Der 2. und die jeweils folgenden Unterhaltsränge
werden nur 'bedient', wenn die
Unterhaltsansprüche aus der vorherigen Rangstufe
voll befriedigt werden können. Es sind in der
Rangfolge alle Kinder gleichgestellt.
Kann ein Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend
gemacht werden (Unterhalt für die Vergangenheit)
ist er auch trotz theoretisch bestehender höherer
Rangfolge nicht zu berücksichtigen.
Ein Steuervorteil ist auch als
Einkommen zu betrachten.
Der Vorrang des Unterhalts minderjähriger Kinder
gegenüber Ehegatten gilt auch im Mangelfall für
das gesamte verfügbare Einkommen des
Unterhaltspflichtigen und schließt den
Splittingvorteil aus dessen neuer Ehe ein.
Hat ein Vater eine günstigere Steuerklasse
erhalten, weil er wieder geheiratet hat, dann kommt
ein höheres Nettogehalt des Vaters vorrangig dem
Kind zugute. Eine Einschränkung der
Einkommensanrechnung ergibt sich aber dann,
wenn der neue Ehegatte eigenes Einkommen
erzielt und die Ehegatten, die Steuerklassen III und
V wählen.
Durch diese Rangstufenänderung sind für den
Unterhaltspflichtigen steuerliche Nachteile
entstanden, wenn wegen vorrangigen Zahlung des
Kindesunterhalts für die Zahlung von
Ehegattenunterhalt kein Geld mehr übrig ist.
Denn nur der Ehegattenunterhalt ist
steuerlich absetzbar, der Kindesunterhalt
nicht.
Rangfolge Unterhalt für vollährige Kinder
Minderjährige und privilegiert volljährige Kinder
haben immer Vorrang vor allen anderen
Unterhaltsberechtigten!
•
1. Rang: Alle Kinder, leibliche und auch
adoptierte, ehelich oder uneheliche Kinder und
volljährige im Haushalt eines Elternteils lebende
Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die ihre
Schulausbildung noch nicht beendet haben,
stehen gleichrangig an erster Stelle der
Unterhaltsberechtigten.
•
2. Rang: Elternteile, welche Kinder betreuen,
unabhängig davon, ob diese mit dem
Unterhaltspflichtigen verheiratet waren bzw.
geschieden sind. Elternteile, die wegen der
Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt
sind, werden, gleich ob geschieden oder
unverheiratet, gleichgestellt. Ebenfalls
zweitrangig unterhaltsberechtigt sind
(geschiedene) Ehegatten nach einer langen
Ehedauer.
•
3. Rang: Bei nur kurzer Ehedauer sind
Ehegatten die keine Kinder betreuen, nur nach
dem dritten Rang unterhaltsberechtigt.
•
4. Rang: - sog. nicht privilegierte volljährige
Kinder, also solche, auf die die Merkmale der im
1. Rang Stehenden nicht zutreffen
•
5. Rang: - Enkelkinder und weitere
Abkömmlinge
•
6. Rang: - Eltern
•
7. Rang: - weitere Verwandte der
aufsteigenden Linie
Berechnungstabelle
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