Zugewinnausgleich
Das während der Ehe erworbene Vermögen wird zwischen den Ehepartnern zur Hälfte geteilt. Es wird einmal bei der
Ehefrau und einmal bei dem Ehemann das Vermögen am Tag der Hochzeit ermittelt (Anfangsvermögen) und das
Vermögen an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird (Endvermögen).
Es wird dann errechnet, wie viel die Ehefrau und der Ehemann während der Ehe erwirtschaftet haben. Derjenige, der
weniger erwirtschaftet hat, hat dann Anspruch auf die Hälfte der Differenz. Eine Besonderheit ist, dass Schenkungen und
Erbschaften nicht berücksichtigt werden, sie werden dem Anfangsvermögen zugerechnet.
Der Zugewinnausgleich wird nicht automatisch durchgeführt. Es muss ein Antrag bei Gericht gestellt werden.
Zugewinngemeinschaft
Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Wurde keine notarieller Ehevertrag abgeschlossen, dann lebt
man automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich um eine
Gütertrennung.
Die Besonderheiten der Zugewinngemeinschaft sind: Während der Ehe kann ein Ehegatte nicht allein über sein gesamtes
Vermögen verfügen, ohne die Zustimmung des anderen zu haben. Im Falle der Scheidung findet der Zugewinnausgleich
statt, in dem das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen zwischen beiden Ehegatten aufgeteilt wird.
Im Falle des Todes während einer Ehe hat der Erbe ein um 1/4 erhöhten Erbanspruch oder kann die güterrechtliche
Lösung wählen. Stellen Eltern ihrer Tochter vor der Heirat jedoch einen größeren Geldbetrag zur Verfügung, der dem
Erwerb einer im Alleineigentum des künftigen Ehemanns stehenden Eigentumswohnung dienen soll, ist beim späteren
Scheitern der Ehe der Wert der Zuwendung nur beim durchzuführenden Zugewinnausgleich zwischen den Eheleuten zu
berücksichtigen.
Ein direkter Anspruch der Schwiegereltern gegenüber ihrem Schwiegersohn besteht ohne ausdrückliche Vereinbarung
nicht. Urteil des KG Berlin vom 25.10.2006 22 U 195/05 Zur Berechnung des anlässlich einer Ehescheidung
durchzuführenden Zugewinnausgleichs sind Anfangs- und Endvermögen der Eheleute gegenüberzustellen.
Dem Anfangsvermögen sind auch solche Zuwendungen hinzuzurechnen, die ein Ehegatte während der Ehe von Dritten
erhält und die nach dem Willen des Schenkers und bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
Vermögensbildung dienen. Durch die Hinzurechnung vermindert sich die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen
und damit die Ausgleichspflicht des Beschenkten gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten.
Unberücksichtigt bleiben jedoch Geschenke, die nur der Deckung des laufenden Lebensunterhalts dienen. Beschluss des
OLG Karlsruhe vom 08.03.2001, Az.: 5 WF 14/01
Zugewinnausgleich und Gütertrennung
“Eheliche Unterhaltsansprüche und Ansprüche auf Zugewinnausgleich können nicht uneingeschränkt abbedungen
werden Die Vereinbarung in Eheverträgen, die den Ausschlusses des nachehelichen Unterhalts regeln soll, kann dazu
führen, dass auch der Ausschlusses des Zugewinnausgleichs nichtig ist.”
Die Anwartschaft aus einer als Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen
Kapitallebensversicherung ist auch dann bei der Berechnung des Zugewinns des versicherten Ehegatten zu
berücksichtigen, wenn dessen Bezugsrecht widerruflich ist (Abweichung von BGH)
Zugewinnausgleich, Zugewinngemeinschaft
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