eheähnliche Gemeinschaft Hartz 4
Wohnt ein Hilfebedürftiger mit einem Partner zusammen, kann die ARGE darin eine
"eheähnliche Gemeinschaft" sehen und das wie eine Familiengemeinschaft behandeln, also
den gemeinsamen Bedarf feststellen und darauf gemeinsames Einkommen anrechnen.
Voraussetzung für eine eheähnliche Gemeinschaft ist, dass eine Frau und ein Mann eine
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden, also wie ein Ehepaar wirtschaften.
Es muss sich um eine "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" handeln. Sobald die
ARGE eine "Eheähnliche Gemeinschaft" festgestellt hat, kann es sein, dass ein Bedürftiger
nicht mehr den Regelsatz als Haushaltsvorstand, sondern nur noch als Haushaltsangehöriger
bekommt. Haushaltsvorstand ist, wer die Hauptkosten trägt. Also die Kosten für Strom, Telefon
und sonstige Kosten, die jeden Monat entstehen.
Eheähnliche Lebensgemeinschaften
Eine eheähnliche oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft wird dann vermutet, wenn die
Partner seit mindestens einem Jahr zusammenleben, über Einkommen und Vermögen des
anderen Partners verfügen können, gemeinsame Kinder haben oder gemeinsam Kinder
versorgen. Die Betroffenen können diese Vermutung widerlegen. Es reicht aber nicht die
Aussage allein aus, dass es eben nicht so ist. Hier muss notfalls ein Mitarbeiter der ARGE in
die Wohnung gelassen werden oder es müssen auch Kontoauszüge oder ähnliches als
Beweis vorgelegt werden.
Nach drei Jahren gilt eine Lebensgemeinschaft als eheähnlich. Ein erwerbsfähiger Hartz-
Empfänger hat keinen Anspruch auf die Leistungen der Agentur für Arbeit, wenn ein
Lebenspartner leistungsfähig ist. Wer mit einem Bedürftigen in einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft lebt, muss jedoch nicht sofort für ihn aufkommen. Das Gericht geht erst
nach einem Zusammenleben von mindestens drei Jahren von einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft aus. (Landessozialgericht NRW, L 19 B 85/05 AS ER)
Eheähnliche Gemeinschaft erst bei mindestens einjähriger Partnerschaft
Erst wenn eine eheähnliche Gemeinschaft mindestens ein Jahr besteht, handelt es sich um
eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung – abgesehen von besonderen Umständen wie etwa der Sorge um
gemeinsame Kinder. Das entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 18.01.06.
Wenn eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, können nach § 9 Abs. 2 Satz 1 (SGB II) im
Sinne der Bedarfsgemeinschaft bei der Ermittlung der Sozialleistungen das Einkommen und
Vermögen des Partners geltend gemacht werden. (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,
Az. L 5 B 1362/05 AS ER)
Einkommen und Vermögen des Partners eines Hartz 4-Empfängers dürfen erst angerechnet
werden, wenn das Paar mindestens ein Jahr lang zusammenlebt.
Dabei handelt es sich nicht um eine starre Zeitgrenze. Keinesfalls darf aber von einer
funktionierenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, wenn das Paar
erst eine gemeinsame Wohnung "auf Probe" hat. Dann kann noch nicht von einer
"Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" geredet werden. (Landessozialgericht
Hamburg, L 5 B 21/07 ER AS)
Eine Liebesbeziehung zu einem Partner mit ausreichendem Einkommen reicht für die
Streichung von Hartz 4 nicht aus. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf nach Mitteilung
entschieden (Az.: S 35 AS 343/05/ ER).
Gesetzliche Voraussetzung für die Verweigerung sei eine eheähnliche Lebensgemeinschaft.
Eine kurzfristige Liebesbeziehung sei damit nicht vergleichbar und es besteht in der Regel
auch nicht die Absicht den anderen finanziell zu unterstützen.
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