Unterhalt und Anspruch Namensnennung
Nennt eine Mutter ihrem Kind den Namen des Vaters nicht, obwohl sie zuvor gerichtlich dazu verpflichtet wurde, so
kann dieser Anspruch notfalls auch mit Zwangsgeld oder Zwangshaft durchgesetzt werden. OLG Bremen
Aktenzeichen: 6 W 21/98
Ein nicht eheliches Kind kann von seiner Mutter Auskunft auf die Nennung des Namens seines leiblichen Vaters
verlangen. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich
sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte
zuzustimmen (§ 60 Abs. 1 Zi. 1 SGB I).
Die allein erziehende Mutter ist deshalb verpflichtet, den Kindesvater zu benennen, damit der Unterhaltsanspruch
gem. § 33 SGB II übergeleitet werden kann. Bei einer Weigerung, den Kindesvater zu benennen, ist deshalb der
Anspruch für das Kind gem. § 66 SGB I bis zur Nachholung der Mitwirkung zu versagen. Verweigert eine Mutter dem
Scheinvater, der grundlos Unterhalt bezahlt hat, Auskunft über den Erzeuger des Kindes, kann die Mutter notfalls per
Haftbefehl (Erzwingungshaft) gezwungen werden, Auskunft über den tatsächlichen Vater zu geben.
Das Recht des Vaters, den Unterhalt zurückzufordern, geht dem Recht der Mutter vor. (BGH I ZB 87/06).
Urteile Unterhaltsrecht (Auszüge)
“Anspruch auf Namensnennung des Vaters mit Zwangshaft durchsetzbar BGH: Kindesmutter ist auskunftspflichtig
Der titulierte Anspruch auf Nennung des Vaters des nichtehelichen Kindes ist in der Regel auch vollstreckbar.”
Auskunftspflicht einer Mutter über Person des Vaters
Ein nichteheliches Kind hat gegen die Mutter einen Anspruch auf Auskunft über die Identität seines Vaters. Weiß die
Mutter nicht sicher, wer der Vater des Kindes ist, muss sie Namen und Anschrift der Männer nennen, mit denen sie in
der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr hatte. Urteil des LG Münster vom 26.08.1998 1 S 414/89
Kinder, Anspruch auf Namensnennung des Vaters
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