Seit der Gesetzesänderung zum 1.4.2011 zählen die Warmwasserkosten zu
den Wohnkosten und werden gemeinsam mit den Heizkosten übernommen.
Diese Regelung betrifft sowohl das Arbeitslosengeld II, als auch die Sozialhilfe.
Viele Haushalte werden aber nicht über die Heizung mit Warmwasser versorgt,
sondern erwärmen das Wasser mit einem elektrischen oder gasbetriebenen
Durchlauferhitzer in der Wohnung. Für diese Haushalte gibt es einen neuen
Mehrbedarf für „dezentrale Warmwassererzeugung“. Für jede Person der
Bedarfsgemeinschaft wird ein pauschaler Betrag für Warmwasser ausbezahlt.
Es muss beim Antrag auf Hartz 4 also angeben werden, wie man mit
Warmwasser versorgt wird. Und auch darauf achten, ob das Amt dieses
berücksichtigt hat.
Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung
in Prozent vom persönlichen Regelsatz
Alleinstehende und Alleinerziehende:
2,3 Prozent
Partner, wenn beide volljährig sind: 2,3 Prozent
Haushaltsangehörige ab 18 Jahre
2,3 Prozent
Kinder von 14 bis 17 Jahre
1,4 Prozent
Kinder von 6 bis 13 Jahre
1,2 Prozent
Kinder von 0 bis 5 Jahre *
0,8 Prozent
Die Nachforderungen für Heizkosten und Mietnebenkosten gehören zu den
Wohnkosten und sind deshalb in voller Höhe vom Jobcenter zu übernehmen,
sofern sie nicht unangemessen hoch sind.
Wenn die Mietnebenkosten- oder die Heizkostenabrechnung niedriger als
erwartet ausfiel und deshalb ein Guthaben beim Elektrizitätswerk oder
Vermieter entstanden ist, kann das vom Jobcenter zurückverlangt werden.
Nur von Beziehern der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
kann das Guthaben nicht zurückverlangt werden. [§ 44 (1) Satz 4 SGB XII]
Ein Guthaben bei den Energiekosten, die aus dem Regelsatz zu zahlen sind
(für Kochen, Licht und elektrische Geräte) ist nicht auf Ihre Hilfeleistungen
anzurechnen, weil diese Kosten ja selbst aus dem Hartz IV Regelsatz gezahlt
wurden.
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