Hartz 4  Kürzung Streichung oder Kürzung von Hartz 4 Der Leistungsanspruch kann entfallen, wenn der erwerbsfähige Hilfsbedürftige eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Es soll jede Beschäftigung, auch unterhalb der Sozialleistungshöhe angenommen werden. Nicht anzuwenden ist die Zumutbarkeitsgrenze auf die Aufnahme von Minijobs unter 450,- €, da bei diesen Jobs keine Beiträge zur Arbeitslosen-Versicherung entrichtet werden und ein Anspruch auf Hartz 4 nicht entstehen kann. Bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit kann Hartz 4 zunächst um 30% abgesenkt werden und im Wiederholungsfalle um weitere 30% reduziert werden. Im Extremfall kann dadurch der Hartz 4 Anspruch ganz entfallen. Höhe der Sanktionen bei Hartz 4 Die Art und Höhe der Sanktionen richten sich nach dem Lebensalter des erwerbsfähigen Bedürftigen und der Art der Pflichtverletzung. Sanktionen für erwerbsfähige Hilfebedürftige ab dem 25. Lebensjahr  Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, sind als Sanktionen vorgesehen: - die schrittweise Absenkung der Leistungen des Arbeitslosengeldes II um 10 oder 30 Prozentpunkten.   Die Absenkung beträgt bei: - Meldepflichtverletzungen 10 % - Verletzungen von Eingliederungspflichten und der Verpflichtung zur Arbeit 30 % - Herbeiführung der Bedürftigkeit 30 % - unwirtschaftlichem Verhalten 30 % - der Wegfall der Leistungen des Arbeitslosengeldes Wegfall des Zuschlags auf Arbeitslosengeld II Umfang der Sanktionsfälle bei Hartz 4 Sanktionen treten in folgenden Fällen ein: wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne Vorliegen wichtiger Gründe weigert, eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen, insbesondere Eigenbemühungen nachzuweisen, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen, eine zumutbare gemeinnützige Arbeit auszuführen. Wenn der erwerbsfähige Bedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne Vorliegen wichtiger Gründe eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen hat, Anlass gegeben hat, die Förderung in einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abzubrechen. Dauer und Umfang der Sanktionen Die Dauer der Sanktionen beim Arbeitslosengeld II beträgt 3 Monate. Der Umfang der Sanktionen richtet sich nach der Art und Anzahl der Pflichtverletzungen und dem Umfang bereits eingetretener Sanktionen. Bei einer ersten Pflichtverletzung, die mit einer Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 30 % - Punkte sanktioniert wird, fällt der Zuschlag auf das Arbeitslosengeld II sofort weg und umfasst die 30%ige Absenkung die Regelleistung des ArbeitslosengeldesII. Bei einer zweiten um 30 % - Punkte zu sanktionierenden Pflichtverletzung oder bei Eintritt einer Sanktion um 30%-Punkte können auch die Leistungen für Mehrbedarfe, für Unterkunft und Heizung, die Darlehen für unabweisbar notwendige Bedarfe oder Mietschulden abgesenkt werden und kann die Agentur für Arbeit die Leistungen des Arbeitslosengeldes in Form von Sachleistungen; z.B. Einkaufsgutscheine erbringen.   “Leistungen für Schulfahrten sind Kindern von Langzeitarbeitslosen auch nach dem Ende der Schulpflicht zu gewähren. Sie dürfen vom Leistungsträger nicht durch Pauschalen oder Höchstbeträge begrenzt werden, beinhalten Eintrittsgelder für kulturelle Veranstaltungen und werden nicht um ersparte Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt gekürzt. Sozialgericht Dortmund Streichung, Kürzung von Hartz, Ablehnung einer zumutbaren Arbeit - Hartz 4 Regelsätze 2012 - neue Adresse der ARGE mitteilen - Arge verlangt Eigeninitiative - einmalige Beihilfen und Hartz 4 - Bewerbungsnachweise ARGE - Hartz 4 und stationär im Krankenhaus - Übernahme Nebenkostennachzahlung ARGE - Übernahme Mietschulden durch ARGE - Hartz 4  Schwangere - Darlehen von ARGE für Notlagen - Grundsicherung im Alter - Bedarfsgemeinschaft Hartz 4 - Hartz 4 Anrechnung Urlaubsgeld, - Ausbildungsbeihilfe von der ARGE - Elterngeld und Hartz 4 - angemessene Miete, Hartz 4 - Hartz 4 und angemessene Heizkosten - alleinerziehend, Hartz 4, Kinderbetreuung - Pflicht zur Arbeit ARGE - Hartz 4, müssen Verwandte zahlen - Elternunterhalt,  müssen Kinder zahlen  -müssen für Eltern zahlen - Hartz 4, angemessene Mietkosten - Hartz 4 und angemessenes Auto - Sozialgeld für Kinder - Akteneinsicht bei der ARGE verlangen - Auskunftspflicht  Haushaltsmitglieder ARGE - Untätigkeitsklage ARGE - ARGE verlangt Kontoauszüge - eheähnliche Gemeinschaft - Widerspruch Hartz 4  Bescheid - Hartz Freibeträge, Vermögen - Hartz 4 und  Wohngeld - Hartz 4, Langzeitarbeitslose - Hartz 4 für Ausländer - Arbeitslosengeld und 450 Euro Job - Streichung und Kürzung von Hartz 4 - Eingliederungsvereinbarungen - Zuschlag auf Arbeitslosengeld 1 - Hausbesuche von der ARGE - Auszahlung von Hartz 4 Leistungen - Übernahme Umzugskosten durch ARGE - Übernahme Warmwasserkosten ARGE - Ein Euro Job, Fahrgeld - Renovierungskosten Übernahme durch ARGE - Hartz 4 Rechner, Berechnung mit den Neuregelungen 2012 Inhalt  und Preis anzeigen! 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