Unterhalt und Studenten
Unterhalt Studenten
Der Student ist nicht verpflichtet, einen Ferienjob anzunehmen. Nimmt er jedoch einen an, kann er sich aber darauf
berufen, wenn hierdurch die Eltern im Hinblick auf den Unterhalt finanziell entlastet werden und es dadurch zur
Überschreitung der Regelstudienzeit kommt. Geschuldet sind die Kosten einer angemessenen Ausbildung. Dazu
gehören auch Studiengebühren, Schulgeld, Kosten für Privatschulen und Nachhilfeunterricht.
Der Unterhaltsberechtigte muss sich ggf. auf eine weniger kostspielige Ausbildung verweisen lassen. Der Unterhalt
endet nicht unbedingt sofort mit dem Erreichen des Studien- Abschlusses Der Unterhaltsanspruch endet, und zwar
auch bei Minderjährigen, wenn das Kind nach einer abgeschlossenen Ausbildung in der Lage ist, für seinen
Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Die Eltern haben das Recht zur Kontrolle der Berufsvorbereitung. Sie können
Belege, insbesondere die Vorlage von Zeugnissen, Zwischenprüfungsbescheinigungen verlangen.
Bis zur Auskunftserteilung kann ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, das heißt der Unterhalt muss
nicht bezahlt werden. Wird die Auskunft über eine ordnungsgemäße Ausbildung nachträglich erteilt, muss der
Unterhalt nachgezahlt werden. Studenten können Unterhalt beanspruchen, solange sie die durchschnittliche
Studiendauer nicht wesentlich überschreiten.
Es kommt nicht auf die Regelstudiendauer an, sondern auf die durchschnittliche Studiendauer in dem betreffenden
Fach. Ist die durchschnittliche Studiendauer bereits überschritten, so hängt die weitere Unterhaltspflicht davon ab,
woran die Überschreitung der Studienzeit liegt. Studenten sind grundsätzlich nicht zu einer Erwerbstätigkeit
verpflichtet, auch nicht in den Semesterferien. Ausnahmen gelten nur für Praktika und Werkststudenten.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil
wohnt, beträgt monatlich 640 €. Hierin sind bis 270 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und
Heizkosten (Warmmiete) enthalten. Wohnt das KInd noch bei seinen Eltern bzw. bei einem Elternteil, so ist der
Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen.
Studenten müssen zügig studieren und alle zumutbaren Kostendämpfungsmaßnahmen ergreifen. Hierzu zählt auch,
hohe Fahrtkosten zu vermeiden.
Urteile Unterhalt (Auszüge)
“Unterhaltskosten: Studentin ist ein Wohnortwechsel für den Hochschulbesuch zumutbar Kosten der Ausbildung
müssen so gering wie möglich gehalten werden Um die Unterhaltskosten zu senken, ist es einem Studenten
grundsätzlich zuzumuten, sich eine Wohnung am Studienort zu suchen. Dabei sind die Interessen beider Parteien
gegeneinander abzuwägen. Bundesgerichtshof.”
Ein unterhaltsberechtigter Student verliert den gegenüber seinen Eltern bestehenden Unterhaltsanspruch, wenn er
die Regelstudienzeit unter Berücksichtigung eines weiteren Examenssemesters überschreitet und nicht darlegen
kann, dass er die angemessene Studienzeit unverschuldet überzogen hat. Urteil des OLG Koblenz; Az.: 9 WF
553/00
“Eine Studentin, die in der Wohnung ihrer Mutter ein Zimmer beibehält und dort persönliche Habe hat und polizeilich
gemeldet ist, begründet an ihrem auswärtigen Studienort keinen Wohnsitz, sondern behält ihren Wohnsitz am
Wohnort der Mutter bei. Der Unterhaltsanspruch kann in englischer Währung geltend gemacht werden. Das
Angebot, das volljährige Kind könne weiterhin Unterhalt in Form von Kost und Logis erhalten, genügt aber den
Anforderungen nicht”
Eltern müssen Studiengebühren zahlen Studenten, die noch Unterhalt von ihren Eltern bekommen, dürfen die
Studiengebühren extra einfordern. Die Eltern müssen aber vor Semesteranfang informiert werden. Nachträglich
kann die Gebühren nicht eingefordert werden. Volljährige Kinder, die in Ausbildung stehen, haben weiterhin
Anspruch auf Unterhalt. Studiengebühren decken diesen Unterhaltsbedarf nicht ab. Es handelt sich um
unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf. Der unterhaltspflichtige Elternteil, muss dieses zusätzlich zu dem normalen
Regelunterhalt zahlen. Allerdins muss nicht rückwirkend gezahlt werden
Studenten haben Anspruch auf Unterhalt, solange die Regelstudienzeit nicht überschritten wird
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Inhalt Ratgeber Unterhalt:
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