Übernahme Renovierungskosten durch die ARGE
Es gibt das Recht, die Bewohnbarkeit herzustellen, und die Kosten dafür sind nicht
zwangsläufig im Hartz IV Regelsatz enthalten." Das gilt jedoch nicht, wenn laut
Mietvertrag bereits eine voll renovierte Wohnung übergeben worden ist. Die Arge muss
zahlen, wenn eine Renovierung beim Einzug in die neue Wohnung notwendig sei und die
Kosten entsprechend angemessen sind. BSG (Az. B 4 AS 49/07 R):
Die Stadt Leipzig übernimmt beispielsweise 4 Euro pro Quadratmeter. Darin sind alle
Kosten für die Renovierung enthalten. Rücklagen für eine notwendige Einzugsrenovierung
können nicht aus dem Hartz IV Regelsatz angespart werden.
Die Kosten für die Einzugsrenovierung sind Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB
II, wird ein Erwerbsloser durch die Arge aufgefordert, die Mietkosten durch einen
angeordneten Umzug zu senken, können die Kosten für die Einzugsrenovierung nicht aus
dem Regelsatz angespart werden, denn in der Regel betragen sie mehr als 100 Euro und
somit sind sie als Zuschuss vom Leistungsträger zu gewähren.
Laut Entscheidung des Landessozialgerichtes Niedersachsen müssen
Renovierungskosten nicht vom ALG-II-Empfänger getragen werden.
Ist die Renovierung Bestandteil des Mietvertrags und die Kosten dafür angemessen,
haben die Hilfsempfänger einen Anspruch auf Übernahme der notwendigen Ausgaben,
sofern diese detailliert nachgewiesen und begründet werden können. 2006, AZ: L 9 AS
409/06 ER . Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Datum: 11.09.06 - Aktenzeichen:
L 9 AS 409/06 ER
Zieht eine Empfängerin von Arbeitslosengeld II um und ist sie durch entsprechende
Mietverträge verpflichtet, sowohl die alte als auch die neue Wohnung zu renovieren, muss
die ARGE die Kosten im Rahmen der "angemessenen Kosten der Unterkunft"
übernehmen.
ALG II-Empfänger haben immer die Möglichkeit, bei der jeweiligen ARGE einen formlosen
Antrag auf Übernahme der Kosten für Renovierung, Umzug und Erstausstattung
respektive Wohnungseinrichtung zu stellen.
Sowohl die Auszugsrenovierung als auch die im Zuge des Einzugs notwendigen
Renovierungsarbeiten gehören nämlich direkt zum Unterkunftsbedarf i. S. von § 22 Abs. 1
Satz 1 SGB II. Nach dieser Norm werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe
der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Kosten für
die Renovierung einer Wohnung werden meistens nicht übernommen, da auch eine
Wohnung angemietet werden könnte, die nicht renovierungsbedürftig ist.
Manchmal werden Ausnahmen gemacht, und ein Darlehen für eine einfache Renovierung
gewährt. Dies aber auch nur für einfache weiße Wandfarbe und eventuell wenn es keinen
Bodenbelag in der Wohnung gibt, für Teppichboden.
“Bezieht ein Auszubildender neben Hartz IV-Leistungen auch BAföG-Leistungen, dürfen
diese auf die Hartz IV-Bezüge angerechnet werden. BAföG darf grundsätzlich als
bedarfsminderndes Einkommen berücksichtigt werden. Bundesverfassungsgericht”
ARGE muss auch Renovierungkosten übernehmen
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