Der 2. und die jeweils folgenden Unterhaltsränge werden nur 'bedient', wenn die Unterhaltsansprüche aus der vorherigen Rangstufe voll befriedigt werden können. Es sind in der Rangfolge alle Kinder gleichgestellt. Kann ein Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden (Unterhalt für die Vergangenheit) ist er auch trotz theoretisch bestehender höherer Rangfolge nicht zu berücksichtigen.

Ein Steuervorteil ist auch als Einkommen zu

betrachten.

Der Vorrang des Unterhalts minderjähriger Kinder gegenüber Ehegatten gilt auch im Mangelfall für das gesamte verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen und schließt den Splittingvorteil aus dessen neuer Ehe ein. Hat ein Vater eine günstigere Steuerklasse erhalten, weil er wieder geheiratet hat, dann kommt ein höheres Nettogehalt des Vaters vorrangig dem Kind zugute. Eine Einschränkung der Einkommensanrechnung ergibt sich aber dann, wenn der neue Ehegatte eigenes Einkommen erzielt und die Ehegatten, die Steuerklassen III und V wählen. Durch diese Rangstufenänderung sind für den Unterhaltspflichtigen steuerliche Nachteile entstanden, wenn wegen vorrangigen Zahlung des Kindesunterhalts für die Zahlung von Ehegattenunterhalt kein Geld mehr übrig ist.

Denn nur der Ehegattenunterhalt ist steuerlich absetzbar, der

Kindesunterhalt nicht.

Rangfolge Unterhalt für vollährige Kinder

Minderjährige und privilegiert volljährige Kinder haben immer Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten!

Rangfolge beim Unterhalt für Kinder und Ehegatten

1. Rang: Alle Kinder, leibliche und auch adoptierte, ehelich oder uneheliche Kinder und volljährige im Haushalt eines Elternteils lebende Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die ihre Schulausbildung noch nicht beendet haben, stehen gleichrangig an erster Stelle der Unterhaltsberechtigten. 2. Rang: Elternteile, welche Kinder betreuen, unabhängig davon, ob diese mit dem Unterhaltspflichtigen verheiratet waren bzw. geschieden sind. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind, werden, gleich ob geschieden oder unverheiratet, gleichgestellt. Ebenfalls zweitrangig unterhaltsberechtigt sind (geschiedene) Ehegatten nach einer langen Ehedauer. 3. Rang: Bei nur kurzer Ehedauer sind Ehegatten die keine Kinder betreuen, nur nach dem dritten Rang unterhaltsberechtigt. 4. Rang: - sog. nicht privilegierte volljährige Kinder, also solche, auf die die Merkmale der im 1. Rang Stehenden nicht zutreffen 5. Rang: - Enkelkinder und weitere Abkömmlinge 6. Rang: - Eltern 7. Rang: - weitere Verwandte der aufsteigenden Linie
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Der 2. und die jeweils folgenden Unterhaltsränge werden nur 'bedient', wenn die Unterhaltsansprüche aus der vorherigen Rangstufe voll befriedigt werden können. Es sind in der Rangfolge alle Kinder gleichgestellt. Kann ein Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden (Unterhalt für die Vergangenheit) ist er auch trotz theoretisch bestehender höherer Rangfolge nicht zu berücksichtigen.

Ein Steuervorteil ist auch als

Einkommen zu betrachten.

Der Vorrang des Unterhalts minderjähriger Kinder gegenüber Ehegatten gilt auch im Mangelfall für das gesamte verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen und schließt den Splittingvorteil aus dessen neuer Ehe ein. Hat ein Vater eine günstigere Steuerklasse erhalten, weil er wieder geheiratet hat, dann kommt ein höheres Nettogehalt des Vaters vorrangig dem Kind zugute. Eine Einschränkung der Einkommensanrechnung ergibt sich aber dann, wenn der neue Ehegatte eigenes Einkommen erzielt und die Ehegatten, die Steuerklassen III und V wählen. Durch diese Rangstufenänderung sind für den Unterhaltspflichtigen steuerliche Nachteile entstanden, wenn wegen vorrangigen Zahlung des Kindesunterhalts für die Zahlung von Ehegattenunterhalt kein Geld mehr übrig ist.

Denn nur der Ehegattenunterhalt ist

steuerlich absetzbar, der Kindesunterhalt

nicht.

Rangfolge Unterhalt für vollährige Kinder

Minderjährige und privilegiert volljährige Kinder haben immer Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten!

Rangfolge beim Unterhalt für Kinder

und Ehegatten

1. Rang: Alle Kinder, leibliche und auch adoptierte, ehelich oder uneheliche Kinder und volljährige im Haushalt eines Elternteils lebende Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die ihre Schulausbildung noch nicht beendet haben, stehen gleichrangig an erster Stelle der Unterhaltsberechtigten. 2. Rang: Elternteile, welche Kinder betreuen, unabhängig davon, ob diese mit dem Unterhaltspflichtigen verheiratet waren bzw. geschieden sind. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind, werden, gleich ob geschieden oder unverheiratet, gleichgestellt. Ebenfalls zweitrangig unterhaltsberechtigt sind (geschiedene) Ehegatten nach einer langen Ehedauer. 3. Rang: Bei nur kurzer Ehedauer sind Ehegatten die keine Kinder betreuen, nur nach dem dritten Rang unterhaltsberechtigt. 4. Rang: - sog. nicht privilegierte volljährige Kinder, also solche, auf die die Merkmale der im 1. Rang Stehenden nicht zutreffen 5. Rang: - Enkelkinder und weitere Abkömmlinge 6. Rang: - Eltern 7. Rang: - weitere Verwandte der aufsteigenden Linie
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