eheähnliche Gemeinschaft Hartz 4  Wohnt ein Hilfebedürftiger mit einem Partner zusammen, kann die ARGE darin eine "eheähnliche Gemeinschaft" sehen und das wie eine Familiengemeinschaft behandeln, also den gemeinsamen Bedarf feststellen und darauf gemeinsames Einkommen anrechnen. Voraussetzung für eine eheähnliche Gemeinschaft ist, dass eine Frau und ein Mann eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden, also wie ein Ehepaar wirtschaften. Es muss sich um eine "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" handeln. Sobald die ARGE eine "Eheähnliche Gemeinschaft" festgestellt hat, kann es sein, dass ein Bedürftiger nicht mehr den Regelsatz als Haushaltsvorstand, sondern nur noch als Haushaltsangehöriger bekommt. Haushaltsvorstand ist, wer die Hauptkosten trägt. Also die Kosten für Strom, Telefon und sonstige Kosten, die jeden Monat entstehen.  Eheähnliche Lebensgemeinschaften                                                                     Eine eheähnliche oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft wird dann vermutet, wenn die Partner seit mindestens einem Jahr zusammenleben, über Einkommen und Vermögen des anderen Partners verfügen können, gemeinsame Kinder haben oder gemeinsam Kinder versorgen. Die Betroffenen können diese Vermutung widerlegen. Es reicht aber nicht die Aussage allein aus, dass es eben nicht so ist. Hier muss notfalls ein Mitarbeiter der ARGE in die Wohnung gelassen werden oder es müssen auch Kontoauszüge oder ähnliches als Beweis vorgelegt werden. Nach drei Jahren gilt eine Lebensgemeinschaft als eheähnlich. Ein erwerbsfähiger Hartz- Empfänger hat keinen Anspruch auf die Leistungen der Agentur für Arbeit, wenn ein Lebenspartner leistungsfähig ist. Wer mit einem Bedürftigen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, muss jedoch nicht sofort für ihn aufkommen. Das Gericht geht erst nach einem Zusammenleben von mindestens drei Jahren von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft aus. (Landessozialgericht NRW, L 19 B 85/05 AS ER) Eheähnliche Gemeinschaft erst bei mindestens einjähriger Partnerschaft Erst wenn eine eheähnliche Gemeinschaft mindestens ein Jahr besteht, handelt es sich um eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung  – abgesehen von besonderen Umständen wie etwa der Sorge um gemeinsame Kinder. Das entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 18.01.06. Wenn eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, können nach § 9 Abs. 2 Satz 1 (SGB II) im Sinne der Bedarfsgemeinschaft bei der Ermittlung der Sozialleistungen das Einkommen und Vermögen des Partners geltend gemacht werden. (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Az. L 5 B 1362/05 AS ER) Einkommen und Vermögen des Partners eines Hartz 4-Empfängers dürfen erst angerechnet werden, wenn das Paar mindestens ein Jahr lang zusammenlebt. Dabei handelt es sich nicht um eine starre Zeitgrenze. Keinesfalls darf aber von einer funktionierenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, wenn das Paar erst eine gemeinsame Wohnung "auf Probe" hat. Dann kann noch nicht von einer "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" geredet werden. (Landessozialgericht Hamburg, L 5 B 21/07 ER AS) Eine Liebesbeziehung zu einem Partner mit ausreichendem Einkommen reicht für die Streichung von Hartz 4 nicht aus. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf nach Mitteilung entschieden (Az.: S 35 AS 343/05/ ER). Gesetzliche Voraussetzung für die Verweigerung sei eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Eine kurzfristige Liebesbeziehung sei damit nicht  vergleichbar und es besteht in der Regel auch nicht die Absicht den anderen finanziell zu unterstützen. eheähnliche Gemeinschaft, Hartz 4, ARGE muss beweisen, Lebensgemeinschaft - Hartz 4 Regelsätze 2012 - neue Adresse der ARGE mitteilen - Arge verlangt Eigeninitiative - einmalige Beihilfen und Hartz 4 - Bewerbungsnachweise ARGE - Hartz 4 und stationär im Krankenhaus - Übernahme Nebenkostennachzahlung ARGE - Übernahme Mietschulden durch ARGE - Hartz 4  Schwangere - Darlehen von ARGE für Notlagen - Grundsicherung im Alter - Bedarfsgemeinschaft Hartz 4 - Hartz 4 Anrechnung Urlaubsgeld, - Ausbildungsbeihilfe von der ARGE - Elterngeld und Hartz 4 - angemessene Miete, Hartz 4 - Hartz 4 und angemessene Heizkosten - alleinerziehend, Hartz 4, Kinderbetreuung - Pflicht zur Arbeit ARGE - Hartz 4, müssen Verwandte zahlen - Elternunterhalt,  müssen Kinder zahlen  -müssen für Eltern zahlen - Hartz 4, angemessene Mietkosten - Hartz 4 und angemessenes Auto - Sozialgeld für Kinder - Akteneinsicht bei der ARGE verlangen - Auskunftspflicht  Haushaltsmitglieder ARGE - Untätigkeitsklage ARGE - ARGE verlangt Kontoauszüge - eheähnliche Gemeinschaft - Widerspruch Hartz 4  Bescheid - Hartz Freibeträge, Vermögen - Hartz 4 und  Wohngeld - Hartz 4, Langzeitarbeitslose - Hartz 4 für Ausländer - Arbeitslosengeld und 450 Euro Job - Streichung und Kürzung von Hartz 4 - Eingliederungsvereinbarungen - Zuschlag auf Arbeitslosengeld 1 - Hausbesuche von der ARGE - Auszahlung von Hartz 4 Leistungen - Übernahme Umzugskosten durch ARGE - Übernahme Warmwasserkosten ARGE - Ein Euro Job, Fahrgeld - Renovierungskosten Übernahme durch ARGE - Hartz 4 Rechner, Berechnung mit den Neuregelungen 2012 Inhalt  und Preis anzeigen! 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