Hartz 4 Kürzung
Streichung oder Kürzung von Hartz 4
Der Leistungsanspruch kann entfallen, wenn der erwerbsfähige Hilfsbedürftige eine
zumutbare Arbeit nicht annimmt. Es soll jede Beschäftigung, auch unterhalb der
Sozialleistungshöhe angenommen werden. Nicht anzuwenden ist die
Zumutbarkeitsgrenze auf die Aufnahme von Minijobs unter 450,- €, da bei diesen Jobs
keine Beiträge zur Arbeitslosen-Versicherung entrichtet werden und ein Anspruch auf
Hartz 4 nicht entstehen kann.
Bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit kann Hartz 4 zunächst um 30% abgesenkt
werden und im Wiederholungsfalle um weitere 30% reduziert werden. Im Extremfall
kann dadurch der Hartz 4 Anspruch ganz entfallen.
Höhe der Sanktionen bei Hartz 4
Die Art und Höhe der Sanktionen richten sich nach dem Lebensalter des
erwerbsfähigen Bedürftigen und der Art der Pflichtverletzung.
Sanktionen für erwerbsfähige Hilfebedürftige ab dem 25. Lebensjahr
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, sind als
Sanktionen vorgesehen: - die schrittweise Absenkung der Leistungen des
Arbeitslosengeldes II um 10 oder 30 Prozentpunkten.
Die Absenkung beträgt bei: - Meldepflichtverletzungen 10 % - Verletzungen von
Eingliederungspflichten und der Verpflichtung zur Arbeit 30 % - Herbeiführung der
Bedürftigkeit 30 % - unwirtschaftlichem Verhalten 30 % - der Wegfall der Leistungen
des Arbeitslosengeldes Wegfall des Zuschlags auf Arbeitslosengeld II
Umfang der Sanktionsfälle bei Hartz 4
Sanktionen treten in folgenden Fällen ein: wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige
trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne Vorliegen wichtiger Gründe weigert,
eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen die in der
Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen, insbesondere
Eigenbemühungen nachzuweisen, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder
Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen, eine zumutbare gemeinnützige
Arbeit auszuführen.
Wenn der erwerbsfähige Bedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne
Vorliegen wichtiger Gründe eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit
abgebrochen hat, Anlass gegeben hat, die Förderung in einer Maßnahme zur
Eingliederung in Arbeit abzubrechen.
Dauer und Umfang der Sanktionen
Die Dauer der Sanktionen beim Arbeitslosengeld II beträgt 3 Monate.
Der Umfang der Sanktionen richtet sich nach der Art und Anzahl der
Pflichtverletzungen und dem Umfang bereits eingetretener Sanktionen. Bei einer
ersten Pflichtverletzung, die mit einer Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 30 % -
Punkte sanktioniert wird, fällt der Zuschlag auf das Arbeitslosengeld II sofort weg und
umfasst die 30%ige Absenkung die Regelleistung des ArbeitslosengeldesII. Bei einer
zweiten um 30 % - Punkte zu sanktionierenden Pflichtverletzung oder bei Eintritt einer
Sanktion um 30%-Punkte können auch die Leistungen für Mehrbedarfe, für Unterkunft
und Heizung, die Darlehen für unabweisbar notwendige Bedarfe oder Mietschulden
abgesenkt werden und kann die Agentur für Arbeit die Leistungen des
Arbeitslosengeldes in Form von Sachleistungen; z.B. Einkaufsgutscheine erbringen.
“Leistungen für Schulfahrten sind Kindern von Langzeitarbeitslosen auch nach dem
Ende der Schulpflicht zu gewähren. Sie dürfen vom Leistungsträger nicht durch
Pauschalen oder Höchstbeträge begrenzt werden, beinhalten Eintrittsgelder für
kulturelle Veranstaltungen und werden nicht um ersparte Aufwendungen für den
häuslichen Lebensunterhalt gekürzt. Sozialgericht Dortmund
Streichung, Kürzung von Hartz, Ablehnung einer zumutbaren Arbeit
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