ARGE und Ausbildungsbeihilfe
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(BAföG) oder des Arbeitsförderungsreformgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist,
haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU). In besonderen Härtefällen
kann Hilfe zum Lebensunterhalt als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden.
Es geht nicht darum, ob man Leistungen nach dem BAföG oder dem SGB bekommt oder
eben nichts bekommt, weil die Eltern zu viel verdienen oder die Regelstudiendauer
überschritten wurde. Es kommt darauf an, ob die Ausbildung grundsätzlich nach dem BAföG
oder dem SGB förderungsfähig ist.
Es besteht Anspruch auf Sozialgeld oder ALG 2 wenn: - weiterführende allgemeinbildende
Schulen oder Berufsfachschulen besucht werden und kein BAföG gezahlt wird, weil
Auszubildende noch bei den Eltern wohnen (§ 2 Abs. 1a BAföG) - Jemand in der
beruflichen Ausbildung ist, bei seinen Eltern lebt und daher keinen Anspruch auf
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) hat (§ 64 Abs.1 SGB I) - Schülerbafög bezogen wird,
welches sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFÖG berechnet .
Wenn jemand sich in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme befindet und
Leistungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB III erhält.
Wenn die Ausbildung förderungsfähig ist und daher kein Anspruch auf Sozialgeld oder
ALG 2 besteht. Es kann aber trotzdem beantragt werden:
Mehrbedarfszuschläge für Schwangere, Alleinerziehende, eine kostenaufwendigere
Ernährung, einmalige Beihilfen für Schwangerschaftsbekleidung, eine
Säuglingsausstattung, für Kleidung zu besonderen Anlässen
Es kann auch Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt werden, wenn der Unterhalt nicht anders
gesichert ist. Außerdem besteht „in besonderen Härtefällen“ ein Anspruch auf HLU, wenn
ein besonderer Härtefall gegeben ist. Wenn Sie kurz vor dem Abschluss Ihrer Ausbildung
oder Ihres Studiums stehen (höchstens 6 Monate bis zum Examen), dann können Sie HLU
als Beihilfe oder als Darlehen bekommen;
Angehörige von Studierenden (Ehefrau/Kinder) können bei Bedarf Hilfe zum
Lebensunterhalt bekommen. Für deren Berechnung darf die Leistung des Studierenden
nach BAföG oder SGB III nicht in die Bedarfsgemeinschaft eingerechnet werden, da diese
nur zur Deckung des eigenen Lebensunterhaltes bestimmt ist.
Für Auszubildende gelten dieselben Spielregeln wie für alle anderen Arbeitnehmer auch, die
arbeitslos werden. Das Arbeitslosengeld (ALG) I richtet sich nach dem letzten Verdienst.
ALG I, berechnet von der Ausbildungsvergütung, ist sehr niedrig.
Arbeitsagentur, Ausbildungsbeihilfe, Hartz 4, Auszubildende ALG 2
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