeige wegen vorsätzlicher
Unterhaltspflichtverletzung.
Das Gericht hielt einen Berufswechsel in eine Hilfsarbeitertätigkeit z.B. Bauberufe,
Gartenbau oder Gastronomie für zumutbar, wenn keine Aussicht besteht, im erlernten
Beruf wieder unterzukommen. Urteil des LG Stuttgart 38 Ns 508/94
Ein-Euro-Jobber müssen auch eine Arbeitszeit von 30 Stunden die Woche grundsätzlich
hinnehmen. Lehnen Hartz-IV-Empfänger die Arbeitsgelegenheit in diesem Umfang ab,
kann ihnen Hartz4 um 30 Prozent gekürzt werden, urteilte das Bundessozialgericht in
Kassel.
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