Unterhalt nach Abbruch Ausbildung
Wenn das Kind die Ausbildung abbricht
Bricht ein unterhaltsberechtigtes Kind seine Ausbildung ab und sucht sich keine neue Ausbildungsstelle und ist
deswegen arbeitslos geworden, dann sind die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig.
Unterhaltspflicht.
Das Risiko der Arbeitslosigkeit nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung haben nicht die unterhaltspflichtigen
Eltern zu tragen. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur für eine angemessene Übergangszeit Was angemessen ist,
ist eine Einzelfallentscheidung. (ca. 3 bis 12 Monate). OLG Nürnberg; Az.: 10 WF 4068/00.
Eltern schulden ihren Kindern nur Unterhalt für die Dauer einer Berufsausbildung. Eine Zweitausbildung müssen
sie normalerweise nicht finanzieren. Als Ausnahme gilt, wenn von vornherein im Anschluss an eine Lehre eine
zusätzliche (Hochschul-) Ausbildung beabsichtigt war. Urteil des OLG Koblenz; Az.: 13 UF 566/99
Wechselt ein Student, der von einem Elternteil Ausbildungsunterhalt erhält, nach drei Semestern Jurastudium in
den Fachbereich Sozialpädagogik, hat der Unterhaltspflichtige einen Anspruch auf Auskunft über die
Ordnungsmäßigkeit des Studienganges.
Verweigert der Berechtigte entsprechende Erklärungen über den Ausbildungsverlauf, kann er seinen
Unterhaltsanspruch verlieren. OLG Hamm 1 WF 178/04 Nach § 1610 Abs. 2 BGB
Ein in der Ausbildung stehender Unterhaltsberechtigter ist im Verhältnis zum Unterhaltsverpflichteten verpflichtet,
seine Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu betreiben, damit diese innerhalb üblicher und angemessener
Dauer beendet werden kann. Die Regelstudienzeit mit der Förderungshöchstdauer nach dem BAFöG ist ein
Anhaltspunkt für die übliche Studiendauer, begrenzt den Unterhaltsanspruch aber nicht immer, denn die
Vorschriften der staatlichen Ausbildungsförderung berühren den privatrechtlichen Unterhaltsanspruch nicht. OLG
Hamm
Eltern schulden ihrem Kind Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem
Leistungswillen und den Neigungen des Kindes am besten entspricht und der sich dabei in den Grenzen ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht weiter, wenn eine oder mehrere
Ausbildungswege auf einer Fehleinschätzung der Begabung des Jugendlichen beruhten. Urteil des BGH vom
17.05.2006 XII ZR 54/04
Ein volljähriges Kind ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Unterhaltsbedarf in der Zeit zwischen Beendigung des
Zivildienstes und des Beginns einer Ausbildung durch Aufnahme einer Aushilfstätigkeit selbst zu decken.
Absolviert der Unterhaltsberechtigte stattdessen in diesem Zeitraum ein nicht unentgeltliches Praktikum, besteht
ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nur solange, wie das Praktikum für die Berufsausbildung vorgeschrieben ist.
Eine aus Ausbildungsgründen nicht erforderliche Verlängerung eines Praktikums führt zum Erlöschen des
Unterhaltsanspruchs bis zum Beginn der Ausbildung. Beschluss des OLG Zweibrücken vom 12.05.2006 2 WF
87/06
Weiterbildung:
Ein Anspruch auf Finanzierung einer zusätzlichen Ausbildung besteht nur dann, wenn die Einheitlichkeit der
Ausbildung Erst- und Zweitausbildung gewährleistet ist.
Eine fachbezogene Weiterbildung gehört zur angemessenen Ausbildung. Bei Fällen wie „Schule- Lehre- Studium“
gilt als Kriterium ein enger fachlicher und zeitlicher Zusammenhang. Eltern sind verpflichtet, ihrem Kind nach dem
Schulabschluss eine Berufsausbildung zu ermöglichen. Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, nur eine Ausbildung
zu bezahlen.
Eltern müssen aber auch den Abbruch einer Ausbildung hinnehmen und eine Zweitausbildung finanzieren, wenn
dieser Abbruch aus nachvollziehbaren Gründen erfolgt In Fällen, in denen ein unterhaltsberechtigtes Kind einen
Realschulabschluss erlangt und anschließend eine Lehre abgeschlossen hat, müssen sich die Eltern im Regelfall
nicht mehr auf einen Hochschulbesuch des volljährigen Kindes einstellen.
Sie können vielmehr darauf vertrauen, dass sie mit erfolgreichem Abschluss der Lehre eine begabungsgerechte
Ausbildung finanziert haben und sind nicht mehr unterhaltspflichtig. Das gilt nicht für den Ausbildungsgang: Abitur -
Lehre - Studium Beschluss des OLG Stuttgart vom Az.: 11 UF 64/2001 Ein Volljähriger hat gegen seine Eltern den
Anspruch, eine angemessene Ausbildung zu erhalten (§ 1610 Abs. 2 BGB). Eine angemessene Ausbildung ist nach
BGH (BGH FamRZ 1977, 629 ff., 1998, 671) eine Ausbildung, die -der Begabung -den Fähigkeiten -dem
Leistungswillen - und dem Neigungen des Kindes entspricht.
Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern endet grundsätzlich mit dem Abbruch der Ausbildung -
jedenfalls nach einer Übergangszeit (10 WF 4068/00). Oberlandesgericht Nürnberg Ein Aufbaustudium gilt nicht als
Weiterbildung und es besteht kein Recht mehr auf Unterhalt. In fast jedem Studiengang gibt es die Möglichkeit der
Weiterbildung. Das würde dazu führen, dass die Unterhaltspflicht der Eltern nie endet, weil es immer noch eine
Weiterbildung gibt. Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, ihrem Kind nur eine Ausbildung zu finanzieren, die zu
einem berufsqualifizierenden Abschluss führt.
Eine Ausnahme besteht in den Fällen, in denen z.B. eine Lehre und ein darauf aufbauendes Studium von
Vornherein als eine zusammenhängende Ausbildung angesehen und geplant wurde. Wer sich nach der Schulzeit
nicht innerhalb einer angemessenen Frist um einen Ausbildungsplatz bemüht, kann von seinen Eltern keinen
Unterhalt mehr verlangen. Nach der Schulzeit hat ein Jugendlicher eine gewisse Orientierungsphase, begibt er
sich danach nicht auf die Suche nach einem Ausbildungsplatz, dann hat er keinen Unterhaltsanspruch mehr.
Bundesgerichtshof Az. XII ZR 173/96
Das Risiko der Nichtbeschäftigung nach Abschluss der Ausbildung haben die Eltern nicht zu tragen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht für ein unterhaltspflichtiges Kind die Obliegenheit,
seine Berufsausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu betreiben. Ansonsten kann das zum Verlust des
Unterhaltsanspruchs führen.
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